Revision verworfen: Betrug im Rückfall und versuchter Betrug mit Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 141/63
- Datum
- 03.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz zur Vermögensschädigung liegt vor, wenn der Täter durch unwahre Angaben die Gewährung von Kredit oder Ware herbeiführt und bei Kenntnis seiner Überschuldung oder der Unwahrscheinlichkeit der Rückzahlung die Vermögensgefahr billigend in Kauf nimmt.
Die bloße Hoffnung auf einen späteren Vertragsschluss oder auf nachträgliche Begleichung beseitigt den Betrugsvorsatz nicht, wenn der Täter bewusst täuscht, um sich einen unmittelbaren Vermögensvorteil zu verschaffen.
Wird die durch Täuschung herbeigeführte Auszahlung erkannt und vor Auszahlung verhindert, liegt zumindest ein versuchter Betrug vor; eine spätere Schadloshaltung des Geschädigten schließt den Vorsatz nicht aus.
Die allgemeine Sachrüge ohne substantiierte Darlegung konkreter Rechts- oder Feststellungsfehler genügt nicht zur Aufhebung einer Verurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 15. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Schlosser Horst, geboren am ██████████ 1926 in ██████████████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch, Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Weber, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. November 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall und wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Provisionsvertreters auf fünf Jahre untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1. Gegen seine Verurteilung wegen Betruges im Rückfall zum Nachteil des Metzgermeisters █████ hat der Beschwerdeführer keine Hinzeleinwendungen erhoben. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Der Angeklagte war, den Feststellungen zufolge, Anfang des Jahres 1961 für die Firma Lesezirkel ██ ███ Werber gegen Provision tätig. Am 22. Februar 1961 kaufte er in der Metzgerei Fleisch und Wurst für 11,50 DM und bat den Geschäftsinhaber, den er einige Zeit vorher als Kunden des Lesezirkels geworben hatte, um ein Darlehen. Er stellte sich als „Chef einer Lesezirkelfirma“ vor und sagte, im Augenblick habe er kein Geld, um die Ware zu bezahlen, außerdem brauche er etwa 20 DM, um einen Mann zu entlohnen, der auf ihn warte. Seine Frau werde das Geld Ende der Woche (3 Tage später), wenn sie Fleisch einkaufe, zurückzahlen. █████████ ließ sich täuschen und händigte ihm deshalb die Waren ohne Bezahlung aus. Auch lieh er ihm noch 18,30 DM. In Wirklichkeit war der Angeklagte nicht verheiratet und lebte allein. Er brauchte das Geld auch nicht, um einen Mittelsmann zu entlohnen, sondern dringend für seinen Lebensunterhalt. Als er das Darlehen bis zum Dienstag der nächsten Woche nicht zurückbezahlt hatte, wandte sich der Gläubiger an den Arbeitgeber des Angeklagten. ███████ bezahlte die Schuld und zog dem Angeklagten den Betrag von 50 DM bei der nächsten Provisionszahlung ab. Da der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung zugegeben hat, „zu jener Zeit kein Geld hatte, sondern verschuldet war, war es fraglich, ob und wann der Metzgermeister sein Geld zurückbekommen werde.“ Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte seine falschen Angaben gemacht hat, um über seine Kreditwürdigkeit zu täuschen. Er wusste, dass sich █████ nur durch diese Täuschung zur Herausgabe der Ware unter Stundung des Kaufpreises und zur Darlehensgewährung bereit finden werde. Dadurch ist dem Gläubiger, wie das Urteil hervorhebt, ein Vermögensschaden, zum mindesten in der Form einer Vermögensgefährdung, entstanden.
