Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender tätlicher Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 142/65
Datum
09.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und fortgesetzter Beleidigung zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Der BGH gab die Revision teilweise statt: Die Feststellungen zur Unzucht blieben unbegriffen, wohl aber war die Annahme einer tätlichen Beleidigung rechtsfehlerhaft. Da dies die Strafhöhe beeinflusst haben kann, hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beleidigung ist nur dann als tätliche Beleidigung zu qualifizieren, wenn eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Beleidigten vorliegt.

2

Erkennt eine höhere Qualifikation der Tat den Strafrahmen erweiternd, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Fehlqualifikation die Strafzumessung beeinflusst hat.

3

Gegen tatrichterliche Feststellungen richtet sich die Revision nicht durch eine bloße allgemeine Sachrüge; substantiierte Einzelfallrügen sind erforderlich, um deren Überprüfung zu begründen.

4

Die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer kann geboten sein, wenn der Strafausspruch aufgehoben wird und über Strafe und Feststellungen neu zu entscheiden ist (vgl. § 354 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 20. November 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL in der Strafsache gegen den Chemicarbeiter Paul ██ (Niederrhein), geboren am ████ 1914 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 20. November 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und wegen fortgesetzter Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

1. Soweit das Landgericht den zur Zeit der Tat 50-jährigen Angeklagten der fortgesetzten Unzucht mit der 5-jährigen Anita ████ (Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. Nr. 3 StGB) für schuldig erklärt hat, hat er keinerlei Einzelfallrügen vorgebracht, sondern nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler ergeben.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Beleidigung. Nach den tatrichterlichen Feststellungen legte sich der Angeklagte, der mit seiner Ehefrau wegen ihrer Erkrankung schon seit längerer Zeit keinen ehelichen Verkehr mehr hatte, mindestens dreimal bei offener Zimmertür völlig nackt auf das Bett, um so von der mit ihrer Familie im gleichen Hause wohnenden 33-jährigen Ehefrau Hermine ██████████████, Anitas Mutter, gesehen zu werden und sie auf sich aufmerksam zu machen. Nachdem er sich außerdem mehrfach („in mindestens 7 Fällen“) vor ihr im Garten entblößt und an seinem Geschlechtsteil „onaniert“ hatte, stellte er sich schließlich im Hause beim Nahekommen der Ehefrau ██████████████ nackt in die offene Zimmertür und rieb dort vor ihren Augen an seinem Geschlechtsteil.

In diesem schamlosen Verhalten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte vorsätzliche Beleidigung der Zeugin ██████████████ gesehen. Wenn jemand einem anderen eine unsittliche Handlung ansinnt, wie hier das Anschauen des entblößten männlichen Geschlechtsteils durch eine Frau, so verletzt er damit die Geschlechtsehre des anderen (vgl. BGHSt 1, 288, 290 f.; 7, 129, 131; BGH 2 StR 391/62 vom 10. Oktober 1962, angeführt bei Schwarz/Dreher, StGB, 26. Aufl., § 185 Anm. 1 b).

Vergeblich macht die Revision geltend, das Verhalten des Angeklagten sei nicht rechtswidrig gewesen, weil die Ehefrau ██████████████ mit diesem Tun einverstanden gewesen sei (vgl. BGH NJW 1951, 368). Der Angeklagte wendet sich damit unzulässig gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Zeugin ██████████████ dem Angeklagten niemals Anlaß zu Annäherungsversuchen gegeben und, wie schon die Lebenserfahrung nahelegt, an seinem Verhalten jeweils Anstoß genommen hat und sich abgestoßen fühlte.

Ebenso unzulässig ist seine Berufung darauf, daß die Zeugin durch ihr Schweigen gegenüber dem Treiben des Angeklagten den Anschein der Zustimmung erweckt habe. Die Revision stellt sich damit in Gegensatz zu den tatrichterlichen Feststellungen. Danach wußte der Angeklagte, daß Frau ██████████████ an seinem Tun Anstoß nahm, weil sie sich immer abwandte, wenn sie ihn in dieser Weise sah (UA S. 4, 7).

3. Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Landgericht den Angeklagten der tätlichen Beleidigung der Ehefrau ██████████████ für schuldig erklärt hat. Das ist zwar nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gekommen, geht aber aus den Urteilsgründen hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist nur bei unmittelbarer Einwirkung auf den Körper des Beleidigten die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen (vgl. RGSt 67, 173, 174; 70, 245, 250; BGH NJW 1951, 368). Hieran fehlt es nach den Urteilsfeststellungen im vorliegenden Fall. Da die Urteilsformel im Schuldspruch zutrifft, bedarf er keiner Änderung.

4. Die Möglichkeit, daß die rechtsirrige Annahme einer tätlichen Beleidigung die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, kann im Hinblick auf den erhöhten Strafrahmen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit muß daher das Urteil aufgehoben werden. Die Höhe der wegen Beleidigung festgesetzten Strafe kann sich auch auf die wegen Unzucht mit einem Kinde verhängte Strafe zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Deshalb war auch diese aufzuheben. Zugleich fällt die festgesetzte Gesamtstrafe weg.

Die Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n. F.

Mayr Flitner Krumme Spiegel Kersting