Betrug durch Sozial- und Ausgleichsleistungen: „ständiger Aufenthalt“ vs. Wohnsitz; Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 138/62
- Datum
- 21.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit Leistungsgesetze an den „ständigen Aufenthalt“ anknüpfen, ist hierfür primär das tatsächliche Verweilen an einem Ort maßgeblich; das für § 7 BGB kennzeichnende Willenselement der Wohnsitzbegründung ist nicht entscheidend.
Ein „ständiger Aufenthalt“ kann auch bei zunächst vorübergehender Absicht entstehen, wenn die tatsächlichen Umstände auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hindeuten; planmäßig jährlich wiederkehrende Aufenthalte über mehrere Monate können regelmäßig nicht mehr nur besuchsweise sein.
Ein Doppelwohnsitz ist möglich, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse an mehreren Orten befindet; er setzt nicht den ständigen persönlichen Aufenthalt an beiden Orten voraus und ist bei leistungsrechtlicher Anspruchsprüfung in den Blick zu nehmen.
Wird bei einkommens- und vermögensabhängigen Sozial-/Ausgleichsleistungen eine Täuschung durch Verschweigen wirtschaftlicher Verhältnisse angenommen, müssen die Urteilsfeststellungen die maßgeblichen Einkünfte und Vermögenswerte so konkret beziffern, dass Anspruchsausschluss oder -minderung nachvollziehbar geprüft werden kann.
Straffreiheit nach Straffreiheitsgesetzen scheidet aus, wenn die Betrugstat erst mit der letzten Auszahlung beendet ist und diese nach dem gesetzlichen Stichtag liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 21. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Witwe Lucie █████████, geborene ██, aus ██ in ███████, Angestellten Hans, Emil, Joachim,
2. den ██████████, geboren am ████████████████████ den ███, Kreis Paderborn, aus ██ in ███████,
wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Sauer, - Bundesrichter Martin, - Bundesrichter Dr. Flitner, - Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, - Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter █████████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 21. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten wurden vom Landgericht je wegen eines in sich fortgesetzten Vergehens des Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar Lucie █████ zu sieben Monaten, ihr Sohn ██████████ zu einem Jahr und drei Monaten. Die gegen Lucie ██████ verhängte Gefängnisstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
I. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
1. Die Angeklagte Lucie ██████████████ lebte bis Kriegsende in Swinemünde. Ihr Ehemann Ernst ███ war ein jüdischer Mischling ersten Grades; wegen der aus diesem Grunde gegen sie eingeleiteten Boykottmaßnahmen hat sie das von ihr seit 1928 betriebene Einzelhandelsgeschäft im Jahre 1938 verkauft. Nachdem Swinemünde im Jahre 1945 unter polnische Verwaltung gestellt worden war, floh die Angeklagte im Oktober 1945 in das etwa 8 km entfernte, aber bereits in der sowjetischen Besatzungszone gelegene Heringsdorf, wohin ihr Ehemann schon vorher geflohen war und wo er vier Räume in einer Villa bewohnte. Der bereits seit längerer Zeit leidende Ehemann ███ verstarb dort am 12. Dezember 1945. Der mitangeklagte Sohn Hans ████████████ geriet als Soldat in britische Kriegsgefangenschaft und kam nach Kriegsende ins Sammellager. Am 2. März 1946 hat er geheiratet.
Die Angeklagte Lucie █████████ zog im Frühjahr 1946 zu ihrem Sohn nach Elsen; dieser bewohnte dort eine Küche und ein Schlafzimmer, ab 1949 eine Mansardenwohnung bestehend aus drei Zimmern und einer Küche. Auf ihren Antrag wurde ihr am 23. März 1946, unter der Voraussetzung, dass sie keinen weiteren Wohnraum beanspruche, die Zuzugsgenehmigung erteilt; am 30. März 1946 meldete sie sich in Elsen polizeilich an. Im Juli oder August 1946 fuhr sie nach Heringsdorf zurück, kam aber im Oktober 1946 wieder nach Elsen, wo sie sich bis Mai oder Juni 1947 aufhielt. Im Sommer 1947 eröffnete die Angeklagte Lucie ██ auf Anregung des Bürgermeisters von Heringsdorf in dem Hausgrundstück, in dem sie wohnte, ein Schülerinternat, das sie leitete. Sie führte die Aufsicht und hatte die Küche unter sich. Eine Bekannte der Angeklagten, Fräulein █, die sie im Oktober 1946 in ihre Wohnung aufgenommen hatte, half ihr dabei. Das zunächst mit 7 Schülern belegte Heim wuchs in der Folgezeit auf 25 bis 30 Schüler an. Die Angeklagte erhielt pro Schüler und Tag vom Gemeinderat einen Pauschalbetrag von 2,50 RM bis 3,– RM.
