Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Gewohnheitsverbrecherschaft und Verwertbarkeit polizeilicher Vernehmungsbekundungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 139/67
Datum
19.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Dortmund, das den Angeklagten wegen schwerer Diebstähle und Betrugs zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilte und ihn als Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) einstufte. Verfahrensrügen zur Verwertung polizeilicher Vernehmungsbekundungen und zur Sitzungsniederschrift werden zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtsprechung zu §252/§55 StPO und die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

§252 StPO ist nur auf das Zeugnisverweigerungsrecht der §§52, 53, 53a StPO anwendbar; sie gilt nicht für das Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO.

2

Wenn Zeugen in der Hauptverhandlung nach §55 StPO die Aussage verweigern, sind die Aussagen der die polizeilichen Vernehmungen durchführenden Beamten über frühere Bekundungen dieser Zeugen verwertbar.

3

Die zusammenfassende Nennung von Beweismitteln im Urteil bedeutet nicht, dass jedes angeführte Beweismittel zwingend der Schuldfeststellung zugrunde liegen muss.

4

Die Sitzungsniederschrift kann nur durch Nachweis einer Fälschung nach §274 StPO in Frage gestellt werden; bloße Behauptungen über Unvollständigkeit genügen nicht.

5

Zur Feststellung der Gewohnheitsverbrecherschaft (§20a StGB) darf das Gericht frühere Verurteilungen, langjährige Untersuchungshaft, kurze straffreie Intervalle, die Häufung und Planmäßigkeit der Taten sowie die fortbestehende Neigung trotz einschlägiger Strafen insgesamt würdigen; es genügt, wenn die Mehrzahl der späteren Taten übereinstimmende "symptomatische" Merkmale aufweist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. Dezember 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Werner L. ██ aus ████████, dort geboren am ████████ 1923, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

███ der Verhandlung, Bundesanwalt pr. ████████ der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 3. Dezember 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die auf die Verurteilung wegen der beiden schweren Diebstähle im Rückfall und den gesamten Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Verfahrensrügen:

1. § 252 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die Fälle des Zeugnisverweigerungsrechts nach den §§ 52, 53 und 53a StPO, nicht aber für den hier infrage stehenden Fall des Aussageverweigerungsrechts nach § 55 StPO (BGH MDR 1951, 180; BGHSt 6, 209, 211; BGH Urt. v. Juli 1958 – 1 StR 150/58). Ohne Bedeutung ist, ob der Zeuge nach Lage der Sache die Aussage nur auf bestimmte oder, wie hier, auf alle Fragen verweigern darf, weil seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bezeugen könnte (vgl. BGHSt 10, 104, 105; RG Rspr. 2, 305). Auch in dieser umfassenden Form soll das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO dem Zeugen ausschließlich den inneren Zwiespalt ersparen, in den er durch den Widerstreit zwischen gesetzlicher Zeugnispflicht und seinem persönlichen Interesse daran, sich nicht selbst belasten zu müssen, geraten könnte, und berührt den Rechtskreis des Angeklagten nicht unmittelbar (BGHSt 17, 245 mit weiteren Nachweisen). Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Landgericht war daher trotz der Aussageverweigerung der Zeugen Heinrich und Helga ███ in der Hauptverhandlung verfahrensrechtlich nicht gehindert, die Kriminalbeamten █████ und K. D. als Zeugen darüber zu hören, was Heinrich und Helga ████████ bei ihrer von den Beamten durchgeführten Vernehmung im Ermittlungsverfahren zum Anklagevorwurf ausgesagt hatten, und die Bekundungen der Beamten bei seiner Entscheidung zu verwerten.

2. Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Bedenken der Revision in diesem Zusammenhang gehen fehl. Die übliche zusammenfassende Anführung der Beweismittel im Urteil, die das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts benutzt hat, bedeutet nicht, dass diese Beweismittel sämtlich für die Schuldfeststellung verwertet worden sein müssen (BGH Urt. v. 26. März 1959 – 4 StR 61/59). Es ist deshalb kein Fehler, wenn einerseits angeführt wird, die Feststellungen zur Sache beruhten u. a. auf den Aussagen der Zeugen Heinrich und Helga R., und andererseits festgestellt wird, dass diese Zeugen jede Aussage zur Sache verweigert haben.

Mit der Behauptung, dass der Inhalt der Aussagen der Eheleute ██████████ im Urteil falsch wiedergegeben worden sei, kann die Revision ebenfalls nicht gehört werden. Maßgebend für das Revisionsgericht sind allein die Urteilsfeststellungen, also das, was ihnen zufolge nach den Bekundungen der Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung die Eheleute █████ im Ermittlungsverfahren ausgesagt haben, nicht das, was die Niederschrift über deren polizeiliche Vernehmung hierüber wiedergibt. Die von der Revision dazu und in Bezug auf die Aussagen der Eheleute ████████ untereinander behaupteten Widersprüche können den Beamten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sein; ein solcher Vorgang bedarf nicht der Beurkundung nach § 273 Abs. 1 StPO.

