Treffer
BGH Urteil

Revision: Zuchthaus in Freiheitsstrafe geändert; Bewährungsentscheidung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 138/70
Datum
18.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen misslungener Anstiftung zum Mord verurteilt. Der BGH änderte auf Revision die ursprünglich verhängte Zuchthausstrafe in eine Freiheitsstrafe gleicher Dauer und erkannte die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für fünf Jahre aus. Die Entscheidung über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung wurde an das Schwurgericht zurückverwiesen, da hierfür eine tatrichterliche Würdigung erforderlich ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die die Verhängung einer anderen Strafart ermöglicht, kann vom Revisionsgericht bei der Entscheidung berücksichtigt und das Urteil entsprechend geändert werden.

2

Das Revisionsgericht darf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht selbst treffen, wenn hierfür eine erneute tatrichterliche Einschätzung der Persönlichkeit und der Gefährlichkeit erforderlich ist; in diesem Fall ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Zur Nachholung der Entscheidung genügt es, in der neuen Verhandlung die Feststellungen des rechtskräftigen Teils des Urteils zu verlesen; sie müssen nicht in vollem Umfang wiederholt werden.

4

Die Revision führt nur insoweit zum Erfolg, als sie konkrete Rechtsfehler aufzeigt; bleiben solche Rügen aus, sind Schuldspruch und Strafzumessung unbeanstandet.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Siegen, 7. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 138/70 in der Strafsache gegen Frau Ingeborg ██ geborene ██ ██ aus ████████████████████ ██ █ 1921 in ██ wegen misslungener Anstiftung zum Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Siegen vom 7. November 1969 dahin geändert und ergänzt, dass an die Stelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt und dass der Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird.

Zur Nachholung der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen misslungener Anstiftung zum Mord zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessung im engeren Sinne lassen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine besonderen Einwendungen.

Das Schwurgericht hat zwar keinen Zweifel gelassen, dass es Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hätte, wenn es nicht wegen der bei Erlass des Urteils geltenden Rechtslage auf Zuchthaus hätte erkennen müssen (UA S. 58). Gleichwohl ist der Senat nicht in der Lage, die nach der am 1. April 1970 eingetretenen Rechtsänderung nunmehr mögliche Strafaussetzung von sich aus anzuordnen; denn das Schwurgericht führt andererseits auf UA S. 56 aus, nach seiner Auffassung sei die Gefahr ähnlicher Handlungen von der Persönlichkeit der Angeklagten her durchaus begründet, diese Gefahr bestehe mindestens, wenn das Fehlverhalten der Angeklagten zu bagatellisierend beurteilt werde. Unter diesen Umständen muss die Entscheidung über die Strafaussetzung dem Tatrichter überlassen bleiben.

In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Teil des Urteils zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.

Sanders Mayr Meyer Hirxthal Spiegel ce

Justizhauptsekretär