Treffer
BGH Beschluss

Revision im Abrechnungsbetrug: Prüfung des besonders schweren Falls und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 144/93
Datum
14.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision einer wegen fortgesetzter falscher Abrechnung verurteilten Angeklagten rügt die Annahme besonders schwerer Fälle. Der BGH ändert den Schuldspruch auf sieben Taten, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Landgericht Münster zurück. Maßgeblich ist, dass bei der Gesamtwürdigung nicht allein die Schadenshöhe, sondern auch kriminelle Energie, Vertrauensbruch, Dauer des Handelns und persönliche Umstände zu berücksichtigen sind; zudem mindern Umstände wie vorrangige Verantwortung anderer und bereits befriedigte zivilrechtliche Ansprüche die Geeignetheit der Qualifikation als besonders schwerer Fall.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Annahme eines besonders schweren Falls des Betrugs (§ 263 Abs. 3 StGB) ist nicht allein die Schadenshöhe maßgeblich; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Schadenshöhe, krimineller Energie, Ausmaß des Vertrauensbruchs und Dauer des Handelns.

2

Die strafzumessende Gesamtwürdigung muss die Besonderheiten der Tat und der Persönlichkeit des Täters einbeziehen; mildernde Umstände wie fehlende Hauptverantwortung oder bereits befriedigte zivilrechtliche Ansprüche sind zu berücksichtigen.

3

Wenn die primäre Verantwortung für falsche Abrechnungen (z. B. bei Praxisinhabern) bei anderen liegt, kann dies die Annahme eines besonders schweren Falls entkräften.

4

Sind bei der Bewertung der Voraussetzungen eines besonders schweren Falls materielle Rechtsfehler vorhanden, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zwecks neuer Entscheidung über die Strafzumessung.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 24. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 144/93 vom 14. April 1993 in der Strafsache gegen geborene ██████ aus ███, Brunhilde ██ ███, geboren ██ █████ 1918 in ██ █████, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 14. April 1993

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 24. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht Bochum hatte die Angeklagte, die 74-jährige Ehefrau eines Arztes, wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter betrügerischer Abrechnung kassenärztlicher Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Betruges in sieben Fällen (IV. Quartal 1981 bis II. Quartal 1983) schuldig ist, und den Strafausspruch aufgehoben. Hinsichtlich der übrigen Taten (I. Quartal 1979 bis III. Quartal 1981) wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. In der neuen Verhandlung ist die Angeklagte zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Die Revision der Angeklagten beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Dass das Landgericht in jedem der verbliebenen sieben Betrugsfälle einen besonders schweren Fall bejaht hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Diese ergeben sich allerdings noch nicht aus der Schadenshöhe von (nur) etwa 50.000 DM je Quartal. Zwar ist die Höhe des Schadens in erster Linie geeignet, der Tat das Gepräge besonderer Schwere zu geben (BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 3; BGH NStZ 1982, 465 Nr. 10). Der Tatrichter hat sich aber bei der Erfassung des Schuldgehalts eines kassenärztlichen Abrechnungsbetruges nicht nur an der Schadenshöhe zu orientieren. Maßgebend sind auch die aufgewendete kriminelle Energie, das Ausmaß des Vertrauensbruchs und die Dauer des betrügerischen Vorgehens (BGHSt 36, 320, 322).

Eine über viele Jahre hinweg in weit über 2.500 Fällen je Quartal praktizierte Falschabrechnung ärztlicher Leistungen offenbart angesichts des Vertrauens, das die Versichertengemeinschaft, die gesetzlichen Kassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dem Arzt aufgrund der Struktur des Abrechnungswesens entgegenzubringen haben, regelmäßig ein solches Maß an Sozialschädlichkeit und persönlicher Schuld, dass sie mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu ahnden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13 m.w.N.). Auch in einem solchen Fall sind jedoch die Besonderheiten in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters in die gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2 m.w.N.).

Daran fehlt es hier insbesondere deshalb, weil die Angeklagte als Angehörige der beiden Praxisinhaber gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den RVO- und Ersatzkassen selbst nicht unmittelbar verpflichtet war. Die von ihr manipulierten Krankenscheine und die darauf beruhenden falschen Quartalsabrechnungen sind von den Praxisinhabern mit der Versicherung der Richtigkeit eingereicht worden und deshalb in erster Linie von ihnen zu verantworten. Diesem Umstand kommt hier besondere Bedeutung zu, weil die zivilrechtliche Seite inzwischen geregelt worden ist. Der frühere Mitangeklagte Dr. Anton-Peter ██████████ hat infolge der Einbehaltung der pfändbaren Beträge seines Ruhegehalts nach außergerichtlicher Einigung ca. 160.000 DM beglichen. Sein Sohn Dr. Dirk ██████████ ist von den Kassen in Höhe von insgesamt 528.000 DM in Anspruch genommen worden (UA 6). In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verfahren gegen den Ehemann der Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt werden musste und dass die Angeklagte im Wesentlichen allein die strafrechtlichen Konsequenzen der von den beiden Praxisinhabern zu verantwor-

tenden Handlungen zu tragen hat. Die Strafe muss deshalb erneut zugemessen werden.

MaatzSteindorfTolksdorf
NehmTepperwien

Zitiert von (2)