Treffer
BGH Urteil

Tötung auf Verlangen: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Erörterung des § 216 Abs. 2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 139/60
Datum
20.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Tötung auf Verlangen und Beihilfe verurteilt; die Revisionen richteten sich gegen den Strafausspruch. Der BGH bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob § 216 Abs. 2 StGB (mildernde Umstände) geprüft wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Schwachsinnigen ist die Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung des Schweregrads der Abnormität und des konkreten Zusammenhangs zwischen der psychischen Störung und der Tat zu beurteilen; die Art der Tat kann für die Beurteilung mitentscheidend sein.

2

Ist der Sachverhalt geeignet, die Zubilligung mildernder Umstände nach § 216 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen, müssen die Urteilsgründe erkennbar machen, ob und in welchem Umfang die Strafkammer diese Vorschrift angewandt hat; fehlt eine solche Darlegung, kann der Strafausspruch aufgehoben werden.

3

Fragen der Strafzumessung und der Zubilligung mildernder Umstände sind sachlich-rechtlich relevant und der Überprüfung durch die Revision zugänglich; unklare oder unvollständige Gründe zu diesen Fragen rechtfertigen eine Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.

4

Die revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt sich darauf, ob die Feststellungen widersprüchlich sind oder Denkgesetzen bzw. allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen; liegen derartige Verstöße nicht vor, bleiben die tatrichterlichen Feststellungen bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 5. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

███ ██ ███████

1. den █████████████ █████ █ ██ ██ ███████ █████ ██, geboren am ███, ██████████████████

2. die ██████████ ███████ Emilie Elisabeth ████████, geb. ████, geboren am ███ ███, aus [REDACTED],

wegen Tötung auf Verlangen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. November 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht beim Landgericht Hagen hatte den Angeklagten Willi ██████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Tötung auf Verlangen zur Gefängnisstrafe von vier Jahren und seine Ehefrau Elisabeth ███ wegen versuchter Tötung auf Verlangen (Einzelstrafe: zwei Jahre Gefangnis) sowie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen (Einzelstrafe: drei Jahre Gefängnis) zur Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt (Urt. 8 Ks 1/58 vom 12. Juli 1958).

Auf die Revision des Angeklagten Willi ███ hob der Senat dieses Urteil auf, soweit der Angeklagte wegen Tötung auf Verlangen bestraft war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht (Strafkammer) zurück. Die Aufhebung wurde gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung der Ehefrau Elisabeth ██████ erstreckt, soweit sie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden war. Das Senatsurteil ist auszugsweise in BGHSt 13, 162 ff. abgedruckt.

Das Landgericht hat nunmehr gegen den Angeklagten Willi ███ wegen Tötung auf Verlangen eine Gefangnisstrafe von vier Jahren ausgesprochen und gegen die angeklagte Ehefrau Elisabeth ███████ wegen Beihilfe hierzu auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis erkannt unter gleichzeitiger Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

I.

Das Urteil ist im Schuldspruch bei beiden Angeklagten nicht zu beanstanden.

Die Revisionen bemängeln die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Feststellungen des Tatrichters Widersprüche aufweisen und Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen (BGH NJW 1951, 413 Nr. 27). Verstöße in dieser Richtung sind im Urteil nicht festzustellen.

II.

Im Strafausspruch sind beide Revisionen begründet.

1. Allerdings greift die Rüge des Beschwerdeführers Willi ██████, das Landgericht habe die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu Unrecht abgelehnt, nicht durch.

Die Strafkammer hat ihrer Beurteilung das Gutachten des Sachverständigen Dr. Neujahr, eines Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten, zugrunde gelegt, das dieser „nach Anstaltsbeobachtung beider Angeklagter auf Grund der Hauptverhandlung“ erstattet hat (UA 34). Sie führt aus:

„Der Angeklagte Willi ██████ leidet unter angeborenem Schwachsinn im Sinne einer █████ ████████████ Debilität. Er ist ein egoistischer, gefühlskalter, verschlagener Psychopath.