2. In den folgenden Jahren fuhr die Angeklagte jeweils im Herbst nach Elsen, wo sie sich bis zum Frühjahr aufhielt; den Sommer verbrachte sie jeweils in Heringsdorf. Während der Abwesenheit der Angeklagten von Heringsdorf wurde ihre Arbeit im Internat von Fräulein █ verrichtet. Im Sommer 1952 wurde ihr die Leitung des Internats und auch die im Internatsgebäude gelegene Wohnung entzogen. Dafür erhielt sie in der Badstraße 13 in Heringsdorf eine Zweizimmerwohnung zugeteilt, in die sie Fräulein █ und ihre schon einige Zeit bei ihr wohnende Schwiegermutter mitnahm.
Die Fahrten jeweils im Herbst eines Jahres nach Elsen und im Frühjahr nach Heringsdorf, die die Angeklagte auch in der Folgezeit durchführte, wurden ihr dadurch ermöglicht, dass sie sowohl in Heringsdorf wie in Elsen polizeilich gemeldet war und deshalb einen Personalausweis der Bundesrepublik wie der sowjetischen Besatzungszone hatte. Mit dem ostzonalen Ausweis fuhr sie jeweils nach Ostberlin, wechselte dann nach Westberlin über und fuhr von dort mit ihrem Ausweis für die Bundesrepublik nach Elsen.
Im Frühjahr 1954, nach dem Tode ihrer Schwiegermutter, erhielt die Angeklagte Lucie ██████████ eine Stellung als Leiterin eines Ferienheimes, das ein volkseigener Betrieb mit Arbeitern beschickte. In dieser Stellung war sie ziemlich selbständig; sie hatte das übrige Dienstpersonal zu beaufsichtigen und die Gäste zu betreuen; ihr oblag auch der Einkauf und die Sorge für die gesamte Bewirtschaftung. Das Heim war jeweils von Anfang Mai bis Ende September besetzt. In dieser Zeit war die Angeklagte ständig in Heringsdorf. Sie bezog neben freier Station einen Lohn in Höhe von brutto 500,– DM-Ost bzw. netto 410,– DM-Ost.
Ende 1957 gab die Angeklagte ihre Stellung als Heimleiterin und ihre Wohnung in Heringsdorf auf und begab sich nach Berlin. Zu dieser Zeit hatte sie ein Sparguthaben von über 4.000,– DM, das sie im Laufe des Monats November 1957 bis auf 705,90 DM abhob. Außer ihren Einkünften aus der Führung des Internats und ihrem Verdienst als Heimleiterin hatte sie nämlich noch Geldmittel besessen, die sie bei ihrer Flucht mitgenommen hatte; außerdem hatte sie von ihrer Schwägerin und ihrer Schwiegermutter geerbt. Von Berlin fuhr die Angeklagte nach Elsen und blieb in der Folgezeit bei ihrem Sohn Hans, der dort ein im Winter 1952/53 bezugsfertig gewordenes Haus gebaut hatte.
3. Die beiden Angeklagten waren, nachdem Lucie ███ im März 1946 die Zuzugsgenehmigung nach Elsen erhalten und sich dort auch polizeilich angemeldet hatte, übereingekommen, alle die Ansprüche geltend zu machen, die mit der Tatsache in Verbindung standen, dass Lucie ███████████ östlich der Oder-Neiße-Linie gelebt hatte.
So beantragten und erhielten sie an Witwenrente aus der Angestelltenversicherung des Ehemannes ███ 6.934,– DM, an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Kriegsschadenrente 4.598,– DM, an Hausratsentschädigung aus dem Lastenausgleichsgesetz 1.200,– DM, an Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz 1.101,56 DM, an Entschädigung im Währungsausgleich Vertriebener 1.224,44 DM und an Entschädigung und Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz 20.298,– DM, insgesamt also 35.156,– DM.
a) Bei dem Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung vom 22. Mai 1949 gab der Angeklagte Hans ███████, der mit „Frau █████████“ unterschrieb, in der Rubrik „wohnhaft in“ des Formulars: ████ Haus-Nr. ████, also seine damalige eigene Anschrift an.
