Treffer
BGH Urteil

Revision nach §183 StGB: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 142/67
Datum
04.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) verurteilt; er rügte Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH sieht das Verfahrensrüge als unbegründet an: Das Landgericht hat formell fehlerhaft gehandelt, dies war aber unschädlich, weil der eigentliche Hinweis des Gerichts vorlag. Die Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) sind jedoch unzureichend, sodass die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eröffnung des Hauptverfahrens macht den unter der Anklage bezeichneten Sachverhalt rechtshängig; eine vorläufige Einstellung nach §154 StPO hebt die Rechtshängigkeit nicht auf und verbietet nicht die Zulassung einer Nachtragsanklage, wenn dadurch keine erneute Verfolgung desselben Sachverhalts ermöglicht wird.

2

Prozessuale Formfehler des Gerichts können bei eindeutiger tatsächlicher Zielrichtung der Handlung des Gerichts unschädlich sein, sofern der Verfahrensbeteiligte nicht benachteiligt wird und die rechtlich erforderlichen Hinweise (z. B. gemäß §265 StPO) tatsächlich gegeben sind.

3

Für die Verwirklichung des Tatbestand des §183 StGB ist nicht nur die Außergewöhnlichkeit der Handlung, sondern auch mindestens bedingter Vorsatz dahingehend erforderlich, dass der Täter damit rechnet und billigt, daß seine Handlungen von einem nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden können.

4

Zur Begründung einer Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses genügen keine bloß formelhaften Feststellungen; das Gericht hat in jedem Einzelfall konkret darzulegen, ob der Täter damit gerechnet und die Wahrnehmung durch unbestimmte Dritte gebilligt hat.

5

Bei der Strafzumessung sind Umstände wie die Bereitschaft und Aussicht auf Erfolg einer ärztlichen Behandlung des Täters zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. Dezember 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 142/67

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Manfred Eduard G. aus ████, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler

Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Sanders

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ███████ ███ als Verteidiger,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) in sieben Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung das Verfahren wegen der unter Nr. 8 der zugelassenen Anklage als fortgesetzte Tat zusammengefaßten Geschehnisse nach Vernehmung der hierzu geladenen Zeugen auf Antrag des Staatsanwalts nach § 154 StPO vorläufig eingestellt. Unmittelbar im Anschluß an die Verkündung des Einstellungsbeschlusses hat der Staatsanwalt wegen derselben Taten, allerdings unter veränderter tatsächlicher und rechtlicher Beurteilung, Nachtragsanklage erhoben. Das Landgericht hat diese mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers zugelassen. Dieses Verfahren war zwar rechtlich nicht einwandfrei, es gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens war auch das unter Nr. 8 der ursprünglichen Anklage bezeichnete Tatgeschehen rechtshängig geworden. Durch eine vorläufige Einstellung nach § 154 StPO wäre dessen Rechtshängigkeit nicht aufgehoben worden. Daher hätte das Verfahren wegen desselben Sachverhalts nicht nochmals eröffnet werden dürfen.

Die Strafkammer hat jedoch das Verfahren gar nicht vorläufig einstellen wollen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem durch die Niederschrift bewiesenen Ablauf der Vorgänge in der Hauptverhandlung. Offensichtlich sollte durch die vorläufige Einstellung nur dem Staatsanwalt die Möglichkeit verschafft werden, seine nach Anhörung der Zeugen veränderte tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts mittels einer neuen Anklage zur Geltung zu bringen und zugleich den Angeklagten und seinen Verteidiger auf die veränderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen. Anders ist es auch nicht zu erklären, daß der Angeklagte und der Verteidiger der Nachtragsanklage zugestimmt haben. Der

Sache nach war somit nichts anderes beabsichtigt, als ein Hinweis gemäß § 265 StPO. Daß sich das Landgericht dazu der äußeren Form eines Einstellungsbeschlusses nach § 154 StPO verbunden mit einer Nachtragsanklage bedient hat, war zwar fehlerhaft, im Ergebnis aber unschädlich. Im allgemeinen ist freilich bei der Umdeutung von Prozeßhandlungen des Gerichts Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Hier jedoch ist es eindeutig, daß die Strafkammer das Verfahren nicht wirklich vorläufig einstellen wollte. Durch ihr Verfahren kann der Angeklagte auch nicht benachteiligt sein; denn wegen der den Gegenstand der Nachtragsanklage bildenden Geschehnisse kann er nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht nochmals verfolgt werden. Der erforderliche Hinweis gemäß § 265 StPO war in dem die Nachtragsanklage zulassenden Beschluß enthalten.

Das Urteil begegnet jedoch durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.

Es kann schon zweifelhaft sein, ob mit den bisherigen Feststellungen der äußere Tatbestand des § 183 StGB in allen Fällen einwandfrei nachgewiesen ist. Der Angeklagte hat die unzüchtigen Handlungen stets in seinem Personenkraftwagen begonnen. Es wird zu prüfen sein, ob die äußeren Umstände jeweils so waren, daß die Handlungen von einem nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Personenkreis und nicht nur von den betroffenen Mädchen wahrgenommen werden konnten (BGHSt 11, 282).

Jedenfalls aber sind die Feststellungen zur inneren Tatseite unzureichend. Es versteht sich nicht von selbst, daß dem Angeklagten bewußt gewesen ist,

seine Handlungen könnten außer von den Betroffenen, deren Mitwirkung er allein zur Herbeiführung seiner Geschlechtslust suchte, von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden. Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen, daß er dies absichtlich vermeiden wollte, und, selbst wenn er mit der Möglichkeit der Wahrnehmung durch Andere rechnete, diese nicht billigend in Kauf genommen hat.

Unter den gegebenen Umständen genügen daher nicht formelhafte Wendungen, wie, er habe alle Tatumstände gebilligt und gekannt, oder, er habe mit Wissen und Wollen aller Tatumstände gehandelt. Vielmehr muß zu jedem Einzelfall festgestellt werden, ob er damit gerechnet und es gebilligt hat, daß seine Handlungen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden könnten. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob ihm dies erwünscht war oder nicht. Mit bedingtem Vorsatz handelt auch der Täter, der einen ihm an sich unerwünschten Erfolg in Kauf nimmt und ihn für den Fall seines Eintritts billigt (BGHSt 7, 363, 369).

Die neue Verhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit, die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine ungewöhnlichen Taten nochmals zu prüfen. Für die Strafzumessung kann es von Bedeutung sein, ob er ernstlich gewillt ist, sich einer

ärztlichen Behandlung zu unterziehen und ob eine solche gegebenenfalls Aussicht auf Erfolg hat.

Mayr Rotberg Bortzler

Bundesrichter Dr. Sanders ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Spiegel
Rotberg