Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 StPO und Änderung des Schuldspruchs zu Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 143/99
Datum
29.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Einstellung des Verfahrens gegen die Angeklagte wegen Unterschlagung; die Angeklagte hatte Revision eingelegt. Der BGH stellte gemäß §154 Abs. 2 StPO das Verfahren hinsichtlich der drei Unterschlagungsfälle ein und hob die damit verbundenen Einzelstrafen auf. Die Revision der Angeklagten wurde insoweit verworfen; der Schuldspruch blieb in einer Betrugsverurteilung (6 Monate, zur Bewährung) bestehen. Die Staatskasse trägt die Kosten des eingestellten Verfahrensteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn die bisherigen Feststellungen eine Verurteilung in den betreffenden Anklagepunkten nicht tragen; in diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten.

2

Führt eine Teileinstellung zum Wegfall einzelner Verurteilungen, entfallen die damit verbundenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafenbildung ist entsprechend zu überprüfen; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch und die Strafe insoweit ändern.

3

Die weitergehende Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen die Feststellungen oder die rechtliche Bewertung des verbleibenden Schuldspruchs nicht in einer das Urteil erschütternden Weise angreifen.

4

Bei der Überprüfung der Tragfähigkeit eines Schuldspruchs ist entscheidend, ob die Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für die tatbestandlichen Voraussetzungen (z.B. Zueignungs- oder Täterschaftselemente) liefern; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben oder das Verfahren einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6. August 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. April 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Unterschlagung in drei Fällen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. August 1998 dahin geändert, dass sie wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges und wegen Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte wegen Unterschlagung in drei Fällen verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht zu tragen vermögen. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen Unterschlagung verhängten Einzelstrafen – jeweils Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu je 50,- DM – und der Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weitergehende Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. März 1999 zutreffend ausgeführt hat. Zu den von der Revision zu § 263 StGB erhobenen Rügen verweist der Senat ergänzend auf seine Entscheidung in BGHR StGB § 263 Täterschaft 1 (= NStZ 1998, 568 mit Anm. Dierlamm). Die wegen Betruges festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.

MaatzAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic