Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung beim Bremsen vor Hund: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 142/62
Datum
22.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er beim Überholen auf nasser Fahrbahn stark bremste, um einen Hund nicht zu überfahren, und dadurch mit einem entgegenkommenden Wagen kollidierte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil unklar ist, ob dem Fahrer innerhalb der verbliebenen Zeit (Reaktions- und Schreckzeit) eine verkehrsgerechte Entscheidung möglich war. Zudem sind mildernde Umstände (unvorhersehbares Auftauchen des Hundes, mögliche Mitverursachung durch fehlende Beleuchtung) nicht ausreichend gewürdigt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Kraftfahrer ohne eigenes vorheriges Verschulden plötzlich in eine gefährliche Lage geraten, darf ihm strafrechtliche Fahrlässigkeit nur zugerechnet werden, wenn seine getroffene Maßnahme oder Unterlassung nicht nur objektiv falsch, sondern auch nach den in der Situation verbleibenden zeitlichen und psychischen Reaktionsmöglichkeiten unvertretbar ist.

2

Die objektive Möglichkeit, einen Unfall dadurch zu vermeiden, dass der Fahrer ein Hindernis (z.B. ein leichtes Tier) überfährt, genügt nicht für einen Schuldspruch; das Gericht muss feststellen, ob dem Fahrer innerhalb der verbleibenden Zeit eine verkehrsgerechte Abwägung (Reaktionszeit zuzüglich Schreckzeit) möglich war.

3

Das Tatgericht hat im Urteil konkrete Feststellungen darüber zu treffen, welche Wahrnehmungs- und Reaktionszeiten dem Fahrer zur Verfügung standen; fehlen diese Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten mitverursachen oder mildern können (z.B. plötzliches, unvorhersehbares Auftauchen eines Tieres, Pflichtverletzung Dritter wie fehlende Beleuchtung, Vernachlässigung der Aufsichtspflicht des Tierhalters).

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 22. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hinrikus K. aus N[REDACTED] (Ostfriesl.), dort geboren am 1923, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 22. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten aufgrund folgender Feststellungen wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt:

Am 24. April 1961 fuhr er gegen 18.50 Uhr mit dem Personenkraftwagen Mercedes 220 seiner Firma, der D[REDACTED] AG in Norden, auf der Bundesstraße 75 über Bad Zwischenahn in Richtung Oldenburg, um das Vorstandsmitglied Gerhard ten D[REDACTED] der Firma zum Hauptbahnhof in Bremen zu bringen. Der Angeklagte näherte sich auf der 8,50 m breiten, leicht gewölbten, mit Granit gepflasterten und deshalb nicht besonders griffigen Fahrbahn dem Orte Wehnen. Da Nieselregen niederging und der Himmel stark bewölkt war, hatte er sein Abblendlicht eingeschaltet. Die Fahrbahn war feucht und rutschig.

In einer flachen Rechtskurve, die er auf 350 m weit nach vorne übersehen konnte und innerhalb der er kein entgegenkommendes Fahrzeug wahrnahm, setzte er zum Überholen eines vor ihm fahrenden anderen Mercedeswagens an, der mit einer Eigengeschwindigkeit von etwa 70 km/h hart am rechten Fahrbahnrand fuhr, und zwar mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Als der Angeklagte bei dem Überholvorgang den anderen Wagen um höchstens eine Wagenlänge überholt hatte, sich aber noch auf der Mitte der Fahrbahn befand, sah er plötzlich, wie ein leichter, braunweißer Jagdhund vor ihm von rechts her bis zur Mitte der Fahrbahn lief, dort kehrtmachte und, nachdem er kurz zum Fahrzeug des Angeklagten aufgeschaut hatte, sogleich wieder zurücklief. Während der Zeit, in der der Angeklagte den Hund beobachtete, war auf der Gegenseite der Straße von Oldenburg her ein roter Personenkraftwagen des Typs Austin entgegengekommen. Um den Hund nicht zu überfahren, bremste der Angeklagte so stark, dass sein Wagen nach links abrutschte und gegen die Vorderfront des Austin-Wagens prallte. Dessen vier Insassen, der Fahrer P[REDACTED], seine Ehefrau Eberhardine P[REDACTED], die ledige Friseuse Elsa [REDACTED] und die Ehefrau Margarete [REDACTED], wurden auf der [REDACTED] getötet. Der Begleiter des Angeklagten, ten K[REDACTED], wurde nicht unerheblich verletzt. Der etwa 15 kg schwere Jagdhund war am rechten Hinterlauf vom Wagen des Angeklagten getroffen worden und musste deshalb getötet werden.

