Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwerfung wegen Fristversäumnis aufgehoben wegen unwirksamer Zustellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 142/97
Datum
10.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung und Revision gegen die Verwerfung seines Rechtsmittels wegen angeblicher Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der BGH wertete die Eingabe als Antrag nach §346 Abs.2 StPO und hob den Verwerfungsbeschluss auf. Entscheidungsgrund war die unwirksame Zustellung: Das Empfangsbekenntnis wurde vom Sozius und nicht vom bestellten Verteidiger unterschrieben, sodass die Revisionsfrist nicht zu laufen begonnen hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung eines Urteils an einen gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger ist nur wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis von diesem selbst unterzeichnet wird; die Unterschrift eines Sozius genügt nicht.

2

Beginnt die Zustellung des Urteils an den Angeklagten oder seinen bestellten Verteidiger nicht wirksam, so setzt die Revisionsanbringungs- und -begründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht ein.

3

Ein Verwerfungsbeschluss, der auf einem angeblichen Fristversäumnis beruht, ist aufzuheben, wenn die maßgebliche Zustellung unwirksam war.

4

Eine Eingabe, die Wiedereinsetzung und Revision enthält, ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu werten, wenn aufgrund unwirksamer Zustellung die Verwerfung keinen Bestand haben kann.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 142/97

vom 10. April 1997

in der Strafsache gegen ███ aus BC, geboren am ███, Lahcen ███ ████ in ███ (Marokko), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1997 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Detmold vom 24. Januar 1997 wird aufgehoben.

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das am 4. November 1996 verkündete Urteil mit Beschluss vom 24. Januar 1997 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist begründet worden sei. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 6. Februar 1997 „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und „Revision“ beantragt.

Diese Eingabe ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzufassen. Der Rechtsbehelf ist rechtzeitig angebracht worden: Die für den Fristbeginn nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO wesentliche Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den gerichtlich bestellten Verteidiger ist nicht wirksam erfolgt, weil das Empfangsbekenntnis (§§ 37, 145a Abs. 1 StPO, § 212a ZPO) nicht von ihm, sondern von seinem Sozius unterzeichnet worden ist (vgl. BGHR StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3; BGH bei Dallinger NStZ 1988, 213, 214).

Der Antrag ist auch begründet: Der Verwerfungsbeschluss hat keinen Bestand, weil der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt hat. Das Urteil des Landgerichts Detmold ist dem Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden, da auch in diesem Falle anstelle des bestellten Verteidigers dessen Sozius das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (vgl. BGHR StPO § 37 Abs. 1 Pflichtverteidiger 1; BGH bei Holtz MDR 1981, 982). Die Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und deren Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) ist deshalb bisher nicht in Lauf gesetzt worden.

Das Urteil wird dem Angeklagten nun wirksam zuzustellen sein.

Kuckein Athing Maatz Solin-Stojanović

Ernemann