Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung bei unklarer Würdigung der subjektiven Unzucht-Absicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 144/61
Datum
02.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§174 StGB) verurteilt, weil er die nackte Brust seiner Stieftochter berührt haben soll. Die Revision rügte formelle Fehler bei der Zeugenbelehrung und die unzureichende Würdigung des subjektiven Tatbestands. Der BGH wies die Verfahrensrüge als unbegründet zurück, hob aber das Urteil auf, da das Landgericht mögliche alternative Motive nicht ausreichend erwogen hatte, und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind für das Revisionsgericht bindend, soweit sie durch die Tatsacheninstanz festgestellt wurden.

2

Die Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 Abs.2 StPO muss nicht vor jeder erneuten Vernehmung wiederholt werden, wenn sie zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgt ist.

3

Die Feststellung, ein Täter habe zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust gehandelt, setzt mehr als die bloße Erkenntnis der Anstößigkeit voraus; das Gericht muss auch alternative, nicht-lüsterne Beweggründe ernsthaft prüfen.

4

Begründet eine Urteilsschelle nicht, dass alternative Erklärungen für die Tat ausgeschlossen wurden, kann der BGH nicht selbst ergänzen, sondern hebt auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westfalen, 16. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Kurt ██ aus ███, geboren am ███ ███ ███ in ███████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 16. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.

I.

Wie das Landgericht festgestellt hat, schlief die 1956 10 Jahre alte Stieftochter Jutta des Angeklagten mit diesem und seiner Ehefrau in den Ehebetten. Dabei kam es öfter zu Balgereien und „Kalbereien“ zwischen ihnen, wobei der Angeklagte auch mehrfach teils die bedeckte, teils die unbedeckte Brust des Kindes berührte. Das liegt dem Angeklagten nicht zur Last.

Am Morgen des 23. Juli 1960 lag der Angeklagte, da seine Ehefrau frühzeitig aus dem Haus gegangen war, allein mit Jutta zu Bett. Er stand kurz auf, um sich aus der Küche etwas zum Trinken zu holen. Als er in das Schlafzimmer zurückkehrte, sah er, dass Jutta die Bettdecke zurückgeworfen und ihr Nachthemd hochgezogen hatte, so dass sie nackt dalag. Das Mädchen forderte ihn mit den Worten: „Komm, Paps, fass mir doch mal an die Titten!“ auf, zu ihr ins Bett zu kommen. Der Angeklagte ging darauf nicht ein, sondern antwortete der Stieftochter, während er sich wieder niederlegte, sie solle sich überlegen, was sie tue, und die Familie nicht unglücklich machen (nach der Feststellung des Landgerichts führt der Angeklagte eine gute Ehe); „es“ – gemeint war die von dem Mädchen gewünschte geschlechtliche Annäherung – sei doch zu gefährlich. Während dieser Vorhalte nahm der Angeklagte die Bettdecke und deckte die Stieftochter wieder zu. Hierbei ließ er etwa bis 2 Minuten lang seine Hand auf der unbekleideten Brust des Mädchens ruhen. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust handelte.

Die Feststellungen zum Äußeren Tatgeschehen hat die Strafkammer auf Grund von Angaben getroffen, die der Angeklagte bei den polizeilichen Vernehmungen gemacht und die der Vernehmungsbeamte in der Hauptverhandlung als Zeuge bekundet hat.

II.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Stieftochter vor ihrer durch einen Beweisantrag der Verteidigung veranlassten erneuten Vernehmung nur über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nicht auch über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Nr. 1 StPO belehrt worden sei. Dadurch sei die Stieftochter dem Irrtum verfallen, dass sie entweder nur die Aussage schlechthin verweigern könne oder aber, wenn sie zu einer Aussage bereit sei, alle an sie gerichteten Fragen beantworten müsse, auch soweit sie nach § 55 Abs. 1 StPO zu deren Nichtbeantwortung befugt gewesen wäre. Die Revision meint, dass die Zeugin, wäre sie richtig belehrt worden, ausgesagt hätte, und dass das Urteil dann anders ausgefallen wäre.

Die Rüge ist unbegründet. Sie könnte dem Rechtsmittel selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die Stieftochter überhaupt nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden wäre (BGHSt 11, 213). Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde sie aber ebenso wie ihre ebenfalls als Zeugin erschienene Mutter zu Beginn der Hauptverhandlung gemäß §§ 52 Abs. 2, 55 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen, dass sie das Zeugnis verweigern könne, „wenn sie zu den im § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten“ gehöre, und dass sie, falls sie aussage, die Auskunft auf solche Fragen verweigern dürfe, deren Beantwortung ihr selbst oder einem ihrer Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehe. Erst auf diese Belehrung hin lehnte es die Stieftochter ab, auszusagen. Auch als der Verteidiger während der Hauptverhandlung den Antrag stellte, die Zeugin darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte ihr am 23. Juli 1960 nicht die Hand auf die nackte Brust gelegt habe, und das Gericht diesem Antrag entsprach, wurde die Zeugin – nochmals – „über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt“, worauf sie erneut die Aussage verweigerte. Richtig ist allerdings, dass die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk darüber enthält, ob die Stieftochter bei dieser zweiten Belehrung ausdrücklich auch auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde. Auch wenn das jedoch unterblieben sein sollte, wäre hierin kein Rechtsfehler zu sehen. Im Gegensatz zu § 52 Abs. 2 StPO schreibt § 55 Abs. 2 StPO nicht vor, dass die Belehrung „vor jeder Vernehmung“ zu erfolgen hat; es genügte daher, dass die Zeugin zu Beginn der Hauptverhandlung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde. Abgesehen davon fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass die Stieftochter nach nochmaliger Belehrung gemäß § 55 StPO aussagebereit gewesen wäre, nachdem sie schon auf die erste vollständige Belehrung hin jede Aussage verweigert hatte.