Soweit es sich um eindeutige Rechtsgutverletzungen handelt, ist der Angeklagte voll in der Lage, das Unerlaubte solcher Taten einzusehen und hat auch die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Er weiß genau, dass er einen Menschen auch auf dessen Verlangen hin nicht ins Wasser stoßen darf, damit er dort ertrinkt. Er hat auch die Fähigkeit, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Soweit er durch vorsätzliches aktives Handeln den Tod eines Menschen verursacht, ist er voll verantwortlich. Lediglich soweit er durch Unterlassen den Tod eines Menschen verursacht, ist infolge seiner Debilität seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert.“ (UA 31)

Die Erwägung, bei einem Debilen (leicht Schwachsinnigen) müsse darüber, ob er vermindert zurechnungsfähig sei, nach den Tatumständen und nach der Schwere der Rechtsgutsverletzung entschieden werden, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Im Schrifttum ist anerkannt, dass die Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit eines Schwachsinnigen erheblich vermindert ist, nicht allein nach der Stärke der Abnormität, sondern auch nach der Art der Tat zu beantworten ist (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. S. 305/306).

Bei Debilen muss mithin, ähnlich wie bei Psychopathen, in jedem Einzelfall der Schweregrad der Abweichung von der Durchschnittsnorm geprüft werden und außerdem, ob und in welcher Weise ein Zusammenhang zwischen dem Schwachsinn und der Tat besteht (Rauch, Gerichtliche Psychiatrie in: Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 124).

Es ist hiernach durchaus möglich, dass ein Schwachsinniger erkennen und sich danach richten kann, einen Lebensmüden, der nicht den Mut hat, sich selbst den Tod zu geben, nicht zu töten, während er wie möglicherweise der Angeklagte █████ nicht einzusehen vermag, dass er den Tod eines nahen Angehörigen, der im Begriff ist, Selbstmord zu begehen, durch sein Eingreifen verhindern muss, und auch nicht fähig ist, einer solchen Einsicht gemäß zu handeln. Das hat der Tatrichter rechtsbedenkenfrei festgestellt.

2. Das Urteil ist jedoch im Strafausspruch aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht ersehen lassen, ob das Landgericht die Anwendbarkeit des erst durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 eingeführten § 216 Abs. 2 StGB (mildernde Umstände) geprüft hat.

Die Strafzumessung, und damit auch die Frage nach den mildernden Umständen (BGHSt 4, 8), ist eine Frage des sachlichen Rechts (BGHSt 3, 179; 5, 57; 6, 68). Allerdings besteht verfahrensrechtlich, wenn ein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände in der Hauptverhandlung nicht gestellt wird und das Gericht mildernde Umstände verneint, keine Pflicht, in den Urteilsgründen zu dieser Frage Stellung zu nehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine Erörterung ist aber aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten, wenn der Sachverhalt dazu Anlass bietet (vgl. Geier in Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl. § 267 Anm. 10 4d).

Vorliegend bestand für das Gericht hinsichtlich beider Angeklagter Veranlassung, sich in den Urteilsgründen zu dieser Frage zu äußern. Willi ███ ist ein schwachsinniger Psychopath; „sein Schulwissen, seine allgemeine Lebenserfahrung und sein Denkvermögen sind gering“ (UA 31). Elisabeth ██████ ist eine leicht schwachsinnige, gefühlsarme Psychopathin (UA 32). Die Strafkammer hat diese Umstände zwar bei beiden Angeklagten strafmindernd berücksichtigt (UA 54 - 56), aber nicht erkennen lassen, ob sie dabei vom Regelstrafrahmen (Gefängnis von drei bis fünf Jahren) oder vom außerordentlichen Strafrahmen (Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ausgegangen ist. Die allgemeine Bemerkung, Willi ██████ habe auf besondere Milde, eben weil er nicht unbestraft sei, keinen Anspruch, gibt hierüber keine klare Auskunft.

Im Übrigen erwähnt das Urteil nur, dass ██ nach § 216 Abs. 1 StGB und die Ehefrau ██████ wegen Beihilfe zur Tat ihres Mannes nach §§ 216, 49 StGB zu bestrafen sei (UA 53/54).

Das Urteil kann auf diesem Mangel beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass die Strafen bei Anwendung des § 216 Abs. 2 StGB milder ausgefallen wären, wozu nach dem festgestellten Sachverhalt allerdings kein zwingender Grund besteht.

III.

Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass die durch das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 12. Juli 1958 gegen die Angeklagte Elisabeth ████ rechtskräftig ausgesprochene Einzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis durch das vorliegende Urteil nicht berührt wird.

MartinKrummeLang-Hinrichsen
SauerBortzler

Zitiert von (1)