Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Vereidigung eines Zeugen (§ 59 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 143/70
- Datum
- 04.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 59 StPO grundsätzlich vorzunehmen; von der Vereidigung darf nur bei Vorliegen der in § 60 StPO genannten Tatsachen oder nach ausdrücklicher Ermessensentscheidung (§ 61 StPO) abgesehen werden.
Beruht das Absehen von der Vereidigung auf einer falschen Tatsachengrundlage (z. B. fehlerhafter Altersfeststellung), liegt ein rügungsfähiger Verfahrensfehler vor.
Wenn wesentliche Teile einer Verurteilung wesentlich auf der Aussage eines fehlhaft unvereidigten Zeugen beruhen, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Eine nachträglich behauptete alternative Rechtfertigung für die Nichtvereidigung ersetzt nicht die erforderliche, in der Entscheidung dargelegte Ermessensausübung des Gerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 13. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 143/70 in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Maschinisten Wilhelm █, geboren █████ 1921 in ████, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Männern in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die folgende auf Verletzung des § 59 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch:
Die Strafkammer hat den Zeugen Uwe ███████████ bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 6. November 1969 mit der Begründung unvereidigt gelassen, dass er noch keine 16 Jahre alt sei (Bl. 90 R d. A.).
Diese Begründung ist unrichtig. Nach den insoweit übrigens auch mit dem Akteninhalt (Bl. 15) übereinstimmenden Urteilsfeststellungen (UA 3) ist Uwe ████████████ am 26. Februar 1953 geboren, war also im Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits 16 Jahre alt. Von seiner nach § 59 StPO grundsätzlich für jeden Zeugen vorgeschriebenen Vereidigung hätte die Strafkammer deshalb aus dem angeführten Grunde des § 60 Nr. 1 StPO nicht absehen dürfen.
Darauf, dass sie den noch nicht 18 Jahre alten Zeugen aus einem anderen Grunde, nämlich nach § 61 Nr. 1 StPO, hätte unvereidigt lassen können, kommt es nicht an; eine solche Ermessensentscheidung hat sie nicht getroffen.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht hinsichtlich wesentlicher Teile der angenommenen fortgesetzten Tat auf der Aussage des Zeugen ████. Der Verfahrensverstoß führt mithin zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.
Einer Erörterung der übrigen auf Verletzung des § 59 StPO gestützten Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf es deshalb nicht. Das Landgericht wird jedoch bei der neuen Verhandlung und Entscheidung darauf achten müssen, dass der Umfang der Verfehlungen, deren es den Angeklagten (mindestens) für schuldig hält, aus dem Urteil deutlich hervorgeht.
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