Treffer
BGH Beschluss

§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO: Keine Haltepflicht bei fahrlässigem Nichtbemerken des Unfalls

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 138/81
Datum
29.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Dem BGH lag eine Divergenzvorlage zur Frage vor, ob ordnungswidrig handelt, wer einen Unfall und seine Beteiligung fahrlässig nicht wahrnimmt und deshalb nicht unverzüglich anhält. Der Senat verneinte dies: Fahrlässige Unkenntnis vom Unfall begründet keine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO, § 24 StVG. Zwar spreche der Wortlaut für eine Fahrlässigkeitsahndung, Sinn und Zweck sowie die Anlehnung an § 142 StGB erforderten jedoch Kenntnis vom Unfall. Andernfalls entstünde eine systemwidrige Sanktionierung geringerer Pflichten bei Fahrlässigkeit, während wesentliche Pflichten (§ 142 StGB) fahrlässig sanktionslos blieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO setzt voraus, dass der Unfallbeteiligte den Verkehrsunfall und seine Beteiligung hieran wahrnimmt oder jedenfalls Kenntnis hiervon hat.

2

Fahrlässige Unkenntnis vom Eintritt eines Verkehrsunfalls reicht nicht aus, um die Haltepflicht „unverzüglich zu halten“ nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO auszulösen.

3

Bei der Auslegung von § 34 StVO ist dessen Zweck zu berücksichtigen, das an § 142 StGB anknüpfende Verhalten nach einem Verkehrsunfall positiv zu konkretisieren; eine Erweiterung der Sanktionierung auf fahrlässiges Nichtbemerken des Unfalls ist daraus regelmäßig nicht abzuleiten.

4

Die Bußgeldbewehrung des § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO rechtfertigt keine systemwidrige Sanktionierung fahrlässiger Pflichtverletzungen, wenn der Gesetzgeber vergleichbare, gewichtiger bewertete Pflichten bei Fahrlässigkeit straflos gelassen hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 138/81 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ███ ████ dort geborenen Adolf P. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. April 1982 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Engelhardt

Tenor

Wer fahrlässig einen Verkehrsunfall nicht wahrnimmt und deshalb nicht unverzüglich anhält, begeht keine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO, § 24 StVG.

Gründe

I. Der Angeklagte stieß beim Einbiegen aus einem Parkplatz in eine mit Kraftfahrzeugen verstellte Ortsstraße infolge Unachtsamkeit mit der vorderen Stoßstange seines Pkw gegen den vorderen Kotflügel eines dort abgestellten Pkw. Er setzte sein Fahrzeug 2 bis 3 m zurück und kam beim erneuten Vorwärtsfahren wiederum an den Kotflügel des parkenden Fahrzeugs. An diesem entstand ein Sachschaden von 550,– DM. Der Angeklagte stieß nochmals zurück und fuhr dann nach Hause.

Der Amtsrichter hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot ausgesprochen. Auf seine Berufung hat die Strafkammer den Angeklagten wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO und wegen einer Ordnungswidrigkeit „des fahrlässigen unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 StVG zu zwei Geldbußen verurteilt. Sie hat nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagte das zweimalige Anstoßen tatsächlich wahrgenommen oder sonst die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls in Betracht gezogen hat, so dass eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 142 Abs. 1 StGB mangels Vorsatzes außer Betracht bleiben musste. Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, dass der Angeklagte bei Anwendung der angesichts der besonderen Sachlage gebotenen und zumutbaren Sorgfalt den Unfall hätte wahrnehmen können und deshalb unverzüglich hätte anhalten müssen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO).

Das zur Entscheidung über die in zulässiger Weise auf die Verurteilung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO beschränkte Revision des Angeklagten berufene Bayerische Oberste Landesgericht (2. Strafsenat) hält das Rechtsmittel für begründet. Nach seiner Auffassung genügt fahrlässige Unkenntnis des Täters vom Eintritt eines Verkehrsunfalls nicht, um die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO normierte Haltepflicht zu begründen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. November 1978 (VRS 57, 62) gehindert, das aufgrund einer strengen Wortinterpretation die Auffassung vertritt, dass die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO die Kenntnis des Täters vom Eintritt eines Verkehrsunfalls nicht voraussetze.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Handelt nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO, § 24 StVG ordnungswidrig, wer fahrlässig einen Verkehrsunfall und seine Beteiligung nicht wahrnimmt und deshalb nicht unverzüglich hält?