2. Sachbeschwerde

In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu Bedenken Anlass.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten (nur) eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen, ihm aber gleichwohl mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt. Auf diesem Versehen kann das Urteil allerdings nicht beruhen, weil beide Strafvorschriften die gleiche Mindeststrafe vorsehen und der Angeklagte nur zu dieser Strafe verurteilt worden ist.

b) An die Feststellung zum Äußeren Tatbestand, dass der Angeklagte seine Hand mindestens 1 Minute lang auf der nackten Brust der Stieftochter ruhen ließ, ist das Revisionsgericht gebunden. Die rechtliche Würdigung der Strafkammer, diese Handlung habe gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstoßen und sei daher objektiv unzüchtig gewesen, ist nicht zu beanstanden. Jedoch verbirgt sich möglicherweise ein Rechtsfehler hinter der Begründung, die im Urteil für die Überzeugung des Landgerichts angeführt ist, der Angeklagte habe auch subjektiv unzüchtig, nämlich zur Erregung oder Befriedigung „seiner Geschlechtslust“ gehandelt. Die Strafkammer folgert das daraus, dass der Angeklagte den Sinn der Aufforderung der Stieftochter, ihr „an die Titten“ zu fassen, richtig verstanden und angenommen habe, das Mädchen wünsche damit die Vornahme geschlechtsbetonter Handlungen; denn er habe darauf geantwortet, das sei zu gefährlich und sie solle die Familie nicht unglücklich machen. „Daher“, so schließt die Beweiswürdigung ab, sei die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte aus Wollust gehandelt habe.

Die Tatsache jedoch, dass der Angeklagte die anstößige Natur (und damit die Unerlaubtheit) der von der Stieftochter gewünschten geschlechtlichen Annäherung erkannte, rechtfertigt für sich allein unter den hier festgestellten besonderen Umständen nicht den Schluss, dass er mit der ihm zur Last gelegten Berührung der Brust des Mädchens seine Sinnenlust erregen oder befriedigen wollte, zumal das Mädchen schon Jahre in seinem Haushalt weilte, mit in den Ehebetten schlief und der Angeklagte sich ihm trotzdem bisher niemals unsittlich genähert hatte, ebenso wie er auch sonst noch nie in dieser Richtung aufgefallen war. Hinzu kommt, dass er der Stieftochter wegen ihres Ansinnens Vorhalte machte und es ausdrücklich ablehnte, Handlungen vorzunehmen, die „die Familie unglücklich machen könnten“, obwohl die Gelegenheit dazu wegen der Abwesenheit der Ehefrau und wegen der geschlechtlichen Bereitschaft des nackt daliegenden Mädchens ungewöhnlich günstig war. Das Nein des Angeklagten zu dieser „stark erotischen Einwirkung“ (S. 5 UA) lässt es nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen, dass er – gleichviel, ob aus sittlich anerkennenswertem Beweggrund oder nur aus Furcht vor Strafe – den ernstlichen Willen hatte, sich nicht an seiner Stieftochter zu vergehen, und mit seiner übrigens völlig ruhigen Handbewegung wenigstens bewusst keine unzüchtigen Absichten verband. Nicht jeder, der eine zwar (objektiv) unzüchtige, aber nicht besonders nachhaltige und verhältnismäßig kurz dauernde Handlung an einem anderen vornimmt, handelt schon deshalb notwendig zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust, weil er die Lüsternheit des anderen erkennt. Hierfür lassen sich vielmehr auch andere Beweggründe denken, so in Fällen wie dem vorliegenden etwa die Absicht, das Mädchen von seinem törichten Wunsch abzulenken und es mit einer sicherlich ungeschickten und unangebrachten, aber dennoch vielleicht bloß väterlich gemeinten Geste zu beruhigen.

Die knappe Darlegung des Urteils lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer auch an diese nach dem Sachverhalt nicht fernliegende Möglichkeit gedacht hat. Mithin lässt sich nicht ausschließen, dass die Schlussfolgerung des Landgerichts von Rechtsirrtum beeinflusst ist. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht nach den dargelegten Grundsätzen auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte die Brust seiner Stieftochter etwa deshalb berührte, um deren Geschlechtslust wenigstens teilweise zu befriedigen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die rechtliche Würdigung der Strafkammer in dieser Hinsicht zu ergänzen (vgl. Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 337 StPO Anm. 8).

KrummeMartinBörtzler
SauerFlitner