Revision teilweise erfolgreich: Keine Verurteilung wegen Straßenraubes, nur einfacher Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 138/72
- Datum
- 27.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Straßenraub (§250 StGB) setzt voraus, dass die mit Gewalt oder Drohung ausgeübte Handlung im Bereich des öffentlichen Straßenraums erfolgt; private Hauseingangsbereiche außerhalb des Straßenraums sind nicht von §250 erfasst.
Der bloße Vorsatz, eine weggenommene Sache bereits auf der Straße gewaltsam zu erlangen, begründet noch keine Tatbestandsverwirklichung des Straßenraubs, wenn die tatsächliche Gewaltanwendung außerhalb des öffentlichen Straßenraums erfolgt.
Die Verfolgungsverjährung nach §§78, 78c StGB tritt ein, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist keine zur Unterbrechung führende richterliche Handlung vorgenommen worden ist.
Eine Umdeutung oder Einschränkung des Schuldspruchs zu Gunsten eines geringeren Vorwurfs bedarf keines Hinweises nach §265 StPO, sofern dadurch die Verteidigung nicht wesentlich berührt wird.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist über die Anrechnung der geleisteten Untersuchungshaft nach §51 Abs.1 StGB in der neuen Entscheidung gesondert zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Bruno █████████████ aus ███████████, geboren am ████████ 1938 in ███████████, Kreis ███████████████████, zur Zeit in vorliegender Sache in Untersuchungshaft, wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Dezember 1971
a) dahin geändert, dass der Angeklagte nur des Raubes (§ 249 StGB) schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht wegen Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Nach den Feststellungen ist die Tat nicht auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße begangen worden (UA S. 5). Das Podest, auf dem das Opfer niedergeschlagen und beraubt wurde, war nur über einige Stufen zu erreichen und führte zur Hauseingangstür eines mehrere Meter vom Bürgersteig zurückgesetzten Hauses. Damit gehört es nicht mehr zum Straßenraum, selbst wenn es Straßenbenutzer ohne weiteres betreten konnten (BGHSt 14, 383, 385; BGH VRS 32, 352, 354). Ersichtlich war der Aufenthalt auf dem Podest nur Bewohnern des Hauses oder seinen Besuchern, nicht aber beliebigen Straßenpassanten gestattet (vgl. auch BGH LM StGB § 250 Nr. 31). Es reicht auch nicht aus, wie das Landgericht meint, dass der Angeklagte den Raubvorsatz bereits auf der Straße gefasst hat. Er hat, was entscheidend ist, auf öffentlichem Straßenraum weder Gewalt angewandt noch das Opfer bedroht. Der Umstand allein, dass er die Geldbörse mit Gewalt wegnehmen wollte, *„sobald sich eine günstige Örtlichkeit bot“*, kann eine Verurteilung wegen Straßenraubes nicht rechtfertigen (BGHSt 14, 383, 386). Der Hinweis des Gerichts auf BGHSt 3, 297 geht dagegen fehl, da in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall bereits auf öffentlicher Straße Gewalt gegen einen Begleiter des Opfers angewendet worden war.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit Verfolgungsverjährung gemäß §§ 78 Abs. 2, 78c Abs. 3 StGB eingetreten ist. Die Verjährung ist nach dem Haftbefehl vom 26. Juli 1961 (Bl. 26 d.A.) mehr als fünf Jahre lang durch keine richterliche Handlung unterbrochen worden.
Der Angeklagte ist jedoch des einfachen Raubes schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend richtig gestellt. Eines vorherigen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, weil die Verteidigung des Angeklagten dadurch nicht berührt wird.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die damit erforderliche neue Entscheidung gemäß § 51 Abs. 1 StGB über die Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft wird das Urteil des Senats vom 23.7.1970 (BGHSt 23, 307 = JR 1971, 27 m. Anm. von Schröder) zu berücksichtigen haben.
| Hirschthal | Bortzler | Salger | |||
| Mayr | Knoblich |