Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 142/57
- Datum
- 16.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Meineids (§ 154 StGB) setzt voraus, dass der Beschworene bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben über vermögensrelevante Tatsachen macht, die für die Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind.
Unvollständige oder irreführende Angaben über den gegenwärtigen Rechtsstand eines Vermögensrechts gefährden den Zweck des Offenbarungseides und können als falsche Angaben gewertet werden.
Eine dinglich wirksame Verfügung der Miterben über einen Gesamthandsanteil wird durch notarielle Vereinbarung mit Aufhebung der Erbengemeinschaft bereits ohne Grundbucheintragung wirksam; dieser rechtliche Bestand ist für die Beurteilung der Vermögenslage bei einem Offenbarungseid maßgeblich.
Für eine Verurteilung wegen Meineids muss der Tatrichter feststellen, dass der Täter sich des für die Zwangsvollstreckung relevanten Bedeutungsgehalts seiner Angaben bewusst war; bleibt eine solche Feststellung aus, ist der innere Tatbestand nicht hinreichend geklärt.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 4. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechaniker Erich ███ aus ███████████, dort geboren am ██████, wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 4. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Der Angeklagte legte in dem zur Leistung des Offenbarungseides bestimmten Termin vor dem Amtsgericht Bad Salzuflen vom 8. August 1956 dem Richter ein von ihm unterschriebenes Vermögensverzeichnis vor, in das ein in der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts tätiger Justizangestellter nach den Angaben des Angeklagten u. a. eingetragen hatte:
"Am 15.6.1952 ist mein Vater verstorben. Er war Eigentümer des Hauses ██ Straße Nr. ██. Eine Erbauseinandersetzung zwischen den Erben, nämlich
██ ██ ██ ████ ██ ██████ Erich ██ ██ ████ █████ ██████████ █████████ █████████
hat bislang nicht stattgefunden. Nach der Erbfolge steht mir an diesem Grundstück ein Viertel zu. Im März d. J. habe ich meinem Bruder Willi Twistel seinen Anteil an dem Hause ██ Straße Nr. 6 in Höhe von 4.000,- DM ausgezahlt, so dass ich seinen Anteil erworben habe."
Sowohl diesem Justizangestellten als auch dem amtierenden Vollstreckungsrichter sagte der Angeklagte hierzu, die Miterben hätten miteinander gesprochen, eine endgültige Einigung sei aber noch nicht zustande gekommen. Dabei verschwieg er bewusst, dass er und seine drei Geschwister am 29. Februar 1956 in notarieller Verhandlung einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen hatten, in dem die Miterben unter gleichzeitiger Aufhebung der Erbengemeinschaft das noch zum ungeteilten Nachlass gehörige Grundstück ██████████ ██ zur Hälfte auf ihn und seine Schwester Ella übertrugen. In demselben Vertrag war die Auflassung des Grundstücks je zur Hälfte an den Angeklagten und seine Schwester erklärt und die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewilligt und beantragt worden. In dem Bewusstsein, dass das Vermögensverzeichnis in dieser Beziehung unrichtig war, beschwor der Angeklagte, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Nach der Überzeugung des Tatrichters hatte der Angeklagte es bewusst darauf abgestellt, über den wirklichen Inhalt der Vereinbarung vom 29. Februar 1956, die auch nach seiner Kenntnis eine endgültige Regelung der Erbschaftsverhältnisse enthielt, nichts verlauten zu lassen. Weil er die Richtigkeit der in dem Vermögensverzeichnis enthaltenen falschen Angaben über den Stand der Erbauseinandersetzung beschworen hat, hat ihn die Strafkammer nach § 154 StGB verurteilt.
Die Revision geht davon aus, dass "einen falschen Offenbarungseid nur derjenige leistet, der sein Aktiv-Vermögen nicht vollständig angibt"; der Angeklagte habe aber angegeben, dass ihm nach der gesetzlichen Erbfolge ein Viertelanteil an dem Grundstück zustehe und dass er das eine Viertel seines Bruders Willi hinzuerworben, also zu erkennen gegeben habe, dass er sich als Eigentümer des Grundstücks zur Hälfte ansehe. Das sei die richtige Angabe seines Aktiv-Vermögens gewesen.