b) Bei dem von der Angeklagten Lucie ██████ am 23. November 1953 nach Rücksprache mit ihrem Sohn Hans gestellten Antrag auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung gaben die Angeklagten als jetzigen Wohnsitz █████ ██ ███████ ███, Kreis ███ an. Die Zusatzfrage für Vertriebene nach dem erstmaligen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nach der Vertreibung beantworteten sie ebenfalls mit █████, Kreis ████.
c) Am 30. Januar 1951 stellte Hans ████████ für seine Mutter den Hauptantrag auf Gewährung von Soforthilfe nach dem Soforthilfegesetz, wobei er im Einvernehmen mit seiner Mutter als Anschrift zur Zeit der Antragstellung „████, Post ████“, und zwar von April 1947 bis „jetzt“ angab und die Frage nach der Anschrift am 21. Juni 1948 mit „dto.“ beantwortete.
Die Frage nach der Erwerbstätigkeit beantwortete er mit „keine“ und die weitere Frage „warum nicht“ mit „unfähig“, obwohl Lucie ██████ zu dieser Zeit das Schülerinternat in Heringsdorf leitete. Die Spalte der Frage nach dem monatlichen Reineinkommen aus der angegebenen Erwerbstätigkeit ließ er unausgefüllt.
Der Antrag wurde auf Bitten der Angeklagten Lucie ███████ im November 1951 weitergegeben, weil sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte und damit eine Untersuchung auf Erwerbsfähigkeit entfiel. In dem Bewilligungsbescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, alle für den Anspruch und dessen Höhe bedeutenden Umstände, insbesondere jede Besserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dem Amt für Soforthilfe alsbald mitzuteilen.
d) Auch in dem vom Angeklagten Hans ██████ am Dezember 1952 für seine Mutter gestellten Antrag auf Kriegsschadenrente gab er als ständigen Aufenthalt seiner Mutter am 31. Dezember 1950 „Elsen Nr. 567“ an. In dem hierauf ergangenen Bewilligungsbescheid war ebenfalls die Aufforderung enthalten, jede Änderung der bei Antragstellung gegebenen Verhältnisse alsbald anzuzeigen. In einer Erklärung vom 20. März 1956 versicherte der Angeklagte Hans ██████, dass er von dieser Verpflichtung Kenntnis habe, dass aber Veränderungen nicht erfolgt seien.
e) Mit dem Antrag auf Kriegsschadenrente hatte die Angeklagte Lucie ███ am 28. Dezember 1952 einen Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden unmittelbar für sich und einen weiteren Antrag als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes gestellt. In dem Antrag auf Feststellung als unmittelbar Geschädigte gaben die Angeklagten unter „jetziger Wohnort (ständiger Aufenthalt)“ an: █████ ██ ██████ Nr. ███ und unter „ständiger Aufenthalt (Wohnort) am 31. Dezember 1950“: ███ Nr. ███. Auch im Antrag auf Feststellung der Vertreibungsschäden des verstorbenen Ehemannes beantworteten sie die Frage nach dem ständigen Aufenthalt (Wohnort) am 31. Dezember 1950 mit ████████ ████.
f) In dem am 17. Februar 1956 gestellten Antrag auf Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gaben die Angeklagten als Wohnort der Antragstellerin wiederum „█████, ██ ███████ ██“ an.
g) Auch in dem weiteren am 28. Dezember 1952 gestellten Antrag auf Gewährung von Hausratsentschädigung und den am 15. Juni 1952 gestellten Anträgen auf Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener nannten die Angeklagten als Wohnort „███████“ bzw. als ständigen Wohnsitz und als Wohnsitz am 31. Dezember 1949 „███████“.
II. Die Strafkammer würdigt diesen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beiden Angeklagten in drei Fällen sich eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht haben, nämlich durch den Bezug der Witwenrente, durch den Bezug der Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und durch den Bezug der Leistungen aus dem Lastenausgleichsfonds, wozu die Unterhaltshilfe, Kriegsschadenrente, Hausratsentschädigung und Hauptentschädigung gehören.
