Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch des Vaters wegen fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 144/59
- Datum
- 02.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafrechtliche Haftung wegen Unterlassens setzt voraus, dass der Täter eine rechtliche Garantenstellung innehat und ihm ein pflichtwidriges, nach den Umständen zumutbares Einschreiten zur Abwendung des Erfolgs möglich war.
Selbst wenn Eltern gegenüber volljährigen, noch im elterlichen Haushalt lebenden Kindern eine Schutzpflicht zur Abwendung drohender Gefahren haben können, begründet dies nicht ohne Weiteres Strafbarkeit, wenn der Elternteil alle nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Das Vertrauen eines Elternteils auf glaubhafte Versicherungen erwachsener, offenbar fahrtüchtiger Dritter über die Übernahme der Fahrzeugführung ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht per se pflichtwidrig.
Das Revisionsgericht kann eine Aufklärungsrüge nicht dadurch stützen, dass es prüft, ob in der Hauptverhandlung bestimmte Aufklärungsversuche unternommen und vergeblich geblieben sind, wenn dies im Urteil nicht festgehalten ist; fehlende feststellbare Anhaltspunkte machen die Rüge unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 18. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██████████ Alois M. – dort geboren am [REDACTED] – wegen fahrlässiger Tötung hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hechingen vom 18. November 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen beider Rechtszüge werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist der Vater des in dieser Sache rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Führerschein verurteilten volljährigen Nikolaus M., der noch im elterlichen Haushalt lebt, dort unentgeltlich beköstigt und vollständig betreut wird. Dieser verursachte am Abend des 2. August 1958, nachdem er an einer Hochzeitsfeier teilgenommen und reichlich alkoholische Getränke genossen hatte, bei einem Blutalkoholgehalt von 2 ‰ in fahruntüchtigem Zustand auf einer Fahrt von seinem Heimatort nach dem 6 km entfernten Dorf ███ mit einem Opel-Karavan-Wagen einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Kinder ums Leben kamen.
Dem Angeklagten Alois M. wird vorgeworfen, er habe den Tod der Kinder ebenfalls fahrlässig herbeigeführt, weil er seinem stark angetrunkenen Sohn, der nicht einmal einen Führerschein der Klasse 3 gehabt habe, den Zündschlüssel überlassen und die Unglücksfahrt nicht verhindert habe.
Das Landgericht hat den Vater freigesprochen, weil er keine für den Unfall ursächliche Tätigkeit entfaltet habe und ihm auch kein pflichtwidriges Unterlassen nachzuweisen sei. Hiergegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rüge, das sachliche Strafrecht sei verletzt.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Das Urteil stellt im einzelnen folgendes fest:
Nikolaus M. ist stiller Teilhaber in der Strickerei der Frau Agathe R. in B. und arbeitet dort als Stricker. Er ist auch Miteigentümer des in dem Betrieb benutzten Opel-Karavan-Wagens. Halterin dieses Fahrzeugs ist die Betriebsinhaberin allein. Der Wagen wird in der Regel in einer von Nikolaus M. gemieteten, in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Garage abgestellt. Die Geschäftsfahrten führt der jüngere Sohn des Angeklagten, Jakob M., aus, der die Wagenschlüssel in der Küche der elterlichen Wohnung, meistens im Küchenschrank, aufzubewahren pflegt. Nikolaus M. benutzte aber den Geschäftswagen häufiger zu Fahrten in- und außerhalb seines Heimatorts, besonders zu Wochenendausflügen mit seinen Freunden ████ und █████. Streckenweise lenkte er dann das Fahrzeug selbst, obwohl er nur den Führerschein der Klasse 1 hatte. Das wusste auch der Vater ███.
