BGH-Beschluss: Änderung des Schuldspruchs zu versuchtem Mord und Bandenraub, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 139/75
- Datum
- 10.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer eine vorinstanzliche Schuldspruchs- oder Strafzumessungsentscheidung ändern und die Sache, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Eine formelle Unrichtigkeit oder Zahlendreher im Tenor eines Antrags steht einer Berichtigung nicht entgegen, wenn die Entscheidgründe die zutreffende Rechtsnorm eindeutig erkennen lassen.
Die rechtliche Qualifikation einer Tat kann dahin geändert werden, dass mehrere Straftatbestände in Tateinheit zu beurteilen sind; dies schließt die Feststellung von versuchtem Mord neben schwerem Raub (z. B. Bandenraub) ein, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs bleibt die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel im Rahmen der Zurückverweisung erneut zu treffen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Hagen, 7. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 139/75
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Antonio M. ██████ aus ███████, geboren am ████████ 1950 in ████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. den Arbeiter Giuseppe S. ██████ aus ███, geboren am ██████████ 1951 in AC ██, Italien, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 10. April 1975
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hagen vom 7. Mai 1974, soweit es sie betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig sind (§§ 211, 250 Abs. 1 Nr. 4, 22, 25 Abs. 2 StGB n.F.),
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. März 1975, der den Verteidigern bekannt gemacht worden ist. Allerdings ist nicht § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F., sondern, wie in den Gründen des Antragsschreibens zutreffend dargelegt worden ist, § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. (Bandenraub, vgl. auch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) verletzt. Die Anführung der Nr. 3 im Antragstenor ist offensichtlich ein Schreibfehler.
Schmidt Richter am BGH Dr. Dr. Spiegel
Hürxthal ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Schmidt | Knoblich | ||
| Salger |