II. Die Vorlegung ist zulässig.

Zwar geht das Bayerische Oberste Landesgericht davon aus, dass der Angeklagte fahrlässig keine Kenntnis von dem von ihm verursachten Verkehrsunfall hatte, ohne sich mit dem möglichen Widerspruch im Urteil des Landgerichts auseinanderzusetzen, das eine durch das Anstoßen bedingte „deutlich sichtbare“ Erschütterung des beschädigten Pkw feststellt (UA 4, 5), bei der Beweiswürdigung dagegen eine (nur) „minimale“ Erschütterung annimmt (UA 7). Offensichtlich ist das vorlegende Gericht aber der Auffassung, dass der Angeklagte den Unfall auch dann noch schuldhaft, nämlich aus Fahrlässigkeit, nicht wahrgenommen hat, wenn – was zu seinen Gunsten zu unterstellen ist – die Erschütterung nur minimal gewesen ist. Diese Meinung ist nicht unvertretbar. Der Senat geht daher im Rahmen dieser Vorlage von ihr aus, ohne dass er dazu Stellung nimmt (BGHSt 25, 325, 328; vgl. KK § 121 GVG Rn. 36, 41 m. w. Nachw.).

Der Zulässigkeit der Vorlegung steht auch nicht entgegen, dass dem Vorlegungsbeschluss keine Hauptverhandlung vorausgegangen ist. Eine Hauptverhandlung ist nur dann Voraussetzung für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG, wenn das Oberlandesgericht die beabsichtigte Entscheidung nur durch Urteil treffen kann (BGHSt 29, 310). Das ist hier nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht hat die Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte Entscheidung kann daher durch Beschluss entweder nach § 349 Abs. 2 StPO oder nach § 349 Abs. 4 StPO getroffen werden.

III. In der Sache tritt der Senat der Rechtsauffassung des vorlegenden Bayerischen Obersten Landesgerichts bei.

Der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, von dem die Auslegung grundsätzlich auszugehen hat (BGHSt 26, 291, 298), spricht allerdings für die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO hat „nach einem Verkehrsunfall jeder Beteiligte unverzüglich zu halten“, und nach § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO handelt „ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 verstößt“. Vom Wortlaut her gesehen würde also hinsichtlich aller Tatumstände des § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO Fahrlässigkeit genügen. Ordnungswidrig würde folglich auch der Unfallbeteiligte handeln, der nach einem Verkehrsunfall deshalb nicht unverzüglich hält, weil er den Unfall nicht bemerkt hat, obwohl er ihn bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bemerken können und müssen.

Dieses Ergebnis einer allein auf den Wortlaut abgestellten Auslegung entspricht indessen nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften. Die fahrlässige Unkenntnis des Täters vom Eintritt eines Verkehrsunfalls und seiner Beteiligung rechtfertigt die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht.

Grundlage der durch die Verordnung vom 27. November 1975 (BGBl. I S. 2967) neu gefassten Bestimmung des § 34 StVO ist das 13. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1975 (BGBl. I S. 1349). Dieses hat den § 142 StGB neu gefasst und die Ermächtigungsvorschrift in § 6 Abs. 1 Nr. 4a StVG dahin erweitert, das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall umfassend (neu) zu regeln. Aufgrund dieser Ermächtigung konnte der Verordnungsgeber sowohl dem Verkehrsteilnehmer über § 142 StGB hinausgehende Pflichten auferlegen als auch die in § 142 StGB bei Vorsatz unter Strafe gestellten Verhaltensweisen für den Fall fahrlässiger Begehung mit Geldbuße bedrohen. Ob das in der Verordnung vom 27. November 1975 geschehen ist, lässt sich aus dem Inhalt der Ermächtigungsnorm allerdings nicht herleiten. Vielmehr kann nur aus der Verordnung selbst entnommen werden, ob der Verordnungsgeber die Ermächtigung, aufgrund deren er tätig geworden ist, vollständig ausgeschöpft hat, wozu er in der Regel nicht verpflichtet ist.

Nachdem die Neufassung des § 142 StGB das strafwürdige Verhalten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingehender beschreibt, erschien es dem Verordnungsgeber, wie es in der Amtlichen Begründung zu § 34 StVO wörtlich heißt, „erforderlich, in Entsprechung dazu dem Verkehrsteilnehmer positiv im Einzelnen aufzuzeigen, wie er sich nach einem Verkehrsunfall zu verhalten hat“ (VBl. 1975, 673, 676; abgedruckt bei Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 34 StVO Rdn. 1). Schon dieser Sinn des § 34 StVO, den Verkehrsteilnehmer über seine Pflichten nach einem Verkehrsunfall umfassend zu belehren, legt die Annahme nahe, dass die Vorschrift in jedem Fall die Kenntnis des Verkehrsteilnehmers von dem Unfall voraussetzt.