Am Unfallabend wollte Nikolaus M. zusammen mit seinen Freunden P. und ████ ihre in Neufra wohnenden Bräute mit dem Opel-Karavan-Wagen abholen. Er beabsichtigte, das Fahrzeug selbst zu steuern, obwohl seine Begleiter den dazu erforderlichen Führerschein besaßen. Er begab sich deshalb mit P. zum elterlichen Anwesen, bei dem der Wagen stand. Beide gingen in die Küche, um die Wagenschlüssel zu holen. Diese lagen auf dem Küchentisch, wo der Vater M. beim Abendessen saß. Der Vater merkte sogleich an dem redseligen Wesen seines Sohnes, dass dieser nicht mehr nüchtern war. Als er hörte, dass Nikolaus mit ██ noch nach N. fahren wollte, um die Mädchen zu holen, erklärte er laut und energisch: "Du fährst nicht; denn du kannst in deinem angetrunkenen Zustand nicht mehr fahren." Nikolaus entgegnete, er wolle gar nicht selbst fahren; P. werde den Wagen steuern, was dieser auch bestätigte. Hiergegen wandte der Vater ██ ein, sie könnten vermutlich alle beide nicht mehr fahren. P. beteuerte darauf, er sei nur kurze Zeit auf der Hochzeit gewesen und habe bloß ein Fläschchen Bier getrunken. Bei diesen Worten beruhigte sich der Vater M. und sagte: "Gut, wenn du fährst, ist es mir gleich." Nikolaus M., der die Wagenschlüssel an sich genommen hatte, und P. entfernten sich hierauf. Der Vater M. hatte nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht gesehen, wer von den beiden den Schlüssel weggenommen hatte. Er glaubte, P. habe das getan und werde den Wagen auch führen. Als P. sich an das Steuer setzen und den Zündschlüssel haben wollte, erwiderte Nikolaus M. nur: "Sitz über!", worauf P. sich widerspruchslos auf den Beifahrersitz setzte. Als sie sich anschickten abzufahren, kam die Mutter des Nikolaus M. hinzu und bat ihren Sohn eindringlich, von der Fahrt abzulassen. Er hörte aber nicht auf sie und fuhr 100 m weiter zum Gasthof, wo er seinen Freund ████ zusteigen lassen wollte. Dorthin eilte ihm die Mutter nach und beschwor ihn erneut, nicht zu fahren, weil er zu viel getrunken habe. Auch █████ schloss sich diesen Bitten an. Es gelang ihnen aber nicht, Nikolaus M. von der Fahrt abzuhalten. Dieser meinte vielmehr, der Wagen gehöre ihm, er könne noch fahren und fahre auch. Als ████ eingestiegen war, fuhr er schnell davon. Trotz der Warnungen P.s, in Kurven langsamer zu fahren, hielt er meistens eine Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h ein. Am Ortseingang von N. geriet er dann in einer Rechtskurve infolge zu hoher Geschwindigkeit auf die linke Straßenseite und erfasste mit seinem Fahrzeug zwei dort spielende Kinder, die an den dabei erlittenen Verletzungen starben.
II. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Landgericht es zu Unrecht unterlassen habe, bestimmte Fragen an den Mitangeklagten P. zu stellen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob der von der Revision vermisste Aufklärungsversuch nicht von der Strafkammer in der Hauptverhandlung – vergeblich unternommen worden ist. Die Rüge ist mithin unbegründet.
Die Auffassung der Revision, dass auch der Vater M. für diesen Unfall strafrechtlich verantwortlich sei, vermag der Senat nicht zu teilen.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1952 (BGHSt 2, 150, —— 535; im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommene Rechtspflicht der in enger häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, für einander einzustehen und nötigenfalls auch Gefahren abzuwenden, selbst wenn sie einem Familienmitglied durch sein eigenes Verhalten drohen, für die Eltern gegenüber ihren bereits volljährigen Kindern gilt, solange sie noch den elterlichen Hausstand angehören (vgl. § 1617 BGB). Selbst wenn der Angeklagte verpflichtet gewesen sein sollte, seinen zur Zeit der Tat fast 26 Jahre alten Sohn Nikolaus von der Führung eines Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand zurückzuhalten, so ist doch die Auffassung des Tatrichters, dass der Angeklagte alles ihm nach den Umständen Zumutbare zur Verhinderung der Unglücksfahrt getan habe, rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hatte seinem Sohn energisch in lautem Ton untersagt, den Wagen selbst zu steuern, weil er in seinem angetrunkenen Zustand nicht mehr fahren könne. Als nun Nikolaus in Übereinstimmung mit seinem etwas älteren Freund ██ erklärte, nicht er, sondern P. werde fahren, wies der Vater darauf hin, dass vermutlich beide nicht mehr fahren könnten. Er beruhigte sich erst, als P., der einen nüchternen Eindruck auf ihn machte, ihm versicherte, dass er noch fahren könne, weil er nur kurze Zeit auf der Hochzeit gewesen sei und nur ein Fläschchen Bier getrunken habe. Mit dem nachdrücklichen Bemerken "gut, wenn du fährst, ist es mir gleich" ließ er sie gehen, weil er nun überzeugt war, dass P. den Wagen steuern werde.
