Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch bestätigt, Führerscheinentzug aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 144/65
- Datum
- 09.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überzeugung des Tatrichters muss nicht zwingend logisch zwingend sein; es genügt, dass der Schluss möglich ist; nur widersprüchliche oder nach Lebenserfahrung unmögliche Schlussfolgerungen sind rechtsfehlerhaft.
Die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) setzt voraus, dass unter der Aussetzung nicht mit weiteren Verkehrsstraftaten des Verurteilten zu rechnen ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 StGB) dient dem Schutz der Allgemeinheit und setzt die Gefahr künftiger Verkehrsstraftaten voraus.
Wer trotz Annahme einer Besserung nach § 23 StGB zugleich die Fahrerlaubnis entzieht, muss im Urteil darlegen und begründen, weshalb die Entziehung trotz erwarteten geordneten Lebens notwendig ist.
Die Festsetzung einer langdauernden Sperrfrist für die Fahrerlaubnis bedarf einer eingehenden, fallbezogenen Begründung insbesondere bei alkoholbedingter Tatursächlichkeit.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 144/65 URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Gaststättenangestellten Abram aus ██, geboren am ██ 1915 in ███ wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger gemeingefährlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholeinwirkung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung des sachlichen Rechts beanstandet, hat nur teilweise Erfolg.
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Die Rüge, die von der Strafkammer angeführten Gründe für die Schuld des Angeklagten seien „nicht zwingend“, kann nicht durchgreifen. Es ist nicht erforderlich, dass der Schluss des Tatrichters logisch zwingend ist. Es genügt vielmehr, dass er möglich ist. Nur der nach den Denkgesetzen und der Erfahrung des Lebens unmögliche Schluss ist auch rechtsfehlerhaft (BGH MDR 1951, 117). Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält sich jedoch sowohl von Denkfehlern frei wie von Verstößen gegen Erfahrungssätze.
2. Auch die Strafzumessungsgründe und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
3. Aufzuheben ist jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, weil es sich um ein ein- und einmaliges Versagen handle und weil es überzeugt war, dass „keine Wiederholungsgefahr“ besteht. Dagegen, so meint es, könne es „keinem Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“. Diese Ausführungen erwecken den Anschein, dass das Landgericht Sinn und Zweck der Bestimmung des § 23 und des § 42 m StGB jedenfalls in ihrem wechselseitigen Verhältnis unbeachtet gelassen hat.
Die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB ist, wie das Landgericht irrtumsfrei darlegt, an die Voraussetzung geknüpft, dass unter der Einwirkung der Aussetzung weitere Verkehrsstraftaten des Angeklagten nicht mehr zu erwarten sind. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen des Täters und setzt damit die Gefahr künftiger Verkehrsstraftaten des Angeklagten voraus (BGHSt 7, 165, 168). Zwar ist es – unter eng begrenzten Voraussetzungen – trotz des scheinbaren Gegensatzes nicht ausgeschlossen, beide Maßnahmen zugleich anzuordnen (BGHSt 15, 316, 319; BGH VRS 25, 426, 428). Hat der Tatrichter aber, wie im vorliegenden Falle, gewichtige Gründe für die Strafaussetzung zur Bewährung angeführt, so ist er verpflichtet zu erläutern, warum trotz Erwartung eines gesetzmäßigen und geordneten Lebens (§ 23 Abs. 2 StGB) die Entziehung der Fahrerlaubnis gleichwohl notwendig ist (BGH VRS 19, 192, 197). Daran ermangelt es dem vorliegenden Urteil. Die außerordentlich knappen Ausführungen, vor allem zur Entziehung der Fahrerlaubnis, lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die beiden Maßnahmen in ihrem Zusammenhang gesehen und aufeinander abgestimmt hat.
Sollte das Landgericht nach erneuter Prüfung, etwa wegen der für die Tat ursächlichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten, wiederum die Fahrerlaubnis entziehen (vgl. BGH VRS 17, 21, 25; 23, 438, 443), so bedarf auch die Festsetzung einer langdauernden Sperrfrist eingehender Begründung (BGH VRS 23, 438, 443).
Flitner Bundesrichter Mayr Krumme und Kersting sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
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