„Wenn er sich nicht gleich an den Arbeitgeber gewandt und von diesem das Geld erhalten hätte, würde er bei der Verschuldung des Angeklagten vielleicht noch heute auf sein Geld warten müssen.“
Das alles hat der Angeklagte nach der Feststellung der Strafkammer auch gewollt. Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht seine Überzeugung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte wegen seiner Verschuldung zur Tatzeit damit rechnete, den geschuldeten Betrag nicht in dem vereinbarten Zeitpunkt Ende der Woche, sondern entweder überhaupt nicht oder erst viel später zurückzahlen zu können, dass er aber die Kreditgewährung infolge der Täuschung auch für diesen Fall wollte. Damit ist der bedingte Vorsatz der Vermögensschädigung rechtlich unangreifbar festgestellt.
2. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung wird ebenfalls von den Feststellungen getragen.
Am 1. April 1961 füllte der Angeklagte einen Bestellschein über eine Lesemappe für den Tankstelleninhaber ██████ aus und unterschrieb ihn mit dem Namenszug █████, obwohl ██ ███ die Bestellung abgelehnt hatte. Er legte den Schein noch am selben Abend seinem Arbeitgeber vor, um die Provision zu erhalten. ███████████ zahlte aber nicht, weil er von der Täuschung erfuhr.
Mit Recht hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe gehofft, █████ werde die Mappe bei Lieferung doch abnehmen, für unerheblich erachtet. Der Angeklagte wusste, dass sein Arbeitgeber durch die vorgetäuschte Bestellung keinen Anspruch gegen ███████ erwarb und ihm selbst kein Provisionsanspruch erwachsen konnte. Die Hoffnung, später werde es durch widerspruchslose Abnahme der Lesemappe doch zu einem Vertragsschluss zwischen der Lesezirkelfirma und ████████ und dann auch zur Entstehung eines Provisionsanspruchs kommen, schließt den Betrugsvorsatz nicht aus. Denn der Angeklagte hat seinem Arbeitgeber vorgespiegelt, dass ██████ den Auftrag unterschrieben und damit eine Lesemappe fest bestellt habe. Er wollte, wie das Urteil feststellt, ██████ dadurch veranlassen, ihm die Provision auszuzahlen. Da ██████ vor Auszahlung der Provision die Täuschung feststellte und deshalb die Auszahlung nicht erfolgte, liegt nur ein Betrugsversuch vor. Hätte der Angeklagte sein Ziel erreicht, so wäre durch einen späteren stillschweigenden Vertragsschluss nur die durch die Provisionszahlung eingetretene Schädigung des Gläubigers beseitigt worden.
Fehlt auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Arbeitgeber hätte selbst dann, wenn ███████ die Lesemappe nicht abgenommen hätte, keinen Schaden erlitten, weil er sich an dem sogenannten „Springkonto“ hätte schadlos halten können. Dieses Konto diente der Sicherung etwaiger Forderungen des Arbeitgebers aus dem Provisionsvertrag. Vor Beendigung des Provisionsverhältnisses hatte der Angeklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens. Wenn der Gläubiger sich wegen seines Rückzahlungsanspruchs aus ihm befriedigt hätte, wäre ebenfalls nur der durch den Betrug schon eingetretene Vermögensschaden wieder gutgemacht worden. Die Vorstellung des Angeklagten von dieser Rückgriffsmöglichkeit steht auch der Feststellung des Betrugsvorsatzes nicht entgegen. Der Angeklagte erstrebte die Auszahlung einer Provision, die er ohne die Täuschungshandlung trotz Vorhandenseins des Sicherungsguthabens nicht hätte erreichen können. Der Gedanke an eine mögliche spätere Schadloshaltung des Gläubigers schließt das Bewusstsein des Täters nicht aus, dass der Gläubiger durch die Auszahlung der nicht verdienten Provision, jedenfalls vorübergehend, geschädigt würde, ganz abgesehen davon, dass er noch nicht wissen konnte, ob das Guthaben bei der Endabrechnung noch zur Deckung dieses Rückzahlungsanspruchs des Gläubigers ausreichen werde.
Da auch das Urteil im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss seine Revision verworfen werden.
Jagusch Bortzler Krumme zugleich für den BR Dr. Flitner, der sich in Urlaub befindet.
| Weber | |
| Dr. |