Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit minderjähriger Tochter bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 142/63
- Datum
- 23.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn eine frühere Erkrankung weit zurückliegt und aus dem Verhalten sowie der Lebensführung des Angeklagten keine Anhaltspunkte für andauernde schwere Folgen ersichtlich sind und kein Antrag auf Gutachtenerhebung gestellt ist.
Zur Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 51 Abs. 2 StGB bedarf es konkreter, entscheidungserheblicher Anhaltspunkte dafür, dass Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ernsthaft eingeschränkt war.
Alleiniger Alkoholkonsum begründet nur dann eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, wenn konkrete Feststellungen über Grad und Wirkung der Intoxikation vorliegen; bloße Mengenangaben ohne tatrichterliche Feststellungen sind dafür nicht ausreichend.
Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit sind Krankengeschichte, soziale und berufliche Funktionsfähigkeit sowie das Verhalten zur Tatzeit gesamthaft zu würdigen; fehlen belastende Anhaltspunkte, ist volle Verantwortlichkeit anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 23. Januar 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Altwalzer Wilhelm S. ██ aus ███, geboren am ████ ██ 1923 in █████ (Westfalen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Veber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23. Januar 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 24. Januar 1963 vollzogene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit seiner minderjährigen Tochter in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern und Blutschande zu Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf drei Jahre aberkannt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1. Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das Landgericht habe einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob sein Hemmungsvermögen gegenüber seiner abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit erheblich vermindert gewesen sei (§ 51 Abs. 2 StGB). Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte während des Krieges wegen Tuberkulose in der Heilanstalt Eickelborn gewesen. Im Oktober 1945 wurde er entlassen, musste sich aber wegen dieser Erkrankung bis Ende 1946 noch in weiteren Lungenheilstätten und Krankenhäusern aufhalten. Der Angeklagte beruft sich darauf, seit der Tuberkuloseerkrankung sei sein Geschlechtstrieb besonders stark; er finde seitdem auch Gefallen an abartiger Befriedigung dieses Triebes. In der Zeit, in der er die Straftaten begangen habe, habe er etwa 3- bis 4mal wöchentlich mit seiner Ehefrau geschlechtlich verkehrt. Seine Hemmungsfähigkeit sei krankhaft erheblich vermindert. Die Strafkammer stellt bei einem der Vorfälle (Oktober 1962), den sie als Teil der fortgesetzten Handlung beurteilt, fest, dass der Angeklagte in der Zeit von etwa 11 bis 18 Uhr schätzungsweise 15 Glas Bier getrunken habe.
Zur Zurechnungsfähigkeit führt das Landgericht aus, der Angeklagte sei voll verantwortlich. Seine gesteigerte Triebhaftigkeit habe nicht einen solchen Grad erreicht, dass eine erhebliche Verminderung der Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ernsthaft in Betracht komme. Auch an dem Abend nach dem Alkoholgenuss sei die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich vermindert gewesen. 15 Glas Bier seien für den Angeklagten als großen, kräftigen Mann eine mittlere Menge Alkohol, die zur Zeit der Tat, nämlich nach 20 Uhr, schon zu einem großen Teil abgebaut gewesen sei. Das Verhalten des Angeklagten an diesem Abend sei nicht das eines erheblich Angetrunkenen gewesen. Es habe seiner perversen geschlechtlichen Einstellung zu Kindern im nüchternen Zustand entsprochen.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Die akute Erkrankung des Angeklagten lag zur Tatzeit bereits 15 Jahre zurück. Seitdem ist er ständig in Arbeit gewesen, woraus geschlossen werden muss, dass keine schweren Folgen zurückgeblieben sind. Unter diesen Umständen brauchte es sich, zumal ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nicht gestellt war, dem Landgericht nicht aufzudrängen, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die gesteigerte Triebhaftigkeit einen so erheblichen Grad erreicht habe, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten. Dazu bestand auch hinsichtlich des einen Teil der fortgesetzten Handlung bildenden Vorfalls, dem der Alkoholgenuss vorausgegangen war, kein Anlass. Die Ausführungen des Landgerichts sind auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.
Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision zu verwerfen.
Senatspräsident Dr. Jagusch ist beurlaubt und ermächtigt zu unterschreiben.
| Krumme | Bortzler | Dr. | |||
| Lang-Hinrichsen | Veber |