Treffer
BGH Urteil

Teilweise erfolgreiche Revision wegen unterlassener Aufklärung zu Gehirnerschütterungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 144/56
Datum
13.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach Beischlaf mit seiner minderjährigen Stieftochter verurteilt. Er rügte unzureichende richterliche Aufklärung über behauptete frühere Gehirnerschütterungen und deren Bedeutung für die Zurechnungsfähigkeit. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da das Landgericht diese Tatsachenbehauptungen nicht ausreichend geprüft hatte; die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt der Angeklagte in der Hauptverhandlung substantielle Tatsachenbehauptungen über frühere Gehirnverletzungen, die für die Zurechnungsfähigkeit relevant sein können, trifft das Gericht eine von Amts wegen zu erfüllende Aufklärungspflicht; erforderlichenfalls ist ein medizinischer Sachverständiger hinzuzuziehen.

2

Erhebliche Gehirnerschütterungen können vegetative Störungen und charakterliche Veränderungen hervorrufen, die eine hochgradige Persönlichkeitsveränderung und damit eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB begründen können; dies ist vom Tatrichter zu prüfen.

3

Unterlassene Aufklärung über für Schuld und Strafe erheblichen Tatsachen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, ohne dass der Schuldspruch insgesamt aufzuheben ist, wenn die Feststellungen eine völlige Zurechnungsunfähigkeit ausschließen.

4

Die Voraussetzungen des § 330a StGB sind nicht ausgeschlossen, wenn neben Alkoholkonsum eine besondere Veranlagung oder gesteigerte Alkoholempfindlichkeit vorliegt; Volltrunkenheit kann auch unter Mitwirkung solcher Faktoren angenommen werden.

5

Die verwertende Berücksichtigung einer geständigen Einlassung bei der Strafzumessung ist zulässig, soweit sie entlastende Umstände berücksichtigt und den Angeklagten nicht beschwert.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 13. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Wolfgang N. geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen fahrlässiger Volltrunkenheit,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der öffentlichen Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibers, Bundesrichter Dr. Seibert, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter A. [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Oktober 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat am 1. Mai 1955 im Vollrausch unter Anwendung von Gewalt mit seiner damals 15 Jahre alten Stieftochter den Geschlechtsverkehr ausgeübt, und zwar in Kenntnis aller Tatumstände. Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.

1. Aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der beiden richterlichen Beisitzer der Strafkammer ergibt sich, dass der Angeklagte in seinem Schlusswort behauptete, er habe 1951 oder 1952 und in einem späteren Jahre Gehirnerschütterungen erlitten; ob er das Jahr 1955 genannt hat, bleibt offen. Möglicherweise hat er auch hinzugefügt, er stehe wegen der Gehirnerschütterung noch in ärztlicher Behandlung.

Diese Behauptungen stießen dem Landgericht Anlass sein, von Amts wegen die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Alkoholgenusses mit Bezug auf die behaupteten Gehirnerschütterungen, gegebenenfalls mit Hilfe des in der Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen, zu klären. Zwar braucht sich das Gericht, wenn es sich um eine Gehirnerschütterung handelt, nicht stets außerstande zu sehen, über diese Frage ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden; denn solche Fälle klingen meist ohne Folgeerscheinungen ab. In den Urteilsgründen wird aber das Vorbringen des Angeklagten in dieser Hinsicht überhaupt nicht gewürdigt; es fehlt also auch jedes Eingehen darauf, ob es um leichtere oder schwerere Gehirnerschütterungen handelt.

Dazu kommt folgendes: Das Landgericht bezeichnet den Angeklagten als haltschwachen Psychopathen, dessen Labilität allein auf den zwei Jahre anhaltenden Alkoholmissbrauch zurückzuführen sei, die Widerstandskraft des Beschwerdeführers sei dadurch in fortschreitendem Maße gemindert worden. Waren aber die behaupteten Gehirnerschütterungen schwererer Natur, so konnten durch sie vegetative Störungen hervorgerufen und charakterliche Entartungen herbeigeführt worden sein (Müller, Gerichtliche Medizin, 1953 S. 357). Auf diese Weise kann die geschilderte Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten beeinflusst worden sein. Dann musste sich aber die Prüfung der Frage aufdrängen, ob etwa mit Rücksicht auf diese bedeutsame Ursache eine hochgradige Persönlichkeitsveränderung mit dem Wert einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB vorliegt, ob also der Angeklagte infolge dieser Gehirnerschütterungen in seiner Grundhaltung und damit im Kern seiner Persönlichkeit so verändert worden ist, dass er aus diesem Grunde die erforderlichen Hemmungen zur Bekämpfung seines Triebes nach Alkohol nicht mehr aufbringen konnte.

