Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unzureichende Würdigung des Verdeckungsmotivs beim Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 140/72
Datum
22.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Mordes verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Schwurgericht. Streitpunkt war, ob die Tötung zur Verdeckung vorausgegangener Straftaten begangen wurde. Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, ob Persönlichkeit, Erregungszustand und Alkoholgenuss das Tatmotivat nachhaltig beeinflussten. Der Senat hält die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen für geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordtatbestandsmerkmal ‚um eine andere Straftat zu verdecken‘ setzt voraus, dass die Tötungsabsicht eindeutig von der Verdeckungsabsicht getragen wird.

2

Bei der Beurteilung von auf Beweggründen beruhenden Mordqualifikationen ist in Fällen mit Persönlichkeitsauffälligkeiten, Erregungszustand oder Alkoholisierung eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit und der situativen Anlässe erforderlich.

3

Fehlen in den Urteilsgründen hinreichende Darlegungen, dass das Gericht diese persönlichkeits- und situationsbezogenen Umstände berücksichtigt hat, so rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Prüfung.

4

Ergeben psychiatrische Ausführungen Widersprüche oder Hinweise auf charakterliche Besonderheiten, kann die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen erforderlich sein.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Landau, 26. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ████████ 1945, Jürgen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1972, an der mitgewirkt haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Börtzler, Bundesrichter, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter, Hürxthal, Bundesrichter, Salger, Bundesrichter, als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ████████████████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Landau vom 26. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mordes verurteilt und die Tatwaffe, ein Revolver Marke Astra-Cadix Kal. 38 Sp., eingezogen worden. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Darlegungen zu den auf ein unzulässiges Beschränken der Verteidigung (§ 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO) und auf Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützten Verfahrensrügen überschneiden sich teilweise mit dem Vorbringen zur Sachbeschwerde. Zu dieser ist mit dem Vorbringen zur Sachbeschwerde folgendes auszuführen:

1. Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist das Schwurgericht der Überzeugung, der rasche, durch nichts begründete Gebrauch der Schusswaffe habe den Zweck verfolgt, als Täter der vorausgegangenen Sachbeschädigung (Einschlagen der Fensterscheibe) festgestellt zu werden und zu verhindern, dass die Person erkannt werde, die den Warnschuss in den Fahrzeugkotflügel abgegeben hatte, um [REDACTED] zur Weiterfahrt zu zwingen. Er gab die beiden tödlich wirkenden Schüsse ab, um die von ihm begangenen Straftaten der Sachbeschädigung und der versuchten Nötigung unschädlich zu machen, d.h. um die Verfolgung und die versuchte Straftat zu verdecken, wobei er deren tödliche Wirkung billigend in Kauf nahm (UA 19, 20, 27, 28).

2. Wenn das Schwurgericht auch in sachlich-rechtlich unangreifbarer Weise die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB in der Person des Angeklagten für die Tatzeit verneint hat, so machte dies die Erörterung der sich in diesem Zusammenhang zum inneren Tatbestand des Mordes aufdrängenden Frage nicht entbehrlich, ob der Angeklagte die Tötung des [REDACTED] als Mittel zur Verdeckung der vorausgegangenen Straftaten, nämlich der Sachbeschädigung und versuchten Nötigung, überhaupt in sein Bewusstsein aufgenommen hat (vgl. BGHSt 6, 329, 331, 332). Dies kann hier in Anbetracht der festgestellten Persönlichkeitsmängel sowie des nicht unerheblichen Alkoholgenusses des möglicherweise wenig alkoholgewohnten Angeklagten (vgl. UA 22, aber auch UA 3) und seiner durch die vorausgegangenen Ereignisse verärgerten und erregten Stimmungslage fraglich sein, denn der Angeklagte wird als eine labile Persönlichkeit mit geringem Hemmungsvermögen und psychopathischen Charaktereigenschaften beschrieben (UA 30, 32).

Dabei ist außer dem Missverhältnis zwischen den zu verdeckenden Straftaten und der Tötungshandlung insbesondere die Tatsache auffällig, dass der Angeklagte den anwesenden, an den einzelnen Straftaten nicht beteiligten Personen bekannt war, also vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, durch den Ausschluss des [REDACTED] zu erreichen, dass er als Täter unerkannt blieb. Es ist nicht ohne weiteres einzusehen, dass die durch den „Warnschuss“ begangene versuchte Nötigung für die unmittelbar folgende Abgabe der tödlichen Schüsse des neurotisch-psychopathisch strukturierten Angeklagten,

der die gesamte Situation als „ungewöhnlich“ und „kritisch“ empfand (UA 20), mitbestimmend gewesen sein soll. Auch allein das Verhalten des [REDACTED], der beim Aussteigen aus dem Pkw den Angeklagten mit vorgestreckter Hand berührte und zurückdrängte (UA 9), könnte auslösende Ursache für die unsinnige Reaktion des angetrunkenen Angeklagten gewesen sein.

3. Zur Erfüllung des Mordtatbestandes „um eine andere Straftat zu verdecken“ ist die eindeutige Feststellung notwendig, dass eine solche mit der Tötung verfolgte Absicht die Triebfeder für das Handeln des Täters ist (BGHSt 15, 291, 294 ff.). Dies zu beurteilen, setzt jedenfalls in dem hier nach dem Beweggrund bestimmten Fall des Mordes in Anbetracht der festgestellten Charaktermängel des Angeklagten, seines Erregungszustandes und seiner alkoholisch bedingten Auflockerung eine umfassende Würdigung seiner Persönlichkeit voraus. Dass sich das Schwurgericht dieser in der Person des Angeklagten liegenden Umstände bei der Bewertung der Tötungshandlung als Mord bewusst gewesen wäre, lassen die Urteilsgründe nicht hinreichend erkennen. Deshalb ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung geboten, wobei der Senat von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Sache an ein anderes Schwurgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

II. Da aus diesem Grunde die Sachbeschwerde bereits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, bedarf es keines Eingehens mehr auf das weitere sachlich-rechtliche Vorbringen der Revision und auf die erhobenen Verfahrensbeschwerden.

Für das Schwurgericht dürfte sich die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen schon deshalb empfehlen, weil der allein zur Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB vernommene psychiatrische Sachverständige Dr. Glaesel in seinem mündlich erstatteten Gutachten, so wie es in der Hauptverhandlung protokolliert worden ist (vgl. Bd. III Bl. 489/492 d.A.), bemerkt hat, dass der auf äußere Anlässe und innere Impulse mit geringem Hemmungsvermögen unmittelbar reagierende Angeklagte sich durch das Fahrzeug des [REDACTED] gestört gefühlt und die Tat begangen habe, um zu zeigen, „dass er doch letztlich ein Kerl ist“. Dies wäre ein Beweggrund für die Tat, der mit der vom Schwurgericht angenommenen Verdeckungsabsicht in einen gewissen Widerspruch stehen könnte, jedoch ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nicht ausschließen würde. Solche könnten in dem objektiven Missverhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und dem in Kauf genommenen Erfolg und den Begleitumständen des Geschehens gesehen werden, sofern sie Eingang in die den Angeklagten bei der Tötungshandlung beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen gefunden haben (vgl. auch BGHSt 22, 12).

SpiegelMeyer
BörtzlerSalger