II. Die Strafkammer hält den Angeklagten mit folgender Begründung der fahrlässigen Tötung für schuldig: Sie sieht zwar darin keine Verkehrswidrigkeit, dass er sein Überholvorhaben einleitete und durchführte. Denn selbst wenn er beim Auftauchen des Gegenfahrzeugs „noch nicht nach rechts hatte einschwenken können“ (gemeint ist nach beendeter Überholung), wäre es ihm doch bei gehöriger Vorsicht möglich gewesen, auch auf der Straßenmitte weiterzufahren, ohne das entgegenkommende oder das überholte Fahrzeug zu gefährden. Bei der Fahrbahnbreite von 8,50 m und den Breiten der drei Fahrzeuge von 1,75, 1,74 und 1,40 m hätte nämlich auch dann, wenn die drei Fahrzeuge sich auf gleicher Höhe nebeneinander in Fahrt befanden, noch mehr als 3,50 m als gegenseitiger Sicherheitsabstand zur Verfügung gestanden.

Dagegen habe, so meint die Strafkammer, der Angeklagte sich unmittelbar vor der Begegnung mit dem Kleinwagen Austin und beim Auftauchen des Jagdhundes nicht sorgfältig genug verhalten. Er habe den Austin-Wagen spätestens dann sehen können und müssen, als er ihm beim Auftauchen des Hundes schon fast begegnete, selbst wenn das Gegenfahrzeug wegen möglicherweise fehlender Beleuchtung ihm vorher verborgen geblieben sein sollte. Dass er es dennoch nicht rechtzeitig wahrgenommen habe, sondern erst, wie er sich eingelassen habe, „im letzten Augenblick“, sei auch schließlich darauf zurückzuführen, dass er sich durch den unerwartet auftauchenden Jagdhund davon habe ablenken lassen, weiterhin beide Fahrbahnhälften zu beobachten. Bei gehöriger Beachtung der Fahrbahn hätte er erkennen können und müssen, dass er nicht mehr bremsen durfte, weil auf der feuchten Straße, die er kannte, mangels ihrer Griffigkeit die Gefahr nahegelegen habe, dass er ins Rutschen kam. Das gelte umso mehr, als er gewusst habe, dass sein Fahrzeug mit besonders wirksamen Bremsen ausgestattet war. Deshalb hätte er angesichts der Witterungs- und Straßenverhältnisse und der Verkehrslage, die sich ihm bot, nicht so scharf bremsen dürfen und notfalls den Jagdhund überfahren müssen. Dies sei erforderlich und ihm auch möglich gewesen, weil der „erkennbar leichte Jagdhund im Gewicht von 15 kg“ kein gefährliches Hindernis, das zu einem Schleudern seines Wagens hätte führen müssen, dargestellt habe. Deshalb hätte der Angeklagte bei der Wahl, entweder beim Bremsen vor dem plötzlich auftauchenden Hund in die Fahrbahn des entgegenkommenden oder des eben überholten Fahrzeugs zu geraten oder die Gefahr, den Hund zu überfahren und zu töten, auf sich zu nehmen, diese letztere Möglichkeit entscheiden müssen. Dadurch hätte er nach Auffassung der Strafkammer den Unfall mit Sicherheit vermeiden können.

