Revision zum Rückfalldiebstahl: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 143/68
- Datum
- 15.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere zusammentreffende Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 StGB begründen nicht mehrere selbständige Gesetzesverletzungen; sie stellen verschiedene Erschwerungsformen eines einzigen Diebstahls dar, können aber bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Besteht nach Gesetz eine Mindeststrafe (z. B. § 244 Abs. 1 StGB bei Rückfall), darf das Gericht bei Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen und des fehlenden Vorliegens mildernder Umstände keine niedrigere Einzelstrafe setzen; ein Verstoß führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die fehlende Geständnisleistung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist nicht ohne Weiteres mit fehlender Reue gleichzusetzen; der Verteidigungsstandpunkt darf nicht automatisch zur Verneinung mildernder Umstände herangezogen werden.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht mit konkreten Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO substantiiert werden; bloße allgemein gehaltene Verfahrensbeanstandungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███, ohne festen Wohnsitz, den Schreiner Fritz ███, geboren ███████████ 1924 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. November 1967 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines schweren Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, und des Besitzes von Diebeswerkzeug schuldig ist. Darüber hinaus wird auf seine Revision und auf die der Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist „wegen Einbruchdiebstahls in Tateinheit mit Nachschlüsseldiebstahls“, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, und wegen des Besitzes von Diebeswerkzeug zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Das sichergestellte Diebeswerkzeug wurde eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft
a) Das Landgericht hat dem Angeklagten hinsichtlich des schweren Rückfalldiebstahls mildernde Umstände ausdrücklich versagt. Dadurch, dass es gleichwohl als Einheitsstrafe nur 1 Jahr 6 Monate Zuchthaus festsetzte, hat es – wie es in den Urteilsgründen selbst vermerkt – gegen § 244 Abs. 1 StGB verstoßen, wonach die Mindeststrafe 2 Jahre Zuchthaus beträgt.
b) Der Verstoß führt zur Aufhebung der für den Rückfalldiebstahl verhängten Einzelstrafe sowie zur Aufhebung im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die wegen des Besitzes von Diebeswerkzeug festgesetzte Strafe ist durch das erwähnte Versehen der Kammer ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst.
2. Die Revision des Angeklagten
a) Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.
b) In sachlich-rechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision mit Recht gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls und Nachschlüsseldiebstahls. Treffen mehrere Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 StGB zusammen, so werden nicht mehrere Strafgesetze, sondern nur § 242 StGB als Grundtatbestand des Diebstahls in verschiedenen Erschwerungsformen des § 243 StGB verletzt. Es liegt daher keine Tateinheit zwischen mehreren Gesetzesverletzungen, sondern lediglich ein einziger schwerer Diebstahl vor. Jedoch darf bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Täter mehrere Erschwerungsgründe erfüllt hat (BGH GA 1957, 84, 85; BGH NJW 1953, 592).
c) Das Landgericht hat strafmildernde Umstände u. a. auch deswegen abgelehnt, weil der Angeklagte keine Reue gezeigt habe. Der Angeklagte hat aber in der Hauptverhandlung jede Täterschaft geleugnet. Bei dieser Verfahrenslage konnte er nicht ohne Schuldgeständnis, zu welchem er nicht verpflichtet ist, Reue offenbaren. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, ob das Landgericht auch ohne diesen Denkfehler mildernde Umstände verweigert hätte.
| Rotberg | Sanders | Hirxthal | |||
| Mayr | Spiegel |