Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Freiheitsberaubung mit unerlaubter Gewalt über Schusswaffe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 140/87
Datum
07.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bochum wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und nimmt eine rechtliche Umqualifikation vor: Die tateinheitliche Waffenhandlung wird als unerlaubte Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Schusswaffe (§53 Abs.3 Nr.3 WaffG) bewertet. Die Einzelstrafe beruht auf §239 Abs.1 StGB; im Ausland erlittene Freiheitsentziehung wird 1:1 angerechnet; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines Auslieferungserlasses können Tatqualifikationen so gewürdigt werden, dass sie den völkerrechtlichen Auslieferungsverpflichtungen Rechnung tragen.

2

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung führt nur dann zu einer Anpassung der Strafe, wenn nachweisbar wäre, dass das Tatgericht bei Kenntnis der geänderten Qualifikation eine andere Strafhöhe festgesetzt hätte.

3

Im Falle einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung ist diese im Verhältnis 1:1 auf die inländische Strafe anzurechnen (§51 Abs.4 Satz 2 StGB).

4

Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 9. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 140/87 in der Strafsache gegen ██ ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren Reinhold Heinz am █████ in ███ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Oktober 1986 wird, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat, mit folgender Maßgabe als unbegründet verworfen:

Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 53 WaffG wird mit Rücksicht auf den Auslieferungserlass der Französischen Republik vom 12. Dezember 1985 darauf gestützt, dass der Angeklagte tateinheitlich mit der Freiheitsberaubung nicht der unerlaubten Einfuhr einer Schusswaffe (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG), sondern der unerlaubten Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Schusswaffe (§ 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG) schuldig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951; Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk). Die Einzelstrafe für die Tat beruht demzufolge auf § 239 Abs. 1 StGB. Nach den Feststellungen ist auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage der geänderten rechtlichen Beurteilung diese Strafe geringer bemessen hatte.

Die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger RiBGH Hirschthal ist Knoblich infolge urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert

SalgerJahnke
Laufhütte