Versagung der Strafaussetzung: Aufhebung wegen Nichtprüfung des § 183 Abs. 3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 143/91
- Datum
- 18.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht allein auf eine ungünstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB abstellt, ohne einschlägige Sondervorschriften zu prüfen.
Nach § 183 Abs. 3 StGB kann die Vollstreckung einer wegen einer exhibitionistischen Handlung verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass erst eine längere Heilbehandlung zur Besserung führt.
Die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 3 StGB ist auch bei exhibitionistischen Taten nicht von vornherein auszuschließen; das Gericht muss diese Vorschrift bei entsprechenden Anhaltspunkten ausdrücklich prüfen.
Fehlt die Auseinandersetzung mit den einschlägigen gesetzlichen Sonderregelungen im Urteil, ist die Entscheidung über die Strafaussetzung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 7. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 143/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Frank Gustav █████ ███ aus ███████████, geboren am ████████ 1961 in ████████████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten seiner wirksam eingelegten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision hat teilweise Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt: „Während der Strafausspruch keine Rechtsfehler enthält, hält die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung, die das Landgericht lediglich auf eine ungünstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB stützt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil lässt die zusätzlich gebotene Auseinandersetzung mit der gegenüber § 56 StGB erweiterten Aussetzungsmöglichkeit nach § 183 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StGB vermissen. Danach kann die Vollstreckung einer wegen einer exhibitionistischen Handlung gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach längerer Heilbehandlung keine derartigen exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird (vgl. auch BGHR StGB § 183 Abs. 3 Heilbehandlung, längere 2). Die Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Sonderregelung hier vorlagen, drängte sich schon deshalb auf, weil die Strafkammer festgestellt hat, dass der geständige, in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte (§ 21 StGB) Angeklagte nicht unter einer Triebstörung leide, seine sexuellen Störungen vielmehr in sein Persönlichkeitsdefizit fielen (UA S. 7). Wenn das Landgericht weiterhin feststellt, dass eine einschlägige Vorstrafe bereits zehn Jahre zurückliegt und der Angeklagte nunmehr ‚echte Reue‘ zeigte (UA S. 8), so liegt es nicht fern, dass es bei Beachtung der Sondervorschrift des § 183 Abs. 3 StGB eine längere (oder kürzere) Heilbehandlung für erfolgversprechend gehalten und deshalb Strafaussetzung – eventuell in Verbindung mit einer entsprechenden Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. [REDACTED] StGB (vgl. hierzu Laufhütte in LK, 10. Aufl. § 183 StGB Rdnr. 9; Dreher/Tröndle, 45. Aufl. § 183 StGB Rdnr. 10 m.w.N.) – gewährt hätte.“
Eine Erörterung des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB war hier auch nicht etwa im Hinblick auf § 56 Abs. 3 StGB entbehrlich. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist auch bei exhibitionistischen Taten nicht von vornherein ausgeschlossen (BGHSt 34, 150, 152). Die Jugendkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich erwogen. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht die Auffassung der Jugendkammer zu entnehmen, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Eine solche Annahme liegt nach den Umständen des Falles auch fern (zur Berücksichtigung generalpräventiver Zwecke in diesem Zusammenhang vgl. auch Schall JR 1987, 397, 400 f).
Über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist deshalb neu zu verhandeln.
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