Umqualifizierung: Versuchte räuberische Erpressung in versuchte Nötigung mit Freiheitsberaubung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 140/70
- Datum
- 04.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die versuchte räuberische Erpressung setzt voraus, dass der Täter durch Einsatz von Gewalt oder Drohung die Absicht verfolgt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Liegen keine hinreichenden Feststellungen über den Bereicherungswillen vor, kommt statt der räuberischen Erpressung nur der Tatbestand der Nötigung in Betracht.
Wenn aus den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine geltend gemachte Forderung berechtigt war, fehlt es an Anhaltspunkten für eine rechtswidrige Bereicherungsabsicht.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sich aus in eine andere, aus den Feststellungen zu beurteilende Tatbestandsvariante ändern, sofern dadurch die Verteidigung der Angeklagten nicht beeinträchtigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 11. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 140/70 in der Strafsache gegen
1. die Hilfsarbeiterin Hilde ██████ aus ██████, geboren am ███ 1944 in ███, 2. die Wirtin Christel Viktoria ████ aus ████████, geboren am ███████████ in ██████, 3. den Autoschlosser Heinz-Jürgen ██ aus ██, geboren ██ █████ ██, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. November 1969, auch soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, dahin geändert, dass die drei Angeklagten der versuchten Nötigung in ██████████ mit Freiheitsberaubung, die Angeklagte ████ auch in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, schuldig sind.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die drei Angeklagten der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, die Angeklagte ████ auch in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, schuldig befunden und zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten ███████ ██ ██ beanstanden das Urteil mit der Sachrüge, die Angeklagte ██ auch mit einer Verfahrensrüge.
Die Verfahrensrüge der Angeklagten █████████, das Landgericht habe den Zeugen ████ nicht auf sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses hingewiesen (§ 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO), kann keinen Erfolg haben. Denn aus dem Urteil geht klar hervor, dass das Landgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen ████ keine die Angeklagte ███████ über ihr eigenes Eingeständnis und über die für glaubwürdig erachteten Angaben der Mitangeklagten und der übrigen Zeugen hinausgehenden belastenden Feststellungen getroffen hat.
2. Die Urteilsfeststellungen enthalten keine Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze und sind frei von Widersprüchen und Unklarheiten. Sie sind daher für das Revisions= gericht bindend.
3. Die Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und bezüglich der Angeklagten █████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung, jedoch nicht den wegen versuchter räuberischer Erpressung.
Zwar ergeben die Feststellungen klar, dass die drei Angeklagten gemeinschaftlich versucht haben, den Rentner ████████ rechtswidrig (§ 253 Abs. 2 und § 240 Abs. 2 StGB) mit ██████ zu einer Handlung oder Duldung zu nötigen. Die Feststellungen rechtfertigen aber nicht den Vorwurf, dass sie das getan haben, um sich oder einen Dritten (die Angeklagte ███████ als Wirtin) zu Unrecht zu bereichern. Das Landgericht hat nicht klären können (UA S. 10/11), in welcher Höhe ██ durch seine Bestellungen eine Zechschuld gemacht hatte. Es spricht davon, dass schon die durch die Bestellung von Likören und von Bier entstandene Zechschuld des ██ zuzüglich des Bedienungszuschlags „an sich 7,70 DM ausgemacht“ hätte. Bei dieser Sachlage und der nicht zu behebenden Unklarheit über den Verbrauch von Getränken kann auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die über diesen Betrag von 7,70 DM nur geringfügig hinausgehende Forderung von 8,50 DM, die die Serviererin Frau ███████ geltend machte, zu Recht begründet war. Jedenfalls fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die drei Angeklagten ███████ hatten, dass Frau ███████ mehr verlangte, als ████████ wirklich schuldig war.
Das Landgericht hat ausdrücklich für möglich, dass die Angeklagten sich aus dem in der Börse des ██ █████████████ befindlichen Geld nur „wegen des Anspruchs von 8,50 DM“ befriedigen wollten (UA S. 14, 27). Wollten sie aber aus der Geldbörse nur den nach ihrer Auffassung von ███ geschuldeten Betrag von 8,50 DM entnehmen und die Börse mit dem übrigen Geld dem ██████ alsbald zurückgeben – das Gegenteil hat das Landgericht eben nicht feststellen können –, so wollten sie sich bzw. die Gastwirtin ███ nicht „zu Unrecht“ bereichern. Durch ihr eigenmächtiges und besonders in Folge der
Anwendung brutaler Gewalt gegen den alten Mann „verwerfliches“ Verhalten (§ 253 Abs. 2, § 240 Abs. 2 StGB) haben unter diesen Umständen die drei Angeklagten nur den Tatbestand der versuchten Nötigung, nicht dagegen den der versuchten (räuberischen) Erpressung erfüllt.
Weitere Feststellungen über das Tatgeschehen und die Absichten der Angeklagten sind, wie das Landgericht dargelegt hat, nicht mehr möglich. Der Senat ist daher in der Lage, den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus zu berichtigen, und zwar auch soweit er den Angeklagten ██████ betrifft (§ 357 StPO). Der § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Denn gegen den Vorwurf der versuchten Nötigung, der in der Anschuldigung der versuchten (räuberischen) Erpressung bereits enthalten ist, hätten sich die Angeklagten auch nach einem vorherigen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht anders verteidigen können, als tatsächlich geschehen.
4. Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich der drei Angeklagten erforderlich.
| Mayr | Bortzler | Hürxthal | |||
| Meyer | Spiegel |