Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Tatschilderungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 142/91
- Datum
- 11.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Frühere vom Revisionsgericht bestätigte oder als verbindlich erklärte Feststellungen zum äußeren Tathergang sind für den neuen Tatrichter bindend; ergänzende Feststellungen sind zulässig, nicht jedoch solche, die dem bindenden Sachverhalt widersprechen.
Widersprüche in den Tatschilderungen des Urteils entziehen dem Revisionsgericht die für die Rechtsprüfung erforderliche Grundlage und führen zur Aufhebung des Urteils.
Bei Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist die Strafmilderung nicht bloßes Ermessen des Tatrichters; die Versagung der Milderung setzt voraus, dass andere, tatsächlich erschwerende Umstände das verminderte Schuldmaß aufwiegen.
Der richterliche Auftrag an den Sachverständigen muss den Sachverhalt enthalten, von dem der Gutachter auszugehen hat; dabei sind die für verbindlich erklärten Feststellungen zum äußeren Tathergang zugrunde zu legen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 13. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Reinhard K. ██ aus S____, dort geboren am █████████ 1960, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes – begangen in den Tatformen der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen – zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat 1988 aufgehoben (StV 1988, 384). In der erneuten Hauptverhandlung hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes – begangen in der Tatform zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – ebenfalls zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auch dieses Urteil hatte der Senat aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tathergang (JR 1990, 119 m. Anm. Blau).
Auf Grund der nunmehr durchgeführten Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat angenommen, dass er aus niedrigen Beweggründen und unter den Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, eine zeitige Freiheitsstrafe aber nicht in Betracht komme. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Sie hat auch dieses Mal mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Der Senat hatte die in der zweiten Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten. Sie waren daher für das Landgericht bindend. Der neue Tatrichter durfte zwar ergänzende Feststellungen treffen, jedoch nicht solche, welche zu dem bindenden Sachverhalt in Widerspruch stehen (Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 354 Rdn. 42). Hiergegen hat das Landgericht verstoßen.
Nach dem maßgebenden Tathergang schleppte der Angeklagte sein Opfer Gregor █████████ auf eine Lichtung, warf es zu Boden und führte den Analverkehr aus. Danach brachte er dem „leblos gewordenen“ Opfer eine Reihe von Verletzungen im Genitalbereich bei, drückte eine brennende Zigarette auf seiner Haut aus und erschlug es schließlich mit einem knüppelartigen Ast. In seinem neuen Urteil stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe, auf der Lichtung angekommen, sein Opfer weiterhin stranguliert, es geschlagen und getreten, sodann einen Holzknüppel ergriffen und Gregor damit erschlagen. „An der Leiche des Jungen fanden sich später weitere Spuren, die auf einen sexuellen Missbrauch des Opfers hinweisen“ (UA 9); ob und wann ein Missbrauch stattgefunden hat, lässt das Landgericht offen.
Die beiden Tatschilderungen sind nicht miteinander vereinbar. Der Widerspruch entzieht dem Senat die Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung des Urteils, das daher keinen Bestand hat.
2. Durchgreifende Bedenken sind auch gegen die Erwägungen zu erheben, mit denen das Landgericht die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB begründet hat.
Die nach den §§ 21, 49 StGB mögliche Strafmilderung steht nicht im Belieben des Tatrichters. Sie darf nur versagt werden, wenn das an sich geringere Maß der Schuld, welches sich aus der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ergibt, durch andere, erschwerende Umstände aufgewogen wird. Solche Umstände zeigt das Landgericht – auf der Grundlage des von ihm angenommenen Sachverhalts – nicht auf. Seine Darlegungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer nochmaligen Schilderung der Tat und des Nachtatverhaltens. Die Gefühllosigkeit, Brutalität und Unbarmherzigkeit des Vorgehens des Angeklagten, welche das Landgericht hierbei betont, sind nach seinen Ausführungen zur Handlungsmotivation und zur Affektivität des Angeklagten bei der Tat Folgen gerade des Zustandes, welcher die verminderte Schuldfähigkeit begründet hat. Diese Umstände können daher hier nicht straferschwerend wirken (BGHSt 16, 360, 364; st. Rspr.). Damit, dass der Angeklagte aus nichtigem Anlass handelte, hat das Landgericht die Mordqualifikation begründet (UA 14); auch dieser Umstand ist daher nicht geeignet, die besondere Schuldschwere darzutun (§ 46 Abs. 3 StGB). Das Nachtatverhalten ist hierzu ebensowenig geeignet. Dass der Angeklagte umsichtig Spuren beseitigte, lässt einen Schluss auf seine Einstellung bei der Tat nicht ohne Weiteres zu; fehlendes Entsetzen über die Tat ist kein Strafzumessungsgrund.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Richter dem Sachverständigen den Sachverhalt mitteilen muss, von dem dieser auszugehen hat. Der Sachverständige wird seinem Gutachten deshalb die bindenden Feststellungen zum äußeren Tathergang zugrunde zu legen haben.
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