Revision: Versagung der Strafaussetzung und Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 14/56
- Datum
- 22.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer durch alkoholisiertes Fahren begründeten Gemeingefahr ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls erforderlich; die Fahrweise des Täters ist dabei ein wichtiges, aber nicht alleiniges Indiz.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt neben Unrechtsgehalt und Tatschuld eine eingehende Auseinandersetzung mit der Gesamtpersönlichkeit des Täters voraus.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert eine umfassende Prüfung des körperlichen, geistigen und sittlich‑charakterlichen Zustands des Täters; von einer solchen Gesamtwürdigung kann nur bei besonders gravierenden Tatumständen abgesehen werden.
Bei der Beurteilung der Tatfolgen und der geeingeten Sanktionsform sind besondere Umstände des Täters und des Tatverlaufs darzulegen; ansonsten ist die Entscheidung zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 20. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt ██ aus ███, dort geboren am ████, wegen fahrlässiger Tötung, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kruniris als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Auguis, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 20. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt und die Fahrerlaubnis entzogen wurde. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr zwei Freunde auf deren Wunsch mit einem Volkswagen gegen 1/2 Uhr von Linsburg nach ███████. Es herrschte damals Dunkelheit. Auf der 4,30 m breiten Straße war Verkehr. Während der Fahrt sah der Angeklagte rechts und links der Straße auftauchende Lichter. Er verminderte seine Geschwindigkeit von 80 auf 60 km/h. Die Beleuchtungen zweier von dem Landwirt ████████ und dem Weichenwärter █████████ in Richtung Linsburg geschobener Fahrräder waren in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, ██████████ auf dem Sommerweg, während ███████████ links auf dem Seitenstreifen ging, sein Rad aber rechts der Straße mit der Hand an der Fahrbahn führte. Bei der Begegnung mit dem Kraftwagen des Angeklagten wurde ███████████ erfasst und erlag seinen Verletzungen.
Der Angeklagte, der nach seinen Angaben an diesem Abend Bier, Doppelkorn und Dikör getrunken hatte, seit dem Mittagessen bis zum Unfall etwa 20 m, hatte einen Blutalkoholgehalt von ████████████ ‰. Auch ████████ und █████████ standen unter Alkoholeinfluss.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, █████████ sei im letzten Augenblick plötzlich in seine Fahrbahn geraten, als nicht widerlegt angesehen und deshalb, entgegen dem Eröffnungsbeschluss, die Verantwortung des Angeklagten für den tödlichen Unfall verneint. Es hat den Beschwerdeführer aber wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt, Strafaussetzung zur Bewährung versagt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, dass vor Ablauf von neun Monaten eine neue nicht erteilt werden darf.
Die nur teilweise begründete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung der §§ 315c Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB.
Der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Tat mehr fahruntüchtig gewesen, als das Landgericht angenommen habe. Bei einem Blutalkoholgehalt von ████████████ ‰ befinde sich der Täter in einem Zustand, der nach der ständigen Rechtsprechung der vereinten großen und Strafsenate des Bundesgerichtshofs eine Fahruntüchtigkeit begründe. Bei diesem Alkoholspiegel müsse der Tatrichter nicht mehr darlegen, dass sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in seiner Fahrweise gezeigt habe.
Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 8, 23 ff. ausgesprochen, dass eine Gemeingefahr herbeigeführt worden sei, wenn durch das Fahren in diesem Zustand eine Lage geschaffen wurde, die die Schädigung von Personen oder bedeutender fremder Sachwerte wahrscheinlich machte; die reibungslose Abwicklung eines bestimmten Verkehrsvorfalls müsse gefährdet gewesen sein, dass der Eintritt des Schadens wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben. Ob dies der Fall war, müsse aus der Besonderheit jedes einzelnen Falles dargetan werden. Dabei sei die Fahrweise des Täters ein wichtiges, aber nicht das ausschließliche Anzeichen für das Bestehen einer Gemeingefahr. Von dieser Beurteilung des Gesetzes ist der Tatrichter ausgegangen. Er hat die Gefahrdung der Wageninsassen und der beiden auf der Straße sich bewegenden Verkehrsteilnehmer darin gesehen, dass ein Ausweichen und Überholen auf der engen Straße bei der herrschenden tiefen Dunkelheit volle Aufmerksamkeit und besondere Fahrtüchtigkeit voraussetzten. Diesen Anforderungen sei der Angeklagte, dessen Fahrpraxis gering war, wegen seines Alkoholgenusses nicht mehr gewachsen gewesen. Die Schädigung dieser Personen habe deshalb bei der gegebenen Verkehrslage im Bereich des Wahrscheinlichen gelegen. Diese Würdigung des gegebenen Sachverhalts lässt keinen Denkfehler erkennen. Sie widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung umso weniger, als bei der vom Angeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit von 60 km/h geringe Unaufmerksamkeiten schwerste Folgen haben können.
Der Strafausspruch wird von der Revision nicht angegriffen. Er enthält auch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum.
Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe begründet. Der Tat komme ein besonders großes Maß von Verantwortungslosigkeit und Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck. Außerdem habe die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran, vor Fahrern in trunkenerem Zustand geschützt zu werden. Beide Gesichtspunkte sind durchaus beachtlich. Doch setzt die Ablehnung von Strafaussetzung zur Bewährung neben der Würdigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der Größe der Tatschuld auch ein Eingehen auf die Gesamtpersönlichkeit des Täters voraus (vgl. NJW 1955, 996 Nr. 15). Das kann das Landgericht verkannt haben. Der Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft. Er hat die Fahrt aus „falsch verstandenen Freundschaftsgefühlen“ ausgeführt. Nachteiliges über seine allgemeine Lebensführung teilt das Urteil nicht mit. Unter diesen Umständen drängte sich die Prüfung der Frage auf, ob nicht bei diesem Angeklagten schon der Ausspruch der Strafe und nicht erst ihr Vollzug genügt, um dem öffentlichen Verlangen nach Sühne für das begangene Unrecht gerecht zu werden. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, noch auf das Vorbringen der Revision einzugehen, die geltend macht, dass keinerlei Beunruhigung hervorgerufen worden sei.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht damit begründet, dass die Tat des Angeklagten mangelndes Verantwortungsgefühl erkennen lasse. Auch insoweit kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter hat auch hier den Umfang seiner Prüfung zu eng gezogen. Im Allgemeinen erschöpft sich die Untersuchung, ob der Täter geeignet zum Führen eines Fahrzeuges ist, nicht in der Erörterung der einzelnen Straftat. Sie erfasst vielmehr den körperlichen, geistigen und sittlich-charakterlichen Zustand des Täters, aus dem heraus die Tat zu erklären ist. Von dieser umfassenden Würdigung kann nur abgesehen werden, wenn die Tat als solche durch ihre Art und Schwere von Verfehlungen ähnlicher Art sich deutlich zu Lasten des Täters abhebt und schon unmittelbar ein besonders großes Maß von sittlicher Reife vermissen lässt (BGHSt 8, 165, 173, 175 f). Eine solche Besonderheit des Falles hat das Landgericht nicht dargetan; sie ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Das Landgericht wird daher die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nochmals prüfen müssen.
Im Übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.
| Krumme | Hübner | ||
| Dr. Sauer |