Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen mangelnder Beweiswürdigung bei schwerem Raub und Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 141/66
- Datum
- 25.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Überzeugung ist von der Revision nur eingeschränkt zu beanstanden; es genügt, wenn die vom Tatrichter gezogenen Folgerungen möglich sind.
Für eine Verurteilung genügen nicht bloße Andeutungen oder Vermutungen; Indizien müssen eine tragfähige Verbindung zwischen Beschuldigtem und Tat herstellen.
Widersprüchliche Zeugenaussagen, von denen nur eine zutreffen kann, entkräften eine Einlassung des Angeklagten nicht, sofern dessen Darstellung sachlich möglich bleibt und nicht sicher widerlegt ist.
Für die Annahme eines qualifizierten Diebstahls sind die besonderen Tatbestandsmerkmale konkret festzustellen; Unklarheiten über den Tatablauf können eine Aufhebung oder Herabstufung begründen.
Beeinflussen aufgehobene Einzelverurteilungen die Strafzumessung der Gesamtstrafe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7. Dezember 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ ██ aus ███, geboren am Jose Martin ███, *1940 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls sowie wegen schweren Diebstahls im Fall II C) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls, wegen schweren Diebstahls in acht Fällen und wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mangelnde Aufklärung und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls (Fall II 1 der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben.
Was die Revision im einzelnen dagegen vorbringt, geht allerdings fehl.
Die Aufklärungsrüge ist teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet. Das Landgericht hält für erwiesen, dass die nach der Tat in der Wohnung des Angeklagten angestellten Ermittlungen nicht besonders gründlich durchgeführt worden sind. Entgegen der Behauptung der Revision beruht diese Feststellung nicht nur auf der Aussage des Zeugen R. (der die Ermittlungen im Fall D.) geleitet hat), sondern auch auf den Bekundungen des Zeugen ████████, des Führers der Funkstreife (UA 10, 11). Weshalb es sich unter diesen Umständen dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, über Art und Umfang der Durchsuchung noch weitere Polizeibeamte als Zeugen zu vernehmen, ist nicht ersichtlich. Zudem könnte die Aufklärungsrüge auch nicht damit begründet werden, dass an den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen W. – ████ noch bestimmte weitere Fragen hätten gestellt werden müssen (vgl. BGHSt 4, 125).
Im Übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die tatrichterliche Überzeugung braucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu sein; es genügt, dass die Folgerungen möglich sind.
Die Beweiswürdigung des Urteils begegnet indessen aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht stützt die Überzeugung, dass der Angeklagte der Täter sei, zwar „in erster Linie“ auf die Aussagen der Zeugen ██████ und █████████, die den Angeklagten „mit Sicherheit als Täter erkannt haben“ (UA 8). Die Erwägungen hierzu halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die „weiteren Umstände“, die das Landgericht anführt und die nach seiner Auffassung „für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen“ (UA 11, 12), berechtigen jedoch nicht zu dahingehenden Folgerungen. Die Überlegungen, die das Landgericht auf Grund des Abhandenkommens des dem Zeugen St. gehörigen Fahrrads anstellt, enthalten nur Andeutungen und Vermutungen, die nicht Grundlage einer Verurteilung sein können. Solange nicht nachgewiesen ist, dass der Angeklagte das Fahrrad weggenommen und benutzt hat, fehlt jede Verbindung zu der ihm hier zur Last gelegten Tat. Ähnliches gilt für den Hinweis, dass der Angeklagte seiner – früheren – Verlobten B. nach deren Bekundung erzählt habe, er besitze von seiner Militärzeit her noch eine Pistole. Allein die Feststellung, dass der Angeklagte im Besitz einer Pistole war, die bei der Tat benutzt worden sei, hätte in diesem Zusammenhang Bedeutung gewinnen können. Soweit schließlich angeführt wird, dass der Angeklagte als Spanier die Gepflogenheit seiner Landsleute kenne, ihre Ersparnisse im Schlafzimmerschrank aufzubewahren, übersieht das Landgericht, dass erfahrungsgemäß auch Deutsche ihre Wertsachen im Schlafzimmer aufzubewahren pflegen. Deshalb lassen sich hieraus nicht ohne weiteres Schlüsse auf eine Täterschaft des Angeklagten herleiten.
