Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifizierung zu Vergewaltigung, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 140/74
Datum
30.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Notzucht mit Freiheitsberaubung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in zweifache Vergewaltigung, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe zurück. Maßgeblich war die zwischenzeitliche Änderung des §177 StGB, die zu milderen Mindeststrafen führen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert sich die gesetzliche Strafvorschrift nach Erlass eines Urteils zugunsten des Angeklagten, sind die Auswirkungen der Neuregelung auf die Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Die Umqualifizierung einer rechtskräftig festgestellten Tat nach einer neuen Gesetzesfassung ist zulässig, soweit der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der neuen Vorschrift erfüllt.

3

Bei Vorliegen mildernder Umstände kann die Strafkammer einen minderschweren Fall im Sinne der einschlägigen Norm annehmen, was zu einer Herabsetzung der Mindest- oder Gesamtfreiheitsstrafe führen kann.

4

Ist nicht auszuschließen, dass die Anwendung der neuen, für den Angeklagten günstigeren Norm zu einer geringeren Strafe führt, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. §344a StPO, §2 Abs.2 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 140/74 in der Strafsache gegen den Schausteller Otto ██ aus ████, geboren am ██ 1914, in ███, Kreis SD, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. November 1973

a) dahin geändert, dass der Angeklagte der in Tateinheit begangenen zweifachen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist (§ 177 Abs. 1, §§ 239, 73 StGB),

b) im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten im ersten Urteil wegen Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der in Tateinheit begangenen zweifachen Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig sei, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Wegen der damit im Schuldspruch rechtskräftig festgestellten Tat hat die Strafkammer den Angeklagten nunmehr zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auch die abermalige Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist zwar unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat bei Zugrundelegung der zur Zeit seines Erlasses geltenden Gesetzesfassung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Inzwischen ist jedoch die hier (§ 73 StGB) für die Strafbemessung maßgebliche Bestimmung des § 177 StGB geändert worden (4. StrRG Art. 1 Nr. 16). Der (rechtskräftig) festgestellte Sachverhalt erfüllt zwar auch den Tatbestand der Vergewaltigung in der neuen Gesetzesfassung. Da die Strafkammer dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hat (UA 6), ist jedoch nicht auszuschließen, dass sie einen minderschweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB n.F. angenommen hätte, wenn sie ihrer Entscheidung die Neufassung zugrunde gelegt hätte. Dann hätte sie aber von einer Mindestfreiheitsstrafe von nur sechs Monaten statt bisher von einem Jahr ausgehen müssen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sie dann auf eine geringere Strafe als ein Jahr und drei Monate erkannt hätte.

Dies hat auch noch das Revisionsgericht trotz des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs zu berücksichtigen (§ 344a StPO, § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB).

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