Das Landgericht ist der Ansicht, die Angeklagten hätten jeweils vorgetäuscht, die Angeklagte Lucie ██████ wohne zur Zeit der Antragstellung oder der in den entsprechenden Gesetzen aufgeführten Stichtage im Gebiete der Bundesrepublik, während sie in Wirklichkeit bis Ende 1957 in Heringsdorf gewohnt habe und bis zu diesem Zeitpunkt lediglich zu Besuch nach Elsen gekommen sei. In den Anträgen auf Gewährung von Soforthilfe und Kriegsschadenrente hätten die Angeklagten des Weiteren bewusst das sowjetzonale Einkommen und Vermögen der Lucie ███ verschwiegen. Die Leistungen wären aber – so führt das Landgericht aus – nicht ausbezahlt worden, wenn die Angeklagten die Vermögensverhältnisse offengelegt hätten. Auch in den anderen Fällen, in denen die Vermögensverhältnisse nicht angegeben werden mussten, hätten die Angeklagten keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt, da die Angeklagte Lucie ██ an den in den Gesetzen genannten Stichtagen nicht im Gebiet der Bundesrepublik gewohnt habe. Durch die Entgegennahme der beantragten Leistungen hätten die Angeklagten deshalb rechtswidrige Vermögensvorteile erlangt.
III. Die Revisionen rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Sie sind begründet.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge aus den nachstehenden Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Strafkammer festgestellt, dass die Angeklagte Lucie ███████ bis Ende 1957 ihren Wohnsitz in Heringsdorf hatte. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass zur Begründung des Wohnsitzes ein Willensentschluss erforderlich ist, sich an einem bestimmten Ort ständig niederzulassen, sowie die Ausführung des Entschlusses, den Ort zum räumlichen Schwerpunkt des gesamten Lebens zu machen (Bl. 19 UA). Die gegen die Feststellung des Wohnsitzes in Heringsdorf gerichteten Angriffe der Revisionen stellen einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung dar.
Das Urteil hebt weiter zutreffend hervor, dass die in Betracht kommenden Gesetze im Wesentlichen auf die tatsächlichen Verhältnisse, auf die Frage nach dem ständigen Aufenthaltsort, abheben. Doch halten die Folgerungen, die die Strafkammer hieraus gezogen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Einzelnen ist folgendes zu bemerken:
a) Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung.
Die für die Auszahlung der Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung maßgebliche Anordnung des Präsidenten des Zentralamtes für Arbeit vom 29. Januar 1947 (sog. Sozialversicherungsanordnung) enthielt Bestimmungen „zur Erreichung eines einheitlichen Verfahrens ... bei der Gewährung von Renten ... an rentenberechtigte Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz in der britischen Zone aufgenommen haben“ (Arb.Bl.f.d.Brit. Zone 1947, 74). In Nr. 1 dieser Anordnung war bestimmt: Die Rentenauszahlung an Flüchtlinge, die bereits vor ihrem Zuzug in die britische Zone rentenberechtigt waren, beginnt frühestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Flüchtling durch polizeiliche Anmeldung erstmalig seinen Wohnsitz in der britischen Zone aufnimmt. Diese Anordnung wurde durch § 20 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (BGBl I, 848) aufgehoben. Auch das Fremdrentengesetz bestimmte aber, dass Leistungen frühestens mit dem Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes des Berechtigten im Bundesgebiet beginnen und Nachzahlungen für zurückliegende Zeiten nicht stattfinden (§ 17 Abs. 1).
In § 1 Abs. Nr. 1 des Fremdrentengesetzes ist als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen vorgesehen, dass die betreffenden Personen „sich ständig in den genannten Gebieten (Bundesgebiet oder Berlin) aufhalten“.
Unter „ständigem Aufenthalt“ ist das tatsächliche Verweilen an einem Ort – dem Wohnort – zu verstehen, im Gegensatz zur rechtlichen Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB (vgl. Haensel, Sozialrecht der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge, Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. Dezember 1953, Anm. 4 zu § 1). Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass für die Sozialversicherungsanordnung vom 29. Januar 1947 etwas anderes gelten sollte. Auch die dort gebrauchte Fassung „frühestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Flüchtling durch polizeiliche Anmeldung erstmalig seinen Wohnsitz in der britischen Zone aufnimmt“ ist – obwohl der Wortlaut auf den Rechtsbegriff des § 7 BGB hinzudeuten scheint – so aufzufassen wie beim Fremdrentengesetz.