Nicht bedenkenfrei sind ferner die Darlegungen des Landgerichts zum Alibi des Angeklagten. Er hat sich dahin eingelassen, er habe sich bis etwa 22 Uhr in der Wohnung seiner damaligen Verlobten aufgehalten, sei dann zu Fuß nach Hause gegangen (Fußweg ca. 20 bis 25 Minuten), habe sich dort frisch gemacht, habe anschließend ein Restaurant aufgesucht und habe bei seiner Rückkehr gegen 23 Uhr seine Hauswirtin Frau ██████ auf dem Flur getroffen. Diese Einlassung sieht das Landgericht als widerlegt an, weil Fräulein B. ausgesagt hat, der Angeklagte sei bereits gegen 21 Uhr, spätestens um 21.30 Uhr fortgegangen, und weil Frau ████ bekundet hat, der Angeklagte sei ihr nicht um 23 Uhr, sondern schon gegen 21 Uhr auf dem Flur begegnet. Dabei übersieht das Landgericht jedoch, dass nur eine dieser beiden Zeugenaussagen zutreffen kann. Wenn der Angeklagte, wovon zu seinen Gunsten ausgegangen werden muss, die Wohnung ████ erst um 21.30 Uhr verlassen hat, kann er nicht bereits gegen 21 Uhr Frau ████████ deren Haus begegnet sein. Das muss bei einem Fußmarsch von ca. 20 bis 25 Minuten – insofern ist die Einlassung des Angeklagten unwiderlegt geblieben – selbst dann gelten, wenn der Schwerpunkt der Aussage der Zeugin B. in der Zeitangabe „gegen“ 21 Uhr liegen sollte.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten durch die fehlerhaften Erwägungen bei der Beweiswürdigung beeinflusst worden ist. Dies zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls.
Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu der Auffassung gelangen, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, wird es Gelegenheit haben, die im Urteilsspruch versehentlich unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nachzuholen.
2. Im Falle I (II 5 der Urteilsgründe) greift die Sachbeschwerde ebenfalls durch.
Das Landgericht hat hier schweren Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) angenommen, weil es für erwiesen hält, dass der Angeklagte die „vordere Tür“ des Kraftwagens Typ BMW 600, an welcher der Griff fehlte, mit einem Schraubenzieher oder einem ähnlichen Werkzeug geöffnet und sodann eine Aktentasche und andere Sachen aus dem Fahrzeug entwendet habe. Die Tatsache, dass von der „vorderen Tür“ die Rede ist, spricht dafür, dass an dem Kraftwagen noch eine weitere Tür vorhanden war. Das muss auch auf Grund des Testberichts in ADAC-Motorwelt 1958 S. 172 angenommen werden, wonach ein Kraftwagen dieses Typs, der vier Sitzplätze aufweist, neben der Fronttür für die vorderen Sitze auf der rechten Seite eine weitere für als Hinstieg zur hinteren Sitzbank hat. Da im Urteil hiervon nichts gesagt ist, lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht irrig angenommen hat, der Typ BMW 600 habe, wie beispielsweisec der Typ BMW Isetta 250, nur einen Vordereinstieg. Aus dicsen Gründen kann ungeprüft geblieben sein, ob der Angeklagte etwa durch die zweite, möglicherweise unverschlossene Tür in das Innere des Fahrzeugs gelangt ist und damit – nur den Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht hat. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils auch in diesem Fall.
3. Die Nachprüfung des Urteils in den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Hierzu erhebt die Revision auch im einzelnen keine Einwendungen.
Insoweit muss jedoch der Strafausspruch aufgehoben werden, weil hier die Höhe der Einzelstrafen durch die Strafzumessung in den aufgehobenen Fällen, namentlich in dem Fall der Verur-
teilung wegen schweren Raubes oder räuberischen Diebstahls, zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sein kann.
| Scharpenseel | Mayr | Spiegel | |||
| Flitner | Hürxthal |