Teilweise Stattgebung der Revision: Schuldspruch in Fall II 2 auf Urkundenfälschung beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 139/92
- Datum
- 23.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt ein Verurteilungstatbestand weg, sind der hierfür verhängte Einzelspruch und die hiervon betroffene Gesamtstrafe aufzuheben.
Der Revisionsbeschluss kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren auf einzelne Tatvorwürfe beschränken und den Schuldspruch entsprechend abändern.
Bei Neubildung der Gesamtstrafe sind solche vorangegangenen Strafen unberücksichtigt zu lassen, die infolge der Zäsurwirkung eines früheren Urteils nicht einbezogen werden dürfen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine hinreichenden materiellen Rechtsfehler begründet aufzeigt.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 19. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 139/92 vom 23. April 1992 in der Strafsache gegen Peter ███████, geboren am [REDACTED] 1946 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1992 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II 2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 19. Dezember 1991 wird der Schuldspruch des Urteils dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung verurteilt ist.
Der Einzelstrafausspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe werden aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Betrug, ferner wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Betruges unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bottrop vom 4. April 1991 (28 Ls 301 Js 118/91) verhängten Strafe und der durch Urteil des Amtsgerichts Gronau vom 15. Februar 1991 (1 Ds 26 Js 2354/90 AK 3/91) verhängten Strafen, unter Auflösung der durch dieses Urteil gebildeten Gesamtstrafe sowie unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Bocholt vom 26. Juli 1991 (8 Ls 20 Js 1101/67 AK 67/90), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten“ verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Wegfall des Betrugsvorwurfs im Fall II 2 führt zur Aufhebung der deswegen verhängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon nicht berührt und können bestehen bleiben.
Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird zu beachten sein, dass, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat, die Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bottrop vom 4. April 1991 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Gronau vom 15. Februar 1991 infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bocholt vom 3. August 1990 nicht einbezogen werden dürfen.
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