Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung möglicher Schuldunfähigkeit bei Vollrausch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 144/77
Datum
07.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des LG Dortmund wegen Vollrauschs; der BGH verwirft die Revision. Das Landgericht hatte unter Heranziehung eines forensischen Sachverständigen die Möglichkeit einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB wegen Zusammenwirkens von Alkohol, affektivem Ausnahmezustand und organischer Wesensveränderung angenommen. Der BGH billigt die Beweiswürdigung und die Darstellung der Gutachtengründe im Urteil. Weitere vom Senat erwartete Beweiserhebungen waren nicht geboten, da keine konkreten Anträge vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung einer möglichen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kann sich auf das Zusammenwirken von Alkoholeinfluss mit einem affektiven Ausnahmezustand und organisch bedingten Wesensveränderungen stützen.

2

Das Gericht darf sich auf die Ausführungen eines als forensisch erfahren bezeichneten Sachverständigen stützen, wenn die für die Beurteilung maßgeblichen Überlegungen des Sachverständigen in den Urteilsgründen in den Grundzügen wiedergegeben sind.

3

Frühere alkoholbezogene Verurteilungen oder gelegentlicher Alkoholkonsum begründen nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, der Täter habe Kenntnis von einer Alkoholunverträglichkeit oder habe sich schuldhaft in einen Rausch versetzt.

4

Kommt die Staatsanwaltschaft Zweifel an der Beweiswürdigung oder anfolgenden Schlussfolgerungen, war es ihr vorbehalten, entsprechende Beweisanträge in der Hauptverhandlung zu stellen; das Unterlassen solcher Anträge rechtfertigt keine Revisionsbegründung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 144/77

in der Strafsache gegen den Schlosser Tevfik ███ aus █████, geboren ███████████████ 1929 in ██, █████, wegen Vollrauschs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hürxthal, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Juni 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

4. Die Ausführungen des Landgerichts darüber, dass der Angeklagte sich möglicherweise – nicht ausschließbar – zur Tatzeit in einem seine Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB ausschließenden Zustand befunden hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat sich insoweit dem „forensisch erfahrenen“ Sachverständigen Dr. [REDACTED] „vollinhaltlich angeschlossen“. Dabei hat es in den Urteilsgründen nicht bloß „das Ergebnis“ der Begutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen angegeben. Wie der Sachverständige und ihm folgend das Gericht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Angeklagte schuldunfähig gewesen sein kann, obwohl sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit wahrscheinlich nur 1,6 bis 1,7 ‰ und jedenfalls kaum mehr als 2,5 ‰ betragen hat, ist vielmehr im Urteil jedenfalls „in den Grundzügen“ im Einzelnen dargelegt.

Danach hat der Sachverständige erklärt, dass zum Alkoholeinfluss ein „affektiver Ausnahmezustand“ hinzugekommen ist. Diesen hat der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer mit dem Zusammenwirken des Alkoholeinflusses mit der „langen Schlaflosigkeit“ des Angeklagten, seiner „Demütigung durch die Schläge des später Getöteten“ und insbesondere der „Hirnschädigung und der organischen Wesensveränderung“ begründet. Der „hirntraumatische Schaden“, der die „organische Wesensveränderung“ wiederum ist dem Urteil zufolge darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte als Kind „von einem Stein am Kopf getroffen worden war“.

Ob und inwiefern all diese Umstände, deren Zusammenwirken eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB begründen kann, nach der tatsächlichen Seite sehr wohl begründet worden sind, ist dem Urteil zufolge in der Hauptverhandlung eingehend erörtert worden (Schlaflosigkeit UA S. 5 – 7; Schläge an den Kopf des Angeklagten UA S. 8/9, 11; Kopfverletzung in der Kindheit UA S. 3).

Nach allem kann die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit möglicherweise in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befunden, sachlichrechtlich nicht beanstandet werden.

Dass die Strafkammer bei der Erörterung und Feststellung des maßgebenden Sachverhalts Beweisanträge außer Acht gelassen oder falsch behandelt habe oder von Amts wegen zu weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt fühlen müssen, trägt die Revision in diesem Zusammenhang nicht vor.

Auf die „Untersuchungsmethode“ des vom Landgericht als „forensisch erfahren“ bezeichneten Sachverständigen, der bereits ein eingehendes schriftliches Gutachten vorgelegt hatte (Bd. II Bl. 2 ff dA; besonders hinsichtlich der „hirntraumatischen Wesensveränderung“ aaO Bl. 29 ff), brauchte das Landgericht ohne Beanstandung seitens der Staatsanwaltschaft nicht einzugehen.

2. Rechtlich können auch die Urteilsausführungen, es sei nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte sich schuld-

haft in einen Rauschzustand versetzt hat, nicht beanstandet werden. Die Ausführungen werden dem gerecht, was der Senat in seinem ersten Revisionsurteil vom 20. November 1975 unter Nr. II 2 dargelegt hat.

Dass in diesem Zusammenhang die Verurteilung des Angeklagten durch Strafbefehl vom 22. Februar 1972 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Blutalkoholgehalt 1,21 ‰) ohne jede Bedeutung ist, hat der Senat (aaO) bereits erwähnt. Aber auch hinsichtlich der am 2. Juli 1973 abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung, die der Angeklagte „unter Alkoholeinfluss“ begangen hat, fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Angeklagte sich in einem dem § 51 Abs. 2 StGB aF entsprechenden, das Maß seiner Verantwortlichkeit erheblich mindernden Zustand befunden habe. Aus den die damalige Tat betreffenden, dem Landgericht bekannt gewordenen Umständen brauchte das Gericht nicht den Schluss zu ziehen, dem Angeklagten sei bewusst geworden, dass er leichter und rascher beim Trinken von Alkohol in einen Rauschzustand gerate als unter gleichen Umständen sonst normalerweise ein Erwachsener.

Hatte die Staatsanwaltschaft, der das Urteil des Senats vom 20. November 1975 ebenso wie dem Landgericht bekannt war, bei weiterer Aufklärung des der Verurteilung vom 2. Juli 1973 zugrunde liegenden Sachverhalts eine solche Schlussfolgerung für möglich gehalten, so hätte sie bei der Strafkammer einen entsprechenden Beweisantrag stellen können. Das ist nicht geschehen.

Der Angeklagte hat sich auch nicht, wie die Revision vorträgt, als „Nichttrinker“ bezeichnet. Er hat nur erklärt, er habe früher in seiner Heimat, der Türkei, kei-

nen Alkohol zu sich genommen. Dass er aber seit seiner Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1968 (UA S. 4) „gelegentlich dem Alkohol zugesprochen“ hat, ohne allerdings „richtig betrunken“ gewesen zu sein, hat er ausdrücklich zugegeben (UA S. 14). Das ist eben das, was auch den beiden Vorverurteilungen vom 22. Februar 1972 und 2. Juli 1973 entnommen werden konnte. Damit steht durchaus im Einklang, dass dem Angeklagten einmal „ein Arzt in Bremen bei einer Behandlung gesagt hat, er müsse den Alkohol meiden“ (UA S. 15). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer, die sonst keine Anhaltspunkte für frühere Rauschzustände des Angeklagten hatte, aus dieser ganz beiläufigen Bemerkung nicht auf die Kenntnis des Angeklagten von seiner Alkoholunverträglichkeit geschlossen und sich auch nicht zu weiteren Nachforschungen gedrängt gefühlt hat. Auch insoweit hätte ein entsprechender Beweisantrag der Staatsanwaltschaft freigestanden.

3. Da die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.

HürxthalMayrZipfel
BortzlerKnoblich