Auch die Aufklärungsrüge ist ohne Erfolg. Ausweislich der Sitzungsniederschrift und des Akteninhalts im Übrigen ist Gisela L. entgegen der Behauptung der Revision weder von Amts wegen als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen, noch ist ihre Ladung vom Angeklagten oder dem Verteidiger beantragt worden. Mit der Behauptung, sei die Sitzungsniederschrift insoweit nicht vollständig, kann die Revision nicht gehört werden; die Niederschrift kann nur durch den Nachweis der Fälschung widerlegt werden (§ 274 StPO). Das ist nicht geschehen. Im Übrigen teilt die Revision auch nicht mit, was Gisela ███ „zur Klarung der Sachlage“ hätte beitragen können. Sie beschränkt sich auf den zur Begründung einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 unzureichenden Hinweis, dass sich das aus den Akten ergebe. Weshalb sich die Vernehmung dem Landgericht hätte aufdrängen sollen, ist auch sonst nicht ersichtlich.

Sachbeschwerde

Das Urteil weist weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Entgegen der Auffassung der Revision hält insbesondere auch die Anwendung des § 20a StGB der rechtlichen Nachprüfung stand. Diese Entscheidung beruht auf einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Straftaten und entspricht auch im Übrigen den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGHSt 1, 94, 99 ff.; BGH MDR 1957, 562; BGHSt 16, 296).

Zur Begründung seiner Auffassung, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher sei, hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die zuvor im Einzelnen dargelegten Vorstraftaten zunächst mit Recht auf die Tatsache hingewiesen, dass er von den letzten 20 Jahren seines Lebens ungefähr 15 Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft zugebracht hat. Unter den Vorstrafen befinden sich allein fünf Verurteilungen wegen Diebstahls mit mindestens 18 Einzeltaten sowie drei Verurteilungen wegen Betruges und Unterschlagung mit sieben Einzeltaten. Darauf, ob die Verurteilung durch das Militärgericht im Mai 1946 im Strafregister eingetragen ist, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte damals auch wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle bestraft worden; von der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe hat er mindestens drei Jahre verbüßt. Diese Umstände durften zur Gesamtwürdigung herangezogen werden.

Das Landgericht hat weiter hervorgehoben, dass der Angeklagte immer nur ganz kurze Zeit nach jahrelanger Strafhaft die neuen Straftaten begangen habe. Lediglich vor Begehung der hier abzuurteilenden Verbrechen und Vergehen hat er sich nach Verbüßung von fünf Jahren Zuchthaus etwa 1 3/4 Jahr straffrei gefühlt, dann aber doch wieder gezeigt, dass sein Hang „zur Begehung von Straftaten stärker ist als seine guten Vorsätze“. Die schnelle Aufeinanderfolge der strafbaren Handlungen durfte das Landgericht als Anzeichen für einen Hang zu krimineller Betätigung werten.

Das Landgericht hat außerdem angeführt, dass es sich bei der Mehrzahl der Vorstraftaten, insbesondere bei den vom 30. Januar 1958 bis zum 12. Januar 1959 begangenen 13 Einbruchsdiebstählen, „nicht um Gelegenheitstaten, sondern um planmäßige Verbrechen“ gehandelt habe und die beiden hier abzuurteilenden schweren Diebstähle „auf derselben Linie“ lägen. Es hat seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass das auch für die beiden Betrugstaten gelte; möge der Angeklagte auch durch einen günstigen Zufall in den Besitz der Schecks gelangt sein – das deswegen eingeleitete Strafverfahren wegen Diebstahls ist eingestellt worden –, so „stempelten“ ihn doch „die Art und Weise, wie er (dann) die Situation auszunutzen verstand“, also betrogen habe, zum Gewohnheitsverbrecher. Wie auch die weiteren Erwägungen in diesem Zusammenhang zeigen, hat es das Landgericht also als ein den Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnendes Merkmal, als „symptomatisch“ für ihn angesehen, dass er die Straftaten vorausgeplant und mit Bedacht, Umsicht und besonderer verbrecherischer Energie durchgeführt hat. Auch dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Revision übersieht einmal, dass auch die nicht „planmäßigen“ (Vor-)Straftaten, die das Urteil hier als „Gelegenheitstaten“ bezeichnet, Ausdruck des dem Angeklagten innewohnenden Hangs zum Verbrechen gewesen sein können; Anhaltspunkte dafür, dass er sie etwa aus Not oder nur aus einem anderen äußeren Anlass begangen hätte, sind nicht vorhanden. Zum anderen verkennt die Revision, dass nicht notwendig sämtliche Straftaten „symptomatisch“ sein müssen, sondern es genügt, wenn die Mehrzahl, vor allem die später begangenen Taten übereinstimmende Merkmale aufweisen. Das ist hier der Fall. Soweit die Revision dies für die hier abzuurteilenden Straftaten in Abrede stellt, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht hiernach und aus dem Umstand, dass er sich „auch durch schwerste Strafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen“, beim Angeklagten auf einen tief eingewurzelten inneren Hang zum Verbrechen, insbesondere zu Eigentums- und Vermögensdelikten geschlossen.

JustizangestellterMayrSpiegel
RotbergSandersHürxthal