Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen bei Verurteilung wegen schwerer Kuppelei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 143/62
Datum
09.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen schwerer Kuppelei verurteilt worden, weil sie das sexuelle Verhältnis ihres Ehemanns mit ihrer adoptiven Tochter nicht verhindert habe. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, da das Landgericht unzureichend Feststellungen zu möglichen Eingriffen der Angeklagten und insbesondere zur inneren Tatseite getroffen hat. Vor allem bei vorhandener Debilität und Abhängigkeit bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung des Vorsatzes und der Durchsetzbarkeit von Abhilfemaßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Unterlassen setzt voraus, dass das Gericht konkret feststellt, dass der Täter zur Vornahme geeigneter und durchsetzbarer Maßnahmen tatsächlich in der Lage gewesen ist und diese Erfolg versprechend waren.

2

Bei Straftatbeständen, die Vorsatz erfordern, muss die innere Tatseite vom Gericht besonders sorgfältig festgestellt werden; dies gilt umso mehr, wenn Hinweise auf verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen.

3

Behauptete Handlungsmöglichkeiten wie die Einschaltung von Verwandten, geistlichen Personen oder Behörden sind nur dann als zumutbare und geeignete Eingriffsalternativen zu berücksichtigen, wenn konkret dargetan und festgestellt ist, dass sie geeignet und durchsetzbar gewesen wären.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zur Tatbestandsseite oder zur Zurechnungsfähigkeit, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 9. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Angelika ███ geb. ██████ aus ████, geboren ████████ 1921 in ████, wegen schwerer Kuppelei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. v. Willms, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß begründet worden und daher unzulässig.

2. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der im gleichen Verfahren rechtskräftig verurteilte Ehemann der Angeklagten hat sich an seiner Stieftochter, der von ihm an Kindes Statt angenommenen Tochter der Angeklagten, der Blutschande nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen schuldig gemacht. Aus dieser Verbindung ist ein Kind hervorgegangen.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Angeklagte der Unzucht ihres Ehemannes durch Unterlassen Vorschub geleistet habe.

Nachdem sie Kenntnis von dem Treiben ihres Mannes erlangt hatte und auch davon, dass er der Vater des Kindes ihrer Tochter war, machte sie ihm, wie das Urteil feststellt, häufig Vorwürfe und bat ihn, sein Treiben einzustellen. Wenn der Angeklagte ihr daraufhin das Versprechen gab, er werde das in Zukunft unterlassen, gab sie sich damit zufrieden. Sie behauptet, sie habe Angst vor Schlägen ihres Mannes gehabt und deswegen keine Anzeige erstattet noch sonst Maßnahmen ergriffen, um den Verkehr zwischen ihrem Mann und ihrer Tochter, den sie niemals gewollt habe, endgültig zu unterbinden.

sie hätte die Möglichkeit gehabt, durch „irgendeine“ geeignete Maßnahme dem Geschlechtsverkehr des Mannes mit ihrer Tochter Einhalt zu gebieten. Dazu hätten die gelegentlichen Vorhaltungen gegenüber ihrem Mann allein, wovon sich die Angeklagte selbst im Laufe der Zeit immer wieder hätte überzeugen müssen, keineswegs ausgereicht. Das Landgericht macht ihr keinen Vorwurf daraus, dass sie von der einmal von ihr beabsichtigten Anzeige nachträglich wieder Abstand genommen hat. Es ist aber der Meinung, dass sie bei ernsthaftem Wollen andere, und zwar erfolgreiche Wege gefunden hätte, die Fortsetzung des Trieblebens zwischen ihrem Mann und ihrer Tochter zu verhindern.

Sie hätte bei ihrer Schwester Maria, die ebenfalls in Herne wohnt, Rat suchen können. Diese Erwägungen reichen jedoch nicht aus, um darzutun, dass die Angeklagte ihr Ziel auf diese Weise hätte erreichen können. Es hätte der Darlegung bedurft, welchen Rat sie von ihrer Schwester hätte erwarten können und inwiefern es ihr auf Grund dessen möglich gewesen wäre, den unerlaubten Geschlechtsverkehr zu unterbinden. Das gleiche gilt für die weitere Erwägung, sie habe sich dem zuständigen Pfarrer anvertrauen können, zumal nicht ersichtlich ist, ob ihr Mann ebenfalls katholisch ist und sich den Ermahnungen des Pfarrers gebeugt hätte.

Die Strafkammer weist ferner auf die Möglichkeit hin, die Tochter in einen anderen Haushalt zu geben. Das Landgericht prüft jedoch nicht, ob sie sich hiermit gegenüber ihrer Tochter, die in einem anderen Haushalt nicht arbeiten wollte, und ihrem Mann, dem Adoptivvater des Kindes, auch hätte durchsetzen können. Weiterhin hätte sie nach Auffassung des Landgerichts notfalls das Jugendoder Vormundschaftsamt einschalten können. Dazu wäre es, so meint das Landgericht, keineswegs erforderlich gewesen,

diesen Behörden den wahren Sachverhalt zu unterbreiten. Vielmehr hätte der Hinweis genügt, dass es sich bei dem Mädchen um ein schwer erziehbares Kind handele. Abgesehen davon, dass ihr hiermit zugemutet wird, den Behörden einen unrichtigen, zumindest aber den wesentlichen Punkt verschweigenden Sachverhalt zu unterbreiten, hätte sie dann doch mit einer behördlichen Anzeige der Straftat rechnen müssen. Denn bei den Ermittlungen hätte sich mit großer Wahrscheinlichkeit der wahre Sachverhalt herausgestellt.

Abgesehen hiervon fehlt es auch an einer zureichenden Feststellung der inneren Tatseite. Da die Straftat der §§ 180, 181 StGB nur vorsätzlich begangen werden kann, ist es für die Verurteilung erforderlich, festzustellen, dass sich die Angeklagte der vom Landgericht angegebenen Möglichkeiten wirksamen Einschreitens auch bewusst war. Dies hätte deshalb besonders sorgfältig geprüft werden müssen, weil die Angeklagte an einem Schwachsinn ersten Grades, sog. Debilität, leidet, die das Landgericht dazu veranlasst hat, sie als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB anzusehen. Hinzu kommt nach den Feststellungen ihre innere Abhängigkeit und sexuelle Hörigkeit gegenüber ihrem Mann. Unter diesen Umständen genügt die formelhafte Wendung nicht, „dass sie, und zwar auch in Verbindung mit ihrer verminderten Einsichtsfähigkeit“, in der Lage gewesen wäre, „ihren Willen entsprechend einzusetzen und durchzusetzen und den laufenden Geschlechtsverkehr zwischen ihrem Mann und ihrer Tochter ein Ende zu setzen“.

Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.

Krumme v. Willms

Lang-HinrichsenBörtzler
Fischer