Die versäumte Aufklärung des Sachverhalts in diesen Richtungen führt indes nur zur Aufhebung des Strafausspruchs. Einer Aufhebung des Schuldspruchs bedarf es nicht, weil die Feststellungen des Tatrichters mit ausreichender Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Ausführung der Tat, also im Zeitpunkt des Genusses von Alkohol, schlechthin zurechnungsunfähig war. Dass der im ärztlichen Sinne nicht geisteskranke Beschwerdeführer wegen seiner etwa abartigen Persönlichkeitsentwicklung zum Trinker nicht einmal über eine gewisse, wenn auch erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit verfügt hat, ist nach dem Urteilszusammenhang nicht anzunehmen.

Die Sachrüge kann nicht durchgreifen; die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand. Widersprüche enthält das Urteil nicht. Wenn das Landgericht ausführt, der Angeklagte bestreite nicht, am 1. Mai 1955 mit seiner Stieftochter den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, und wenn es dann fortfährt, er könne sich infolge des übermäßigen Genusses von Alkohol nur noch bis zum Schlafzimmer erinnern, so lassen sich diese Urteilsstellen durchaus miteinander vereinbaren. Das Landgericht wollte sagen, der Angeklagte habe sich zwar an den Vorgang nicht erinnern können, er stelle aber nicht in Abrede, dass es, wie das Kind es geschildert hat, zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Überzeugung des Tatrichters beruht auch, was diesen Sachverhalt anlangt, nicht allein auf der Einlassung des Angeklagten, sondern auf den Aussagen der Zeugen. Wenn schließlich das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten verwertet hat, dass er im Wesentlichen geständig war, wird dadurch der Angeklagte keinesfalls beschwert.

Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe wegen seiner Trunkenheit den Beischlaf nicht vollziehen können, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Der Beschwerdeführer handelte vielmehr „sinnlos betrunken“, war mit natürlichem Vorsatz; lediglich sein Hemmungsvermögen war so stark zurückgedrängt, dass die Voraussetzungen des § 330a StGB vorlagen. Dass der Angeklagte unter solchen Umständen in der Lage sein konnte, den Geschlechtsverkehr auszuüben, widerspricht nicht der „forensischen Erfahrung“.

Hat der Angeklagte die von ihm behaupteten Gehirnerschütterungen tatsächlich erlitten und führten sie bei ihm zur Tatzeit einen Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit herbei, so

war dadurch die Annahme eines Vergehens der fahrlässigen Volltrunkenheit nicht in Frage gestellt. Allerdings setzt dieser Straftatbestand voraus, die Verwirklichung dieses durch Genuss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel infolge Volltrunkenheit. Scheidet daher die Anwendung des § 330a Vollrausches aus, wenn bei denen eine Gehirnerschütterung als weitere Ursache fehlt, so liegt nach der eigenen Darstellung des Angeklagten nichts anderes vor.

Danach hat er Gehirnerschütterungen im Jahre 1951 oder 1952 und an Ostern 1955 erlitten. Mindestens das erste Ereignis kann wegen seines zeitlichen Abstands für die unter Anklage stehende Volltrunkenheit keinen unmittelbaren, selbständigen Beitrag geliefert haben. Die durch die erste Gehirnerschütterung etwa bewirkte Steigerung der Alkoholempfindlichkeit wäre dann als anlagebedingt anzusehen. § 330a StGB scheidet aber nicht schon aus, wenn die Volltrunkenheit auch auf eine besondere Veranlagung des Täters zurückzuführen ist (RGSt 68, 135, 11). Überdies könnte, da die erlittenen Gehirnerschütterungen nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zur Folge hatten, die Zurechnungsunfähigkeit eben nur auf den Alkoholgenuss zurückzuführen sein.