Die Ausführungen des Tatrichters auf Bl. 20/21 UA deuten darauf hin, dass auch er von der Auffassung ausging, es komme maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Er scheint aber dann dem Irrtum erlegen zu sein, dass dabei in erster Linie auf den Willen des Berechtigten abzustellen sei, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen. Für den Begriff des ständigen Aufenthalts ist gerade nicht das „Willenselement“, das das charakteristische Kennzeichen für die Wohnsitzbegründung im Sinne des § 7 BGB darstellt, sondern das tatsächliche Verweilen an einem Ort entscheidend, an dem auf längere Zeit Wohnung genommen wird, ohne dass damit ein Wohnsitz begründet wird (vgl. BGH RzW 1955, 220; RGZ 91, 287, 288; Soergel/Siebert BGB, 9. Aufl. 1959, § 7 Anm. 22; RGRK 11. Aufl. 1959 § 7 BGB Anm. 3; Palandt, BGB 21. Aufl. 1962 § 7 Anm. 13; Blessin/Ehrig/Wilden, BEG, 3. Aufl. 1960, § 4 Anm. 9). Freilich können auch hier die Vorstellungen und Absichten des Aufenthaltnehmenden nicht völlig unberücksichtigt bleiben (OLG München RzW 1957, 362). Nicht notwendig ist aber, dass der Mittelpunkt der Lebenshaltung an dem Orte des Aufenthalts begründet wird (RGZ 91, 287, 288). Auch eine feste zeitliche Abgrenzung gegenüber dem nur vorübergehenden Aufenthalt ist nicht möglich; es kommt vielmehr neben der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts darauf an, ob im Einzelfalle die im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme bestehenden Verhältnisse ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen (OLG München RzW 1957, 362). Hierbei braucht auch eine zunächst bestehende Besuchsabsicht es nicht auszuschließen, dass der Aufenthalt zu einem dauernden wird; denn bei längerer, unvorhergesehener Dauer kann ein zunächst als vorübergehend gedachter Aufenthalt zum dauernden Aufenthalt werden, der seinen Charakter als solcher nicht deshalb wieder verliert, weil er für kürzere Zeiträume, etwa durch Besuchs- oder Geschäftsreisen, unterbrochen wird (Blessin/Ehrig/Wilden aaO § 4 Anm. 9). Eine Aufenthaltnahme, die sich planmäßig jährlich wiederholt und über einen Zeitraum von fünf bis sieben Monaten erstreckt, wird regelmäßig nicht den Charakter eines nur besuchsweisen Aufenthalts besitzen, weil der Wille auf ständige Rückkehr an diesen Aufenthaltsort gerichtet ist. Bei natürlicher Betrachtungsweise wird hier in der Regel nicht mehr von einem nur „vorübergehenden“ Aufenthalt gesprochen werden können.
Die Ausführungen auf Bl. 20/21 UA legen den Schluss nahe, dass sich die Strafkammer dieser Gesichtspunkte nicht hinreichend bewusst war. Hätte sie im Ausgangspunkt nicht fälschlicherweise das Schwergewicht auf den Willen zur Wohnsitzbegründung der Angeklagten Lucie ███████ gelegt, so wäre sie möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagte ████████ sei es bereits im März 1946, sei es zu einem späteren Zeitpunkt (etwa von dem Beginn der Möbelverschickung an), trotz Beibehaltung eines Wohnsitzes in Heringsdorf in Elsen einen ständigen Aufenthalt nahm. Vor allem lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der obigen Grundsätze die innere Tatseite anders beurteilt hätte. Dieser Fehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung hinsichtlich der bezogenen Witwenrente.
Das Urteil weist im Übrigen – was die Revisionen mit Recht rügen – auch insofern einen Fehler auf, als der Tatrichter nicht geprüft hat, ob die Angeklagte Lucie ██ in Elsen einen zweiten Wohnsitz begründet hat.
Ein Doppelwohnsitz ist möglich, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit an mehreren Wohnorten befindet. Er setzt nicht den ständigen persönlichen Aufenthalt an beiden Orten voraus (vgl. BGH IV ZR 192/61 vom 14. Februar 1962; Palandt BGB 21. Aufl. 1962 § 7 Anm. 4; Soergel/Siebert § 7 Anm. 11; RGRK, 11. Aufl. 1959, § 7 BGB Anm. 6). Sollte die Angeklagte Lucie ██████████ in ███████ einen zweiten Wohnsitz gehabt haben, so wäre in dieser Hinsicht von ihr und ihrem Sohn keine für die Leistungsgewährung ursächliche Täuschung verübt worden; denn auch der zweite Wohnsitz ist ein solcher im Sinne von § 7 BGB und berechtigt zur Geltendmachung der strittigen Ansprüche (vgl. für die Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl. 1960, Anm. 5 a.B. zu § 4 BEG).
b) Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz:
Nach dem Bundesergänzungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung (BGBl 1953 I, 1387) war anspruchsberechtigt, wer am 1. Januar 1947 entweder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hatte, oder diesen als Vertriebener im Sinne der §§ 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 nahm (§ 8 Abs. Nr. 1 bzw. 4 BEG). Der Stichtag des 1. Januar 1947 wurde durch das 3. Änderungsgesetz vom 29. Juni 1956 (BGBl I, 559) auf den 31. Dezember 1952 hinausgeschoben (§ 4 Abs. Nr. 1 a des BEG i.d.F. vom 29. Juni 1956 – BGBl I S. 562), während für Vertriebene im Sinne des § 1 BVertrG klargestellt wurde, dass sie auch dann anspruchsberechtigt sind, wenn sie erst nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes (1. Oktober 1953) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben oder nehmen (§ 4 Abs. Nr. 4 des BEG i.d.F. vom 29. Juni 1956 BGBl I S. 562).
Auch in diesem Falle gilt hinsichtlich des dauernden Aufenthalts das unter a) Gesagte entsprechend. Der falsche Ausgangspunkt der Strafkammer, wie er Bl. 20 UA niedergelegt ist, wirkt sich auch in diesem Falle aus und muss zur Aufhebung der Verurteilung wegen des Bezugs der Entschädigungsleistungen führen.
Die Strafkammer nimmt weiter an, die Angeklagte Lucie ██████ gelte nicht als Vertriebene im Sinne von § 1 Bundesvertriebenengesetz (Bl. 22 UA), da sie nach der Vertreibung ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone begründet habe. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Die Tatsache der Wohnsitzbegründung in der sowjetischen Besatzungszone schließt die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 BVertrG (BGBl 1953 I, 201) nicht aus. Auch aus der Neufassung des Gesetzes vom 23. Oktober 1961 (BGBl I, 1883) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Tatsache, dass die Angeklagte möglicherweise die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen (§§ 9 bis 11 BVertrG) nicht erfüllt, ist wohl für den Ausschluss der Rechte aus dem Vertriebenengesetz selbst maßgebend; dagegen braucht dies die Geltendmachung von Rechten aus anderen Gesetzen nicht auszuschließen, es sei denn, in diesen wäre Gegenteiliges bestimmt (Werber/Bode/Ehrenforth, BVertrG 1954, Vorbem. vor § 9; Strassmann/Nitsche, BVertrG, 2. Aufl. 1958, Vorbem. vor § 93; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, Fremdrentengesetz, 1961, § 1 Amm. 4; vgl. auch van Dam/Loos, BEG, 1957, § 4 Anm. 9 und 10). Im Übrigen wäre die Angeklagte, da nach der Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl I 1956 I, 562) der Vertriebene anspruchsberechtigt ist, der seinen Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hat oder nimmt (§ 4 Abs. Nr. 4), anspruchsberechtigt, auch wenn sie es zur Zeit der Antragstellung wegen fehlenden Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht gewesen wäre.
Ein Schaden wäre dann allenfalls durch die verfrühte Auszahlung entstanden. Die Strafkammer hat aber die volle Höhe der Entschädigungsleistungen als Schaden betrachtet und bei der Strafzumessung berücksichtigt (Bl. 28 UA).
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch noch zu prüfen haben, ob die Angeklagten etwa zur Zeit der Antragstellung der Ansicht waren, dass ihnen keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätten sie sich möglicherweise eines versuchten Betruges schuldig gemacht.
c) Leistungen aus dem Lastenausgleichsfonds.
Die von den Angeklagten aus dem Lastenausgleichsfonds bezogenen Leistungen, zu denen die Strafkammer die Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz, die Kriegsschadenrente, die Hausratsentschädigung, die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz und die Entschädigung im Währungsausgleich Vertriebener rechnet, wurden als eine Handlung im Rechtssinne gewertet. Dies wäre an sich rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch bei den diesen Leistungen zugrunde liegenden Gesetzen kam es jedoch für die Anspruchsberechtigung auf die unter a) erörterte Frage des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts an. Auch nach § 30 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes (VOBl. BritZ 1949, 329) wurde Soforthilfe nur gewährt an Personen, die am 21. Juni 1948 ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt im Währungsgebiet hatten oder nach diesem Zeitpunkt aus der Kriegsgefangenschaft in das Währungsgebiet entlassen wurden.
Nach dem Gesetz über Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (BGBl 1952 I, 213) war Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung, dass der Antragsteller am 31. Dezember 1949 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatte (§ 2 Abs. Nr. 3). Die Tