BGH: Keine Zueignungsabsicht bei bloßer Inpfandnahme – Urteil aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 144/67
- Datum
- 14.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bejahung des Raubes (§ 249 StGB) ist eine Zueignungsabsicht erforderlich; die bloße eigenmächtige Inpfandnahme begründet diese Zueignungsabsicht in der Regel nicht.
Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter den Eigenbesitz begründet und den Willen hat, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen und sich wirtschaftlich an die Stelle des Eigentümers zu setzen.
Die für die räuberische Erpressung nach § 255 StGB vorausgesetzte Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern, entfällt, wenn der Täter eine berechtigte Forderung hat, die die Bereicherungsabsicht ausschließt.
Fehlt ein für die Verurteilung wegen eines bestimmten Vermögensdelikts erforderliches inneres Tatbestandsmerkmal, kann die Tat dennoch als eine andere, ggf. weniger schwere Tat (z.B. gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung) bewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 144/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Schlosser Hans-Dieter ████, geboren am ███ 1939 in ██, wegen schweren Raubes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Sowohl aus der Beweiswürdigung des Urteils wie aus seinen Rechtsausführungen ergibt sich, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe die Armbanduhr und den Ring nur weggenommen, um ein Pfand für seine Geldforderung von 5 DM zu besitzen, als nicht widerlegt angesehen hat. Wollte der Angeklagte die Gegenstände aber nur als Pfand wegnehmen und sie nach Erhalt der 5 DM wieder zurückgeben, so fehlt es an der Zueignungsabsicht. Die bloße eigenmächtige Inpfandnahme geschieht in der Regel nicht in Zueignungsabsicht (BGH in LM § 249 StGB Nr. 15). Die Zueignung besteht in der Begründung des Eigenbesitzes mit dem Willen, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen, sich wirtschaftlich an die Stelle des Eigentümers zu setzen. Eine dahingehende Willensrichtung des Angeklagten ist hier nicht festgestellt.
Die Verurteilung wegen Raubes kann daher nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen räuberischer Erpressung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung. Während gegen die letztere für sich keine Bedenken bestehen, würde eine Bestrafung wegen räuberischer Erpressung im Übrigen daran scheitern, dass die zum Tatbestand des § 255 StGB gehörende Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, nicht dargetan ist. Das nicht widerlegte Bestehen einer Geldforderung des Angeklagten in Höhe von 5 DM schließt das Tatbestandsmerkmal der ungerechtfertigten Bereicherung aus.
Sollte die neue Hauptverhandlung zur inneren Tatseite andere Feststellungen ergeben, so würde sich die Handlungsweise des Angeklagten nur als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung darstellen.
| Rotberg | Mayr | Sanders | |||
| Bortzler | Spiegel |