Revision teilweise stattgegeben: Scheckbetrug aufgehoben, Straßenverkehrsübertretung eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 144/52
- Datum
- 30.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beschränkungen der Verteidigung durch den Vorsitzenden sind nicht über die Revision angreifbar; stattdessen ist der Rechtsweg der Herbeiführung eines Beschlusses nach § 338 Nr. 8 StPO durch Antrag gemäß § 238 Abs. 2 StPO gegeben.
Eine unterlassene Beeidigung eines Zeugen nach § 64 StPO begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn das Urteil auf dessen nicht ordnungsgemäß beeidigten Aussagen beruht und diese kausal für die Entscheidung sind.
Für die Verwirklichung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) durch Übergabe eines ungedeckten Schecks ist erforderlich, dass durch die Annahme eine Vermögensverfügung des Gläubigers und daraus ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist; bloße Zahlungshalber‑Gestaltungen oder Stundungen begründen dies nicht ohne weitere tatrichterliche Feststellungen.
Ist eine Übertretung nach § 67 Abs. 3 StGB bereits vor Erlass des Urteils verjährt, ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Mehrere selbständige Betrugshandlungen können angenommen werden, wenn für jede einzelne sowohl die äußeren als auch die inneren Tatbestandsmerkmale gesondert feststellbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 27. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Vertreter ███ aus ████, dort geboren am ██,
2.) den Kaufmann Ro█████ aus ████, dort geboren am ██████,
wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hérchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Bille, Bundesrichter Dr. Augustin als Beisitzer, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juni 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das bezeichnete Urteil, soweit dieser Angeklagte wegen Scheckbetrugs im Falle Stoffels und wegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung verurteilt worden ist, einschließlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Hinsichtlich des Scheckbetrugs im Falle Stoffels wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das zugleich über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers zu entscheiden haben wird. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten █████████ verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ██████ beanstandet, dass er daran gehindert worden sei, sachdienliche Fragen an den Zeugen ███ zu richten, und dass der Vorsitzende ihn in seiner Verteidigungsrede zweimal unterbrochen habe. Auf solche, die Sachleitung betreffende Maßnahmen des Vorsitzenden kann die Revision indessen nicht gestützt werden. Erforderlich wäre vielmehr die unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluss der Strafkammer (§ 338 Nr. 8 StPO), den der Angeklagte gemäß § 238 Abs. 2 StPO hätte herbeiführen können (vgl. RGSt 68, 112; RG JW 1930, 760 Nr. 9 und 1935, 520 Nr. 16). Eine derartige Entscheidung des Gerichts hat der Angeklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls aber nicht beantragt.
Auch die Verfahrensrügen des Angeklagten █████████ greifen nicht durch. Zwar ist entgegen der Vorschrift des § 64 StPO kein Grund dafür angegeben worden, dass der Zeuge ██████████ möglicherweise versehentlich unvereidigt geblieben ist. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil gegen den Angeklagten █████████ aber deshalb nicht beruhen, weil der Zeuge ██████████ nur zu der allein den Angeklagten ███████ betreffenden Scheckbegebung im Falle ███████ Angaben gemacht hat. Dass nach einer zusammenfassenden Formel der Urteilsgründe der Sachverhalt auch auf Grund der Bekundung von Zeugen festgestellt sein soll, die ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden sind, ist offenbar nur ein Versehen bei der schriftlichen Abfassung und begründet nicht den Verdacht, es seien insoweit unzulässige Feststellungen auf Grund von nicht zum Verhandlungsgegenstand gemachten Vernehmungsprotokollen getroffen worden, zumal ein Teil dieser Zeugen im Vorverfahren gar nicht gehört worden ist. Das schon gesprochene Urteil kann durch ein solches nachträgliches Versehen nicht beeinflusst worden sein. Die Tatsache, dass dem Urteil die dritte richterliche Unterschrift erst nach etwa 22 Monaten beigeftigt worden ist, begründet die Revision nicht (vgl. RGSt 62, 182).
Die Sachbeschwerde des Angeklagten █████████ ist insoweit begründet, als dieser Angeklagte wegen Scheckbetrugs im Falle ███ und wegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung verurteilt worden ist.
Die Strafkammer beurteilt es als eine Betrugshandlung des Angeklagten █████████, dass er dem ███████ zur Bezahlung der auf 228,- DM berechneten Mietschuld für den Wagen einen ungedeckten Scheck übergeben hat. Die Vermögensverfügung erblickt das Gericht darin, dass ███████ sich mit der Hingabe des wertlosen Schecks zufrieden gegeben habe, und den Schaden in dem Umstande, dass er den Gegenwert des Schecks bis heute noch nicht erhalten habe. Dabei wird möglicherweise verkannt, dass es an sich noch keine schädigende Einwirkung auf das Vermögen des ███████ war, wenn der Angeklagte ihm gegenüber zwecks Erfüllung der Mietschuld zahlungshalber (vgl. § 364 Abs. 2 BGB) oder an Erfüllungs Statt eine Scheckverpflichtung übernahm. Eine Vermögensverfügung läge zwar in einer durch Entgegennahme des Schecks gewährten Stundung. Von Schaden wäre dem ███████ durch solche Stundung aber nur dann erwachsen, wenn seine Möglichkeiten, sich zu befriedigen, zur Zeit der Entgegennahme des Schecks besser gewesen wären, als späterhin. Eine solche Annahme findet indessen in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Danach war der Angeklagte █████████ nämlich schon aus seiner Studentenzeit stark verschuldet, so dass er häufig verklagt, fruchtlos gepfändet und wiederholt zum Offenbarungseid geladen wurde.
Dieser Fall bedarf daher der erneuten tatrichterlichen Erörterung auf zutreffendem Rechtsboden.
Die Strafverfolgung wegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung war nach § 67 Abs. 3 StGB schon zu dem Zeitpunkt verjährt, als das angefochtene Urteil erlassen wurde. Insoweit musste das Verfahren daher gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden.
Im Übrigen können die Sachrügen der beiden Angeklagten keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der weiteren Betrugsfälle Rechtsfehler bei Anwendung des Strafgesetzes nicht erkennen lässt. Für jeden dieser Fälle sind den Feststellungen der Strafkammer die äußeren wie die inneren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB bedenkenfrei zu entnehmen. Auch die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ungutreffend ist insbesondere die Darlegung der Revision, der ███████ sei entgegen der Auffassung der Strafkammer in seinem Vermögen deshalb nicht geschädigt worden, weil ihm gegen die Angeklagten eine den Mietausfall noch übersteigende, vertragliche Forderung erwachsen sei. Die Revision übersieht nämlich, dass die Ansprüche gegen die nach Überzeugung des Tatrichters zahlungsunfähigen, vermögens- und einkommenslosen Angeklagten nicht verwirklicht werden konnten.
Schließlich lassen auch die Strafzumessungserwägungen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten.
Groß Dr. Hérchner
| Dr. Engels | Bille | ||
| Dr. Augustin |