Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Tatort (§250 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 144/68
- Datum
- 07.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit für die Anwendung eines strafschärfenden Tatbestands die örtliche Beschaffenheit der Tat entscheidend ist, müssen die Feststellungen des Gerichts die Zugehörigkeit des Tatorts zu den tatbestandsmäßigen Örtlichkeitskategorien eindeutig ergeben.
Die bloße Feststellung, dass ein Vorraum oder eine Hofeinfahrt frei betreten werden kann, rechtfertigt ohne nähere Feststellungen zur Lage, Zugänglichkeit und zur Duldung durch den Verfügungsberechtigten nicht die Annahme, es handele sich um einen öffentlichen Verkehrsraum oder eine für die Allgemeinheit freigegebene Fläche.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Lage und Art des Tatorts, so liegt ein Aufhebungsgrund vor; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung neu zu verhandeln und zu entscheiden.
Bei Zweifeln, ob eine Örtlichkeit zur öffentlichen Straße gehört oder durch stillschweigende Duldung freigegeben ist, bedarf die rechtliche Würdigung konkreter tatsächlicher Feststellungen zur Nutzungsweise und Abgrenzung gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 5. Oktober 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Reinhard ██ aus █████, geboren am ███████████████ in ██ ██████, wegen Beihilfe zum schweren Raub.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 1968 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Reinhard ███ wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Oktober 1967, soweit es ihn betrifft, gemäß § 354 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Dem angefochtenen Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob sich der Raub an einem der in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichneten Orte abgespielt hat. Nach den auf Seite 14 ff. getroffenen Feststellungen ist SC in einer Hofeinfahrt überfallen worden, ohne dass diese näher geschildert wird. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung ist lediglich ausgeführt, dass der Vorraum zur Hofeinfahrt unmittelbar an den Bürgersteig angrenze, allgemein zugänglich sei und noch zur öffentlichen Straße gehöre. Schon bezüglich des Vorraums erscheint es danach zweifelhaft, ob es sich um einen Teil der öffentlichen Straße handelt oder ob er, falls er Teil eines Privatgrundstücks ist, wenigstens durch stillschweigende Duldung vom Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch die Allgemeinheit freigegeben war (vgl. BGHSt 14, 383, 384; 17, 159). Der Umstand, dass der Vorraum frei betreten werden kann, vermag die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu rechtfertigen. Erst recht gilt das für die Hofeinfahrt selbst, in der Schwabe nach dem Sachverhalt niedergeschlagen und beraubt worden ist; insoweit fehlen Feststellungen über Lage und Art der Örtlichkeit gänzlich.
Senatspräsident Dr. Rotberg
Sanders Mayr ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist darum verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Sanders | Hurxthal | ||
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