BGH: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 139/66
- Datum
- 20.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Umstände verwertet werden, die voll bewiesen sind; die Verwertung unbewiesener Vorwürfe führt zu einer unzulässigen Verdachtsstrafe.
Ein Schuldspruch kann trotz der Erwähnung nicht bewiesener Vorfälle bestehen bleiben, wenn die Gesamtwürdigung gewichtiger, tatbezogener Beweisanzeichen die Überführung des Beschuldigten trägt.
Die Begründung der Strafzumessung muss erkennen lassen, inwiefern frühere Handlungen oder Auseinandersetzungen in Beziehung zur jetzigen Tat stehen, damit eine Überprüfung möglich ist.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht unterliegt der freien Tatsachenwürdigung; Widerspruchsfreiheit und Einhaltung der Denkgesetze sind erforderlich und begründen bei Vorliegen keine Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Schwurgericht Dortmund, 19. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ ██ ███ den Soldaten Walter Ronald, geboren ██████████████ in █ (Großbritannien), britischer Staatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Dortmund vom 19. November 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs lässt keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht gründet seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf eine größere Anzahl von so gewichtigen, die Tatausführung unmittelbar betreffenden Beweisanzeichen, dass die Berücksichtigung eines nicht bewiesenen Vorfalls aus dem Jahre 1961, der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten wegen Notzuchtsversuchs durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal geführt hatte, nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Die Urteilsgründe ergeben klar, dass das Schwurgericht auch ohne Berücksichtigung dieses Beweisanzeichens den Angeklagten für überführt angesehen hat. Die Begründung des Tötungsvorsatzes enthält ebenfalls keinen Rechtsirrtum. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ liegt ersichtlich nicht vor. Die Art der durch die Wirkung der massiven Gewaltanwendung entstandenen Verletzungen hat gerade „allerletzte, kleinste Zweifel“ (UA S. 77, 78) hinsichtlich des Tötungswillens des Angeklagten beseitigt. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts hierzu ist frei von Widersprüchen und enthält weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen anerkannte Erfahrungssätze.
2. Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessungserwägungen:
a) Diese leiten sich zwar nicht daraus her, dass dem Gedanken der Generalprävention zu großer Raum gegeben worden sei, sondern sie gründen sich darauf, dass das Schwurgericht hier, im Gegensatz zur Beweiswürdigung, dem „Wuppertaler Erlebnis“ (UA S. 92) eine nicht unerhebliche Bedeutung im Sinne einer Straferschwerung beigemessen hat. Alle Umstände, die bei der Strafbemessung verwertet werden, müssen voll bewiesen sein (BGHSt 1, 51). Da das Urteil an anderer Stelle darlegt, diese angebliche Notzucht in Wuppertal sei nicht erwiesen und festgestellt, läuft die Verwertung des damaligen Ermittlungsverfahrens selbst in der Art und Weise, wie sie das Schwurgericht vorgenommen hat, auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus. Ähnliches gilt für den Ladendiebstahl, den der Angeklagte nach eigenem Eingeständnis im Knabenalter begangen „haben will“ (UA S. 90). Hier schließt die Art und Weise der zweimaligen Erwähnung dieser ebenfalls nicht erwiesenen Straftat in den Strafzumessungserwägungen zumindest nicht aus, dass auch sie, die zudem ersichtlich keinerlei Beziehung zu der jetzt abgeurteilten Tat aufweisen würde (vgl. BGHSt 5, 124, 132), dem Angeklagten erschwerend angelastet worden ist.
b) Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erfasst auch die Nebenentscheidungen. Bei der neuen Strafbemessung wird das Schwurgericht auch zu beachten haben, dass sich bei Heranziehung des Streites mit dem britischen Offizier und des Angriffs gegen Gavin eine genauere Darstellung dieser Vorfälle empfehlen wird, weil nur dann nachprüfbar ist, ob sich die diesen Handlungen zugrunde liegende Gesinnung in der jetzigen Tat ausgewirkt hat. Auch der Hinweis, der Angeklagte habe es „durchaus nicht nötig“ gehabt, gelegentlich den Steinplatz aufzusuchen, „so wie er es in den Monaten vor der Tat bereits wiederholt getan hatte“, lässt nicht erkennen, worin das Schwurgericht den straferschwerenden Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gesehen hat.
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