§ 34 StVO wiederholt, soweit er sich mit den Pflichten aus dem Problemkreis des § 142 StGB befasst, weitgehend die durch diese Bestimmung getroffene Regelung und knüpft insbesondere an denselben Begriff des Verkehrsunfalls an, wie ihn § 142 StGB voraussetzt (OLG Karlsruhe VRS 54, 462; Booß, StVO, 3. Aufl., S. 310; Jagusch aaO Rdn. 2; Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht, § 34 StVO Anm. 23; Mühlhaus, StVO, 8. Aufl., § 34 Rdn. 2; z. T. a. A. Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Bd. 1 § 34 StVO Rdn. 2). An keiner Stelle in der Amtlichen Begründung ist davon die Rede, dass mit der Neuregelung beabsichtigt sei, die Strafbestimmung des § 142 StGB, die nur die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung unter Strafe stellt und damit vor allem die Kenntnis des Unfallbeteiligten vom Eintritt eines Verkehrsunfalls voraussetzt, durch § 34 StVO dahin zu erweitern, dass dasselbe Verhalten nunmehr als Verkehrsordnungswidrigkeit mit Bußgeld zu ahnden sei, wenn der Unfallbeteiligte den Eintritt des Verkehrsunfalls fahrlässig nicht wahrgenommen hat.

Dass der Verordnungsgeber eine solche Erweiterung der Sanktionierung für die in § 142 StGB beschriebenen Verhaltensweisen nicht beabsichtigt hat, ergibt u. a. auch folgende Erwägung: Verstöße gegen die in § 34 StVO aufgezählten Pflichten sind zum Teil durch §§ 142, 323c StGB als kriminelles Unrecht mit Strafe (so Abs. 1 Nr. 4, 6 Buchst. a, Nr. 6 Buchst. b, soweit die Wartepflicht verletzt wird, Nr. 7), zum Teil durch § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO mit Geldbuße (so Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, Nr. 6 Buchst. b, soweit nicht Name und Anschrift hinterlassen werden, und Abs. 3) bedroht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Sanktionierung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den mit Strafdrohung bewehrten Pflichten größeres Gewicht beimisst. Gerade Verstöße gegen diese Pflichten werden aber nur bei vorsätzlicher Begehung geahndet; bei fahrlässiger Begehung bleiben sie völlig sanktionsfrei. In Anbetracht dessen wäre es nicht sinnvoll, wenn die nur als Ordnungswidrigkeiten eingestuften und damit geringer gewichteten Pflichtverstöße bereits bei fahrlässiger Unkenntnis vom Verkehrsunfall und der Beteiligung hieran mit Geldbuße bedroht wären. Der Wille zu einer solchen (sinnwidrigen) Differenzierung kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden.

Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO auch der (fahrlässige) Verstoß „gegen die Vorschrift über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1“ (StVO) als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht wird. Der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO normierten Pflicht, nach einem Verkehrsunfall unverzüglich zu halten, kommt gegenüber den in den folgenden Nummern aufgezählten Pflichten nur insoweit eine selbständige Bedeutung zu, als dem Unfallbeteiligten zur Pflicht gemacht wird, unverzüglich anzuhalten. Das Anhalten als solches ist ohnedies unverzichtbare Voraussetzung für die Erfüllung der in Nr. 2 bis 6 bestimmten Pflichten. Es hat – für sich genommen – neben § 142 StGB keine selbständige Bedeutung.

Für diese Auslegung spricht weiter folgendes: Würde es zur Ahndung wegen einer (fahrlässigen) Ordnungswidrigkeit genügen, dass der Unfallbeteiligte den Eintritt des Verkehrsunfalls fahrlässig nicht wahrgenommen hat, könnte er in diesem Fall zwar (nach § 142 Abs. 1 StGB) nicht bestraft werden, weil er nicht gewartet hat, aber deshalb zur Verantwortung gezogen werden, weil er nicht angehalten hat. Damit würde der vom Gesetzgeber absichtlich sanktionsfrei gelassene Raum einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten vom Verordnungsgeber durch die Androhung einer Geldbuße wegen fahrlässiger Verletzung einer Pflicht ausgefüllt, die lediglich mittelbar der Erfüllung der wesentlichen Pflichten dient. Dass der Verordnungsgeber eine solche Unstimmigkeit gewollt hat, ist auszuschließen.

Diese Rechtsauffassung stimmt im Ergebnis auch mit der herrschenden Meinung überein (OLG Karlsruhe VRS 54, 462; BayObLGSt 1978, 104; Bar/Hauser, Unfallflucht, § 34 StVO II Anm. 1, 3, 14; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 34 StVO Anm. 5; Jagusch aaO Rdn. 2; Janiszewski, Straßenverkehrsrecht, 1979 Rdn. 556; a. A., soweit ersichtlich, lediglich Booß, StVO 3. Aufl. S. 311 unter Bezugnahme auf OLG Oldenburg aaO). Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (VRS 44, 97) und des Kammergerichts (VRS 45, 179), die eine Zuwiderhandlung gegen § 34 StVO auch bei fahrlässiger Unkenntnis vom Eintritt eines Verkehrsunfalls angenommen haben, sind durch die Neufassung der §§ 34 und 49 StVO überholt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HirxthalSalgerRuß
KnoblichEngelhardt