Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Zweifeln an Erregung öffentlichen Ärgernisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 141/60
Datum
13.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung zur Unzucht und Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht, rügt jedoch die Feststellungen zur Erregung öffentlichen Ärgernisses als nicht ausreichend belegt. Mangels Klarheit über Sichtbarkeit und Bewusstsein des Täters wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) muss festgestellt werden, dass die unzüchtigen Handlungen von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden konnten oder der Täter sich dessen bewusst war.

2

Bei Nachtbegehung an einem abgelegenen, schwer einsehbaren Ort ist zu prüfen und darzulegen, auf welche Weise die Handlungen für eine unbestimmte Vielzahl sichtbar gewesen sein sollen.

3

Die Feststellung, dass der Täter mit Gewalt eine unzüchtige Handlung vorgenommen hat, begründet die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht; weitere gleichartige Versuche können aufgrund natürlicher Handlungseinheit keine selbständige Bedeutung haben.

4

Stehen mehrere Straftatbestände in Tateinheit und ist einer davon in den Feststellungen nicht tragfähig, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 19. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █ C5 den Hilfsgalvaniseur ██████████ aus ██████████████, zuvor in ███████████████████ in Untersuchungshaft, z. Zt. wegen Nötigung zur Unzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Strafkammer war zu folgen, soweit sie den Angeklagten wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Entgegen der Meinung der Revision lässt das angefochtene Urteil insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen, als der Angeklagte der vollendeten Nötigung zur Unzucht für schuldig befunden worden ist. Mit ihren Ausführungen, dass es jedenfalls nicht zu einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gekommen sei, geht die Revision an dem festgestellten Sachverhalt vorbei. Danach hat der Angeklagte, den es in geschlechtlicher Erregung nach einem Geschlechtsverkehr mit der siebzehnjährigen Ruth █████ verlangte, das junge Mädchen mit den Armen umklammert und ihm, während es sich unter seinem Griff wand, mit der Hand kräftig an den Geschlechtsteil gefasst. Mit dieser Feststellung hat die Strafkammer klar dargelegt, dass der Angeklagte mit Gewalt eine unzüchtige Handlung an einer Frau vorgenommen hat. Den „weiteren derartigen Versuchen“ des Angeklagten kommt mit Rücksicht auf die von der Strafkammer zutreffend angenommene natürliche Handlungseinheit keine selbständige Bedeutung zu.

Die bisherigen Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht. Nach den Feststellungen wurde die Tat am 30. Oktober zwischen 22 und 23 Uhr auf der ██████████████straße, einer „gut ausgebauten und zwei Orte verbindenden ██████████████“, und zwar „an der einzigen von Häusern freien Stelle“ begangen. Das gesamte Tatgeschehen hat sich offensichtlich innerhalb kurzer Zeit abgespielt. Ob der Tatort durch Straßenlampen oder auf andere Weise beleuchtet war und somit schon aus einiger Entfernung beobachtet werden konnte, ist nicht ersichtlich. Sofern das nicht der Fall war, hätte die Strafkammer näher darlegen müssen, auf welche Weise während der Ausführung der unzüchtigen Handlungen das Treiben des Angeklagten jederzeit von einer unbestimmten Vielzahl von Personen hätte beobachtet werden können. Es ist daher schon zweifelhaft, ob der äußere Tatbestand des § 183 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Nach der inneren Tatseite setzt der § 183 StGB voraus, dass der Täter sich dessen bewusst ist, dass seine unzüchtigen Handlungen von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden können. Ob dies angenommen werden kann, bedarf in einem Fall, in dem sich der Täter zur Nachtzeit mit Vorbedacht einen unbelebten und schwer einzusehenden Tatort ausgesucht hat, der näheren Erörterung.

Da die beiden nach der Annahme der Strafkammer verwirklichten Straftatbestände in Tateinheit stehen, muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.

Der gegen den Strafausspruch gerichtete Angriff der Revision hätte nicht zum Erfolg führen können. Insoweit lassen die von der Strafkammer für die Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens dargelegten Gründe keinen Rechtsfehler erkennen.

KrummeMartinBortzler
SauerLang-Hinrichsen