Revision verworfen: Grundsätze zur Bildung von Gesamtstrafen (§§ 74, 79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 140/65
- Datum
- 02.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 79 StGB ist eine noch nicht vollständig verbüßte frühere Gesamtstrafe aufzulösen und eine neue Gesamtstrafe aus den der alten Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen und den für vor dem früheren Urteil begangenen Taten verhängten Strafen zu bilden.
Nur solche Straftaten dürfen bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB herangezogen werden, die vor dem im ersten (frühesten) Verfahren ergangenen Urteil begangen worden sind.
§ 74 StGB ist anzuwenden, um aus den im jetzigen Urteil für mehrere nach dem früheren Urteil begangenen Straftaten eine zweite Gesamtstrafe zu bilden.
Eine bereits zur Bildung einer früheren Gesamtstrafe herangezogene Einzelstrafe kann nicht nochmals an der Vereinigung nach § 79 StGB teilnehmen.
Eine Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, wenn sie die gesetzlich geforderte Form und Begründung nicht erfüllt, und ist damit unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 29. Dezember 1964
Rubrum
Bundesgerichtshof
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Zimmermann Günter ███████, geboren am █████ in ██ █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. Dezember 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 8. Dezember 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei unter Einbeziehung zweier früher verhängten Strafen zu Zuchthaus (Gesamtstrafe), wegen Zuhälterei, Besitzes von Diebeswerkzeugen sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes ebenfalls zu Zuchthaus (2. Gesamtstrafe) verurteilt worden. Die Untersuchungshaft sowie die (teilweise) verbüßte, aus den Einzelstrafen der einbezogenen Verfahren gebildete, jetzt aufgelöste Gesamtstrafe wurden auf die nunmehr gebildete erste Gesamtstrafe angerechnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.
2. Die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
a) Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.
b) Soweit gerügt wird, die im Urteil des Amtsgerichts Bochum (35 Ds 96/63) erkannte Strafe sei fälschlich nicht mit in die Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB einbezogen worden, geht der Angriff fehl.
Die Strafkammer ist – in Anwendung von BGHSt 7, 180 – irrtumsfrei von dem Rechtsgrundsatz ausgegangen, dass dann, wenn eine oder einige von mehreren abzuurteilenden Straftaten vor einer früheren Verurteilung begangen wurde(n), die damals ausgesprochene Gesamtstrafe – falls sie noch nicht vollständig verbüßt ist – aufzulösen und gemäß § 79 StGB eine neue Gesamtstrafe aus den der alten Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen und der bzw. den Strafen zu bilden ist, die im jetzigen Urteil für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftat(en) ausgewiesen wird (werden). Daneben ist gemäß § 74 StGB eine zweite Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen zu bilden, die im jetzigen Urteil für mehrere nach dem früheren Urteil begangene Straftaten verhängt werden. Daraus ergibt sich, dass nur solche Straftaten, die vor dem im ersten (frühesten) Verfahren ergangenen Urteil verübt worden sind, bei der Bildung einer Gesamtstrafe mit den in diesem verhängten Strafen herangezogen werden dürfen, so wie der damalige Richter bei Kenntnis dieser Taten nach § 74 StGB hätte verfahren müssen.
Die Bestimmung des § 79 StGB wird von dem Gedanken beherrscht, der Richter habe sich auf den Standpunkt zu stellen, als ob die später ermittelten Handlungen bereits bei der früheren Verhandlung zur Aburteilung vorgelegen hätten. Damit soll der Täter nicht schlechter gestellt werden, als wenn alle seine strafbaren Handlungen unter Beachtung des § 74 StGB in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären.
Die in BGHSt 7, 180 aufgestellten Grundsätze sind von der Strafkammer beachtet worden. Denn nur die vom 26.11.1962 bis zum 15.7.1963 begangene Zuhälterei (Weber) liegt vor dem ersten Urteil vom 13.11.1963, das dann in die Gesamtstrafe des Urteils vom 5.5.1964 einbezogen worden ist. Damit treffen nur für die in den Urteilen vom 13.11.1963 und 5.5.1964 sowie für diese Zuhälterei (Weber) verhängten Strafen die Voraussetzungen des § 79 StGB zu. Die weitere Zuhälterei (Vocke) und die beiden Diebstraftaten des § 245 StGB und des § 24 StVG sind erst nach dem Urteil vom 13.11.1963 begangen (beendet) worden. Sie konnten daher von dem damaligen Richter (des Urteils vom 13.11.1963) nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden. Obwohl die drei neuen Taten schon vor dem letzten Urteil vom 5.5.1964 liegen, konnte das Landgericht auch keine Gesamtstrafe aus den für sie verhängten Einzelstrafen zusammen mit der am 5.5.1964 für das Vergehen nach § 24 StVG ausgesprochenen Einzelstrafe bilden, weil diese Strafe bereits mit den Einzelstrafen aus dem Urteil vom 13.11.1963 zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen werden musste, also nicht nochmals an einer Vereinstigung nach § 79 StGB teilhaben kann.
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