Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung abgelehnt: Verteidiger darf Revision bei wirksamer Vollmacht zurücknehmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 145/62
Datum
09.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, weil sein Verteidiger die fristgerecht eingelegte Revision auf Veranlassung der Eltern zurückgenommen habe. Das BGH weist das Gesuch als unbegründet ab, da die vom Angeklagten unterschriebene Strafprozeß-Vollmacht den Verteidiger zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte. Daher lag kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO vor. Zudem hätten die Erfolgsaussichten der Revision nicht bestanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Angeklagten erteilte Strafprozeß-Vollmacht, die den Verteidiger zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt, berechtigt diesen zur eigenständigen Rücknahme ohne weitere Zustimmung des Angeklagten.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumnis auf einem unabwendbaren Zufall beruht.

3

Fehlt ein unabwendbarer Zufall, ist ein Wiedereinsetzungsantrag unbegründet und daher zurückzuweisen.

4

Wenn das angefochtene Urteil keinen erkennbaren Rechtsfehler enthält, wären die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nicht gegeben und das Rechtsmittel hätte voraussichtlich keinen Erfolg.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Wilhelm ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1937, zur Zeit in vorliegender Sache in Strafhaft, wegen Autostraßenraubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Mai 1962

Tenor

Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird als unbegründet abgelehnt.

Der Angeklagte hat die Kosten dieses Beschlusses zu tragen.

Gründe

1. Der (volljährige) Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. November 1961 wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden. Sein Verteidiger hatte gegen das Urteil fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge begründet, es jedoch später auf den Wunsch des Vaters des Angeklagten und mit angeblicher Zustimmung des Gesuchstellers zurückgenommen (Bl. 228 d. A.).

Nachdem der Angeklagte von der Rücknahme Kenntnis erlangt hatte, hat er beantragt, ihn gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist in den vorigen Stand wieder einzusetzen, weil der Verteidiger das Rechtsmittel ohne seine – des Angeklagten – Zustimmung zurückgenommen habe.

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet.

Der Angeklagte hat in der von ihm eigenhändig unterschriebenen „Strafprozeß-Vollmacht“ vom 24. März 1961 (Bl. 44 a. A.) den Verteidiger auch zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt. Diese Vollmacht war bei Rücknahme der Revision noch wirksam. Der Verteidiger bedurfte daher keiner zusätzlichen Ermächtigung des Angeklagten zur Rücknahme des Rechtsmittels. Es kann deshalb ungeprüft bleiben, ob die ihm durch den Oberwachtmeister ████ aus der Untersuchungshaftanstalt übermittelte Erklärung des Angeklagten als Zustimmung zur Rücknahme der Revision ausgelegt werden konnte.

Unter diesen Umständen ist der Angeklagte nicht durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist verhindert worden (§ 44 StPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht.

Im Übrigen konnte das Rechtsmittel, wenn es sachlich zu bescheiden wäre, keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt.

RothbergMartinFlitner
KrummeLang-Hinrichsen