III. Die Revision des Angeklagten muss aus sachlich-rechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils führen.

Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte dann, wenn er seine Aufmerksamkeit in dem Augenblick, als er des plötzlich auftauchenden Hundes ansichtig wurde, nicht ungeteilt auf das Tier und die von diesem ausgehende Gefahr gerichtet, sondern auch noch die Gegenfahrbahn in seinem Blick behalten hätte, den entgegenkommenden Austin-Wagen noch rechtzeitig gesehen haben würde und einen Zusammenstoß hätte vermeiden können. Dieser Überlegung liegt die Überzeugung der Strafkammer zugrunde, der Angeklagte sei in der Lage gewesen, beide Gefahrenquellen gleichzeitig zu erkennen, d.h. sowohl den plötzlich in seiner Fahrbahn auftauchenden Hund als auch den ihm auf der Gegenfahrbahn ebenso überraschend entgegenkommenden Austin-Wagen. Diese Überzeugung mag sich im Rahmen der Lebenserfahrung halten. Die strafrechtlich bedeutsame Frage aber ist die, ob gegen den Angeklagten daraus ein Vorwurf, er habe sich fahrlässig verhalten, hergeleitet werden darf, dass er nicht zugleich beide Gefahrenpunkte beachtete. Dieses Versäumnis könnte ihm dann zur Schuld angerechnet werden, wenn ihm von dem Augenblick an, als er den Hund in seinem Blickfeld auftauchen sah – und wovon die Strafkammer ausgeht – gleichzeitig das entgegenkommende Fahrzeug hätte wahrnehmen können, bis zu dem Zeitpunkt, in dem er spätestens gegenüber beiden Gefahren eine Abwehrmaßnahme zu treffen hatte, genugend Zeit zur Verfügung stand, die in dieser Lage richtige Maßnahme zu ergreifen. Den bisherigen Feststellungen der Strafkammer lässt sich zu diesem Punkte nichts Sicheres entnehmen. Sie schildert in ihrem Urteil lediglich, dass der Hund, für den Angeklagten überraschend, „bis zur Mitte der Fahrbahn lief, dort kehrtmachte und, nachdem er kurz zum Fahrzeug des Angeklagten aufgeschaut hatte, sogleich wieder zurücklief“, und dass der Angeklagte den Hund während dieses Vorganges „beobachtete“. Blieb dem Angeklagten für eine sachgemäße und verkehrsgerechte Reaktion nicht genugend Zeit, so könnte ihm billigerweise nicht der Vorwurf strafrechtlicher Fahrlässigkeit deshalb gemacht werden, weil er sich objektiv verkehrswidrig verhielt, nämlich vor dem Hund bremste und dadurch die Gefahr des Schleuderns und des Zusammenstoßes mit dem Austin-Wagen heraufbeschwor, anstatt den Hund zu überfahren und dadurch, wovon die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen überzeugt ist, den Unfall zu vermeiden. Denn nach anerkannter Rechtsprechung darf einem Kraftfahrer, der, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, ohne eigene Schuld in eine gefährliche Lage gerät, nicht als Fahrlässigkeit im Sinne des Strafrechts zur Last gelegt werden, wenn er eine zwar falsche, aber nicht völlig unvertretbare Maßnahme trifft, die zu einem Unfall führt, oder eine richtige Maßnahme unterlässt, die geeignet gewesen wäre, ihn zu vermeiden.

Anders könnte die Schuldfrage zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte genugend Zeit hatte – und möchten es auch nur einige Sekunden sein –, um nach Ablauf einer ihm jedenfalls zuzubilligenden Reaktionszeit und außerdem einer im Hinblick auf das plötzliche und unvorhersehbare Hindernis des Hundes zu Gunsten des Angeklagten anzusetzenden Schreckzeit, verkehrsgerecht im dargelegten Sinne zu handeln. Die hierfür erforderliche Überlegung musste sich auch darauf beziehen, ob er dann, wenn er den Hund überfahren würde, nicht ins Schleudern komme und sowohl den überholten wie den begegnenden Personenwagen nicht gefährde. Bisher hat die Strafkammer auch diese Frage nur nach der objektiven Seite geprüft, nämlich festgestellt, der Unfall wäre sicher vermieden worden, wenn der Angeklagte den Hund überfahren hätte. Zu prüfen ist aber auch, ob der Angeklagte innerhalb der ihm verbliebenen Zeit der Überlegung dies hätte erkennen können.

Sollte die Strafkammer wiederum auf Grund ihrer zu ergänzenden Feststellungen und bei Beachtung der rechtlichen Ausführungen des Senats zu einem Schuldspruch gegen den Angeklagten kommen, so wird sie beim Strafmaß zu seinen Gunsten zu berücksichtigen haben, dass es zu dem Unfall in erster Linie infolge des unvorhersehbaren Auftauchens des Hundes und der dazu führenden Vernachlässigung der Aufsichtspflicht des hierfür Verantwortlichen gekommen ist. Nicht übersehen werden darf ferner, dass möglicherweise auch der Führer des Austinwagens zu dem Unfall dadurch beigetragen hat, dass er – wie die Strafkammer zugunsten des Angeklagten unterstellt hat – sein Fahrzeug nicht beleuchtet hatte.

In den bisherigen Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist zu beiden Umständen nichts gesagt, obwohl ihnen bestimmender Einfluss auf das Strafmaß zukommt (§ 267 Abs. 3 StPO).

JustizangestellterKrummeLang-Hinrichsen
SauerMartinBortzler