Revision: Strafausspruch bei versuchtem Mord aufgehoben – Zurückverweisung wegen unklarer Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 138/66
- Datum
- 20.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Treffen mehrere selbständige strafmildernde Umstände zusammen, kann die Strafzumessung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB die Unterschreitung der nach § 44 Abs. 2 StGB vorgesehenen Untergrenze rechtfertigen.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob und inwieweit das Gericht kumulative Milderungsgründe berücksichtigt und gegebenenfalls die Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens in Betracht gezogen hat.
Bleibt aus den Urteilsgründen unklar, ob eine solche Unterschreitung geprüft oder angewandt wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Ist der Schuldspruch rechtlich tragfähig, kann die Revision insoweit verworfen werden, während der Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bielefeld, 24. November 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 138/66 in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Erich Wilhelm Walter ██ aus █████, Kreis ██ ███████████████, geboren am 1929 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Mai 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 24. November 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da die selbständigen Strafmilderungsgründe des Versuchs und der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit zusammentrafen, hatte das Schwurgericht die untere Grenze des nach § 44 Abs. 2 StGB für den Mordversuch vorgesehenen Strafrahmens (3 Jahre Zuchthaus) gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB bis auf ein Viertel unterschreiten können, also als Mindeststrafe neun Monate Zuchthaus zugrunde legen dürfen (vgl. BGHSt 5, 283, 284). Ob es sich dieser zweifachen Milderungsmöglichkeit bewusst gewesen ist, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Das Schwurgericht ist zwar von § 44 Abs. 2 StGB ausgegangen und hat auch bei der Strafzumessung die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass dies innerhalb des Strafrahmens des § 44 Abs. 2 StGB geschehen und zum Nachteil des Angeklagten die Möglichkeit der Unterschreitung dieses Strafrahmens übersehen worden ist. Das zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.
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