Entgegen der Meinung der Revision und den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist der Senat der Auffassung, dass dem Angeklagten, dem es mit seinem Verbot nach der Überzeugung des Tatrichters durchaus ernst war, kein strafrechtlicher Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er sich unter den geschilderten Umständen auf die übereinstimmenden Versicherungen seines Sohnes und dessen Freundes verließ. Beide waren völlig erwachsen und berufstätige Männer, wenn sie auch noch bei ihren Eltern lebten und im elterlichen Haushalt versorgt wurden. Der Sohn war, wenn er auch zu seinem Unterhalt im Elternhaus nichts beitrug, wirtschaftlich selbständig und Miteigentümer des Wagens. Dem Vater stand an diesem keinerlei Verfügungsrecht zu. Die Schlüssel wurden nicht von ihm, sondern von seinem anderen Sohn Jakob als dem gewöhnlichen Fahrer des Wagens aufbewahrt. P. hatte einen Führerschein der Klasse 3 und war nach den Urteilsfeststellungen keineswegs fahruntüchtig, wie sich später dadurch erwies, dass er Nikolaus M. unterwegs wiederholt ermahnte, in Kurven langsamer zu fahren. Beide zeigten sich dem Angeklagten gegenüber auch einsichtig und verständig; sie erklärten auf seinen Widerspruch hin sogleich einmütig, der noch fahrtüchtige Freund P. werde den Wagen führen. Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte keine Veranlassung, diesen Versicherungen zu misstrauen und deshalb den auf dem Tisch vor ihm liegenden Zündschlüssel an sich zu nehmen oder gar den beiden jungen Männern nachzuschauen oder nachzugehen, um sich zu vergewissern, ob sie ihr Versprechen hielten und sie notfalls mit Gewalt an der Fahrt zu hindern. Das war ihm umso weniger zuzumuten, als der Sohn nach den Feststellungen des Tatrichters stets in gutem Verhältnis zu seinen Eltern stand und ihm der Rat seines besonnenen Vaters im allgemeinen etwas galt. Hinzu kommt, dass die jungen Leute nur 5 km bis zu dem Nachbarort ███ fahren wollten, und es mindestens zweifelhaft war, ob der Angeklagte mit einer gewaltsamen Verhinderung der Fahrt Erfolg haben würde.
Der Generalbundesanwalt ist der Ansicht, der Angeklagte habe auch damit rechnen müssen, dass sein Sohn, selbst wenn P. anfangs dem Versprechen gemäß die Führung des Wagens übernehmen würde, noch unterwegs von diesem das Steuer verlangen und es von seinem ebenfalls nicht ganz nüchternen und deshalb möglicherweise schnell dazu bereiten Freund erhalten würde. Ferner meint er in Übereinstimmung mit dem örtlichen Oberstaatsanwalt, der Angeklagte habe auch daran denken müssen, dass sein Sohn selbst als Mitfahrer für seinen Freund P. gefährlich sein würde, da er ihn durch Reden verwirren oder ihm sogar in das Lenkrad greifen könnte. Diese Ausführungen enthalten jedoch zu hohe Anforderungen an das Vorstellungsvermögen und die Sorgfaltspflicht eines Schuhmachers und kleinen Landwirts, der selbst kein Kraftfahrzeug fährt. Wenn er solche Überlegungen nicht angestellt hat, wie nach den Urteilsfeststellungen sicher ist, so kann ihm deshalb kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden.
Da hier keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, muss die Revision verworfen werden.
In Ausübung des dem Revisionsgericht nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO obliegenden Ermessens hat der Senat die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens und ebenso in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auch die Auslagen des ersten Rechtszuges der Landeskasse auferlegt; das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel wirkt nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten.
Rothberg Krumme Bundesrichter Dr. Seibert kann infolge Abordnung an einen auswärtigen Senat nicht unterschreiben.
| Justizangestellter | Menges | ||
| Rothberg | Hübner |