Soweit diese Ausführungen dartun sollen, dass der Angeklagte die von ihm verlangten Angaben sachlich richtig und vollständig gemacht habe, verkennen sie den Umfang der durch § 807 Abs. 2 ZPO begründeten Pflicht des Schuldners, die von ihm verlangten Angaben über sein Vermögen richtig und vollständig zu machen und mit dem Eide zu bekräftigen. Ihr Zweck ist, dem Gläubiger die Kenntnis der Vermögensstücke zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Diesen Zweck kann der Schuldner, wie auch der Wortlaut der Eidesnorm zeigt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch dadurch gefährden, dass er unvollständige oder irreführende Angaben über Tatsachen macht, die für die gegenwärtige Rechtsform eines ihm zustehenden Vermögensrechts und für die mögliche Art der Zwangsvollstreckung in dieses Recht von Bedeutung sind. Das aber hat der Angeklagte hier nach den Feststellungen des Landgerichts getan, indem er erklärte, dass eine Erbauseinandersetzung "bislang nicht stattgefunden" habe, und indem er das bisher unter den Miterben Besprochene als eine noch nicht endgültige Einigung bezeichnete.
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Eigentumsänderung noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Nach § 2033 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil am ganzen ungeteilten Nachlass verfügen. Geschieht dies zugunsten eines Miterben in der vorgeschriebenen Form, so geht der Gesamthandsanteil des Verfügenden schon durch den dinglichen Vertrag auf den Erwerber über, ohne dass es dazu einer Eintragung im Grundbuch bedarf. Diese ist dann nur eine Berichtigung im Sinne des § 22 GBO (vgl. BGHZ 18, 380 [381]). Hier verfügten die Miterben unter gleichzeitiger Aufhebung der Erbengemeinschaft über das Grundstück und erklärten gleichzeitig, sich über den beweglichen Nachlass bereits auseinandergesetzt zu haben. Daraus ergibt sich, dass der ungeteilte Nachlass nur noch aus dem Grundstück bestand, "ihr Anteil an dem Nachlass" im Sinne des § 2033 BGB sich also in ihrem Gesamthandsanteil an dem Grundstück erschöpfte und daher die Verfügung über dieses Gesamthandsrecht schon durch die notarielle Beurkundung nach § 2033 BGB dinglich wirksam wurde. Dann gehörte dem Angeklagten auch ohne Grundbucheintragung schon seit dem 29. Februar 1956 das Gesamthandseigentum an dem Grundstück nicht mehr nur zu einem Viertel, sondern schon zur Hälfte, und dieses Vermögensrecht konnte der betreibende Gläubiger nach § 859 Abs. 2 ZPO pfänden. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte in demselben Vertrag noch eine Umwandlung des Gesamthands- in Bruchteilseigentum mit seiner Schwester als der Inhaberin des anderen Gesamthandsanteiles vereinbarte, da diese Umwandlung eine Auflassung und eine Eintragung dieser Rechtsänderung im Grundbuch erforderte.
Aber selbst wenn es sich insgesamt nur um eine Verfügung über den einzelnen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 BGB gehandelt haben würde, die zunächst eine Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum, dann die Auflassung der Bruchteile an den Angeklagten und seine Schwester und schließlich die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu ihrer Wirksamkeit erforderte, so hatte die Vermögenslage des Angeklagten durch die in der Urkunde vom 29. Februar 1956 auch erklärte Auflassung, an die die anderen Miterben gemäß § 873 Abs. 2 BGB gebunden waren, eine Verbesserung erfahren, die er in dem Vermögensverzeichnis angeben musste und hinsichtlich deren er den betreibenden Gläubiger nicht irreführen durfte. Für diesen war es von erheblicher praktischer Bedeutung, ob er den Anteil des Schuldners am Nachlass nach § 859 Abs. 2 ZPO pfänden oder im Falle einer Verfügung nach § 2040 BGB nur gemäß § 848 Abs. 2 ZPO vorgehen konnte. Unvollständige oder irreführende Angaben über den Stand der Erbauseinandersetzung erschwerten also dem betreibenden Gläubiger die Zwangsvollstreckung und konnten seine Befriedigung erheblich verzögern.
Das Landgericht hat aber das Bewusstsein des Angeklagten, dass der damalige Stand der Erbauseinandersetzung für die Zwangsvollstreckung von Bedeutung war, nicht festgestellt, und ein solches Bewusstsein des Angeklagten ist auch nicht ohne Weiteres den sonstigen Feststellungen des Urteils zu entnehmen. Vielmehr lässt die Tatsache, dass der Angeklagte den Erwerb des Anteils seines Bruders Willi zusätzlich zu dem ihm selbst zustehenden Viertel angegeben hat, die Möglichkeit offen, dass er damals glaubte, er habe alles angegeben, was er angeben musste.
Da somit der innere Tatbestand des § 154 StGB nicht einwandfrei festgestellt ist, vielmehr noch weiterer Aufklärung bedarf, muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Rotberg | Krumme | Hoepner | |||
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