Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Blutschande bestätigt, Teilverurteilung wegen Unzucht aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 144/70
Datum
14.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision des Angeklagten teilweise: Die Verfahrensrüge war unzulässig, da sie nicht hinreichend ausgeführt wurde. Die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren ist wegen Verjährung aufgehoben; die Verurteilung wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen bleibt bestehen. Der Strafausspruch wurde berichtigt und auf drei Jahre Freiheitsstrafe mit Aberkennung der Amtsfähigkeit für fünf Jahre festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert und ausgeführt wird.

2

Für das Verbrechen der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beginnt die Verjährungsfrist mit Vollendung des 14. Lebensjahres und beträgt gemäß § 67 Abs. 1 StGB zehn Jahre; ohne Unterbrechung führt dies zum Erlöschen der Strafverfolgung.

3

Ist ein Verurteilungspunkt wegen Verjährung entfallen, so ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; beeinflusste der weggefallene Tatbestand die Strafzumessung nicht, kann der Strafausspruch bestehen bleiben und entsprechend berichtiget werden.

4

Bei Tateinheit ist bei der Strafzumessung das einschlägige Mindeststrafmaß der anwendbaren Vorschrift zu berücksichtigen (hier: Berücksichtigung des § 173 bei Anwendung von § 174).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 144/70

in der Strafsache gegen den Rentner Heinrich K. aus ████, geboren am ██████████████████,

wegen Blutschande u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Mai 1970 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 1969 wie folgt geändert:

Der Angeklagte wird wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Ihm ist für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Viertel ermäßigt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind unter vierzehn Jahren zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Im Übrigen führt die Revision zur Änderung des Schuldspruchs wegen teilweiser Verjährung der Strafverfolgung und zur Berichtigung des Strafausspruchs gemäß Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG.

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

Die Strafverfolgung wegen Unzucht mit einem Kind ist verjährt. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts seit 1954 bis April 1969 fortgesetzt mit seiner am 14. Juli 1944 geborenen leiblichen Tochter Margarete Unzucht getrieben, seit 1956 oder 1957 auch fortgesetzt mit ihr geschlechtlich verkehrt. Die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen (§§ 173, 174 StGB) ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verbrechen der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) war mit der Vollendung des 14. Lebensjahres der Tochter am 14. Juli 1958 beendet. Mit diesem Tage begann der Lauf der 10-jährigen Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 1 StGB). Bis zu ihrem Ablauf am 14. Juli 1968 ist die Verjährung nicht unterbrochen worden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen dieses Verbrechens muss daher wegfallen (BGH bei Dallinger MDR 1956, 526).

Die Strafe hat das Landgericht zutreffend nach § 174 StGB unter Berücksichtigung der Mindeststrafe des § 173 Abs. 1 StGB bestimmt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat sich, wie die Strafzumessungsgründe erkennen lassen, auf die Strafe nicht ausgewirkt. Der Strafausspruch kann daher an sich bestehen bleiben, ist jedoch nach Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG zu berichtigen.

BörtzlerMeyerSpiegel
MayrHirschthal