Revision verworfen: Mittäterschaft bei gemeinschaftlichem Diebstahl trotz stillschweigender Abrede
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 141/57
- Datum
- 26.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine stillschweigende Vereinbarung kann den gemeinschaftlichen Tatentschluss im Sinne der Mittäterschaft begründen.
Mittäterschaft setzt voraus, dass ein Beteiligter durch seinen Willen und sein Verhalten einen Tatbeitrag leistet, der die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt.
Mittäterschaft liegt auch vor, wenn die Beteiligung in ergänzender Unterstützung besteht, ohne dass der eigene Beitrag selbst alle tatbestandlichen Merkmale verwirklicht.
Maßgeblich für die Mittäterschaft ist, inwieweit der Beteiligte die Durchführung und den Ausgang der Tat mitbeherrscht und sich dem Tatplan entziehen konnte.
Die Bewertung einer wegen Alkoholwirkung mildernden Enthemmung (§ 51 StGB) obliegt dem Tatrichter; eine Revisionsrüge erfordert die Darlegung eines offensichtlich pflichtwidrigen Ermessensfehlers.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 26. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███ ███ ███ ███ ████████████████ geboren am █████ ██ █████████████████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
die Rechten:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. April 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die seit dem 27. April 1957 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte Sch. und der mit ihm angeklagte Schlosser KD sind durch das von Sch. angefochtene Urteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu je sechs und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Sch. und KD mit dem 38 Jahre alten Maurer MC am 26. November 1956 etwa um 2 Uhr nachts aus der von ihnen zuletzt besuchten Gaststätte "Zum TC" herausgegangen waren, kamen sie ohne Absprache näherer Einzelheiten zumindest stillschweigend dahin überein, KD, der an diesem Tage 190 DM Lohn bekommen hatte, bei sich bietender Gelegenheit auf irgendwelche Art und Weise sein Bargeld abzunehmen. MC wollte in der Wohnung der Mutter des ███ übernachten. Nach Verlassen der Gaststätte lenkten Sch. und KD mit MC ihre Schritte zunächst auch in die Richtung, in der diese Wohnung lag. Nachdem sie aber in der erwähnten Weise übereingekommen waren, führten sie ihn in die Nähe der bewaldeten und nahezu unbewohnten "Kaiserhöhe". Dabei trug KD MCs gefüllte Aktentasche. Unterwegs bestätigte Sch. die auf KDs Befragen wiederholte Äußerung des KD, dass es nicht mehr weit sei. Nahe beim Lokal "Kaiserhöhe" fragte KD nach einer Zigarette. Als MC erklärte, er habe selbst nichts mehr zu rauchen, bat KD MC um 1 DM, um Zigaretten zu kaufen. Sch. erkannte, dass KD jetzt die verabredete Tat ausführen wolle. Er nahm deshalb bereitwillig MCs Schirm entgegen, den MC ihm gab, um beide Hände zum Öffnen der Geldbörse freizubekommen. Bevor MC das verlangte Geld aus der von ihm geöffneten Geldbörse herausnehmen konnte, verspürte er einen kräftigen Schlag auf seine Hand und bemerkte, wie ██ ██████ gleichzeitig mit schnellem Griff die Geldbörse erfasst hatte. Ehe sich MC besann, lief KD mit der Geldbörse und mit der Aktentasche, die er beide behalten wollte, raschen Schrittes den Waldweg zurück und verschwand. Sch. blieb sekundenlang neben dem verdutzten MC stehen und beobachtete, was dieser unternehmen werde. MC forderte Sch. ahnungslos auf, ███ zu verfolgen. Das nutzte Sch. aus und lief KD nach. Dabei nahm er MCs Schirm mit, um diesen für seine Zwecke zu gebrauchen. Etwa 100 m vom Tatort entfernt traf er KD, fragte diesen nach der Beute und nahm von ihm 20 DM entgegen, nachdem KD die Beute mit stark 40 DM beziffert hatte. Die Geldbörse mit dem von ihm nicht bemerkten Rest warf KD weg. KD und Sch. geben an, sich auch des Schirms und der Aktentasche entledigt zu haben. Das erbeutete Geld gaben sie noch in der Nacht für Speisen und Getränke in drei Gastwirtschaften aus.
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
a) Eine stillschweigend getroffene Vereinbarung ist entgegen den Revisionsausführungen begrifflich nicht unmöglich. Der gemeinschaftliche Entschluss, der der Mittäterschaft zugrunde liegen muss, kann auch – wie hier in stillsweigen Handlungen – zutage treten.
b) Die Revision rügt weiter, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigten es auch sonst nicht, Sch. als Mittäter des Diebstahls anzusehen. Auch das ist nicht zutreffend.
Stellt man, wie das der Bundesgerichtshof in BGHSt 8, 393/396 getan hat, in den Vordergrund der Betrachtung die Willensrichtung eines jeden Beteiligten, so muss diese bei der Mittäterschaft derart sein, dass sie einen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen und auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfasst waren, vom Gericht wertend zu ermitteln (Mezger, LK § 47 Anm. 2 b; vgl. auch BGHSt 2, 150/156). Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem eigenen Willen abhingen (BGH JR 1955, 304/305).
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den zu beurteilenden Sachverhalt ergibt, dass Sch. einen Tatbeitrag geliefert hat. Dass er MCs Schirm schon erfasste, bevor KD die Geldbörse wegnahm, ändert nichts daran, dass er sich von Beginn der Ausführung der Tat bis zu deren Vollendung an ihr beteiligte, indem er den Schirm in der Hand behielt. Sein Verhalten ergänzte das Tun des KD. Dass es nicht in einer Verwirklichung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale bestand, ist ohne Bedeutung. Sch. wollte die Wegnahme des Geldes, schon bevor ██ ███ Geldbörse ergriff, aber auch noch in dem Augenblick, in dem dies geschah, und zwar nicht nur zugunsten des KD, sondern auch zu seinem eigenen Nutzen, wie das Landgericht aus den Vorgängen bei der Beuteteilung geschlossen hat, ohne damit Erfahrungsregeln zuwider zu handeln.
Sch. besaß genügenden Einfluss darauf, ob, wann und wie die Tat ausgeführt wurde. Die Geldwegnahme hielt sich im Rahmen des Tatplans. Obwohl im Wesentlichen KD den Plan durchführte, befand sich doch Sch. nach den getroffenen Feststellungen in keiner irgendwie gearteten Abhängigkeit von KD. Es stand ihm frei, von dem Vorhaben abzuspringen oder es selbst durchzuführen und damit Zeit und Art der Tat zu beeinflussen. Danach kann keine Rede davon sein, dass Sch. seinen Willen dem des KD vollständig untergeordnet und zu diesem in einem Verhältnis gestanden hätte, das KD die volle Tatherrschaft überließ.
Soweit es sich um MCs Aktentasche und Schirm handelt, stellt das Landgericht zu Recht fest, dass auch diese beiden Gegenstände ██ weggenommen worden sind; denn an beiden hatte MC im Augenblick der Wegnahme Gewahrsam. Festgestellt ist auch, dass KD die Aktentasche und Sch. den Schirm in Zueignungsabsicht weggenommen haben. Dass Sch. und KD Aktentasche und Schirm nach ihrer Angabe später weggeworfen haben, ist für die Beurteilung als Diebstahl rechtlich ohne Bedeutung. Bei dem Diebstahl der Aktentasche durch KD haben beide bewusst und gewollt zusammengewirkt. Nachdem Sch. gesehen hatte, dass █████████ Aktentasche trug, war ihm klar, dass ██ diese möglicherweise in Zueignungsabsicht wegnehmen werde, nachdem es ihm gelungen sein würde, MC die Geldtasche zu entwenden. Er billigte dieses Tun des KD in Übereinkunft mit diesem, ohne dass darüber besonders gesprochen zu werden brauchte.
c) Dass die Voraussetzungen des § 51 StGB nach dem angefochtenen Urteil vorliegen, macht die Revision selbst nicht geltend. Sie beanstandet aber, dass das Landgericht die Enthemmung des Sch. durch vorangegangenen Alkoholgenuss bei der Strafzumessung nicht ausreichend in Betracht gezogen habe. Dass das Landgericht die Enthemmung strafmildernd gewertet hat, ergibt sich aus seinem Urteil. Aus ihm wird nicht erkennbar, dass das Landgericht sein Ermessen bei Bestimmung der Strafe nicht sachgemäß ausgeübt hätte. Den Maßstab des eigenen Ermessens an die Entscheidung des Tatrichters zu legen, ist dem Revisionsgericht verwehrt.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Rotberg Sauer Krumme Bundesrichter Hoepner ist verhindert und dadurch am Unterschreiben verhindert.
| Flitner | |