Revision der Staatsanwaltschaft gegen Betrugsurteil verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 144/85
- Datum
- 30.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines besonders schweren Falls des Betrugs (§ 263 Abs. 3 StGB) ist eine Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und persönlichkeitsbezogenen Umstände erforderlich; kein einzelner Umstand zwingt zur Anwendung des höheren Strafrahmens.
Die Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, obliegt dem Tatrichter als Ermessen; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die erforderliche Gesamtwürdigung unterblieben ist oder Rechtsfehler vorliegen.
Die bloße Höhe des verursachten Schadens begründet nicht automatisch die Anwendung des erhöhten Strafrahmens, kann jedoch maßgeblich in die Gesamtwürdigung einfließen.
Ein Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB setzt die Gefahr weiterer einschlägiger rechtswidriger Taten voraus; der Tatrichter kann diese Gefahr aufgrund des Eindrucks aus der Hauptverhandlung verneinen.
Ein Teilgeständnis kann strafmildernd gewichtet werden; die Beurteilung von Einsicht und Reue liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 22. Juni 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
4 StR 144/85 in der Strafsache gegen den Arzt Dr. Hassan M ███ aus █████, geboren am ██ 1935 in ███ (Iran), wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Horxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ruß Dr. Goydke Jahnke Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████████████ aus ██ als Verteidigerin, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das von dem Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Verneinung besonders schwerer Fälle des Betruges (§ 263 Abs. 3 StGB) lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Für die Entscheidung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint (BGHSt 28, 318, 319; 29, 319, 322; BGH NStZ 1983, 407, 408). Die Zahl der Einzelakte, die Dauer der Tat, ein sehr hoher Schaden, der Umfang von Verschleierungsmaßnahmen, gewerbsmäßige Tatbegehung, Vorstrafen des Täters können Umstände sein, welche die Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs nahelegen (BGH NStZ 1981, 391). Doch zwingt keiner der bezeichneten Umstände für sich allein zur Strafrahmenänderung. Die Entscheidung, ob die Vorschrift des § 263 Abs. 3 StGB Anwendung findet, hat vielmehr der Tatrichter in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens zu treffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die erforderliche Gesamtwürdigung unterblieben ist oder Rechtsfehler aufweist (KK § 267 Rdn. 30). Das ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht hat sich bei der Strafrahmenwahl maßgeblich von der Höhe des verursachten Schadens (62.500,-- und 76.800,-- DM) leiten lassen (UA 40). Dass es dabei – trotz des zu Missverständnissen Anlass gebenden Wortlauts – die gebotene Gesamtwürdigung unterlassen hätte, ist auszuschließen. Im Rahmen der Bewertung der von dem Angeklagten als Arzt gegenüber den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung verübten Taten – Ausstellung unrichtiger Praxisbedarfsrezepte und von „Luftrezepten“ sowie Abrechnung unrichtig ausgefüllter Krankenscheine – hat das Landgericht vielmehr umfassend die wesentlichen Gesichtspunkte erörtert, die auch die Staatsanwaltschaft für ihre Würdigung der Taten anführt. So ist die Höhe des Gewinns – und damit die Gewerbsmäßigkeit – ebenso berücksichtigt wie die Zahl der Einzelakte, die Dauer der Taten, die Ausnutzung der Abhängigkeit von Mitarbeiterinnen und der Umstand, dass letztlich die Gemeinschaft der Versicherten geschädigt wurde. Die sachlichrechtliche Begründungspflicht gebot es dem Landgericht hier nicht, alle diese Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmenwahl noch einmal gesondert zu erwähnen. Welche Erkenntnisse – außer dem Fehlen von Milderungsgründen – die von der Revision vermisste Erörterung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten hätte erbringen können, ist nicht ersichtlich. Dass das Arzt-Patienten-Verhältnis durch die Handlungsweise des Angeklagten gestört worden sei, ergibt das Urteil nicht. Die Angriffe der Revision gegen die Strafrahmenwahl des Landgerichts laufen deshalb letztlich darauf hinaus, die Würdigung des Tatrichters durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Damit kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
Offensichtlich unbegründet sind die Beanstandungen, welche die Revision gegen die Strafzumessung im engeren Sinne vorbringt. Unvertretbar milde sind weder die verhängten Einzelstrafen von je einem Jahr vier Monaten noch ist es die Gesamtstrafe.
Die Frage, ob das – strafmildernd gewürdigte – Teilgeständnis des Angeklagten zweckbestimmt von Einsicht und Reue getragen war, hat das Landgericht geprüft (UA 39). Dass es dabei zu einem anderen Ergebnis als die Beschwerdeführerin gelangt ist, muss diese hinnehmen.
3. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich dagegen, dass das Landgericht von der Verhängung eines Berufsverbots abgesehen hat. Nach § 70 Abs. 1 StGB ist Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Maßregel u.a. die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten einschlägiger Art. Das Landgericht hat sich von dieser Gefahr nicht zu überzeugen vermocht. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft beruhen seine diesbezüglichen Zweifel nicht lediglich auf bloßen Mutmaßungen oder Hoffnungen, sondern auf dem Eindruck, den der Angeklagte ihm durch die Hauptverhandlung vermittelt hat. Danach hatte das Landgericht Grund zu der Annahme, der Angeklagte habe eine andere Einstellung zu seinem Tun gewonnen und die erforderlichen Konsequenzen aus dem Strafverfahren gezogen. Dass die äußeren Bedingungen für weitere Straftaten, insbesondere infolge des fehlenden Kontrollsystems der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, wie bisher fortbestehen, hinderte eine solche Annahme nicht.
Diese beruht deshalb auf rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Erwägungen.
| Horxthal | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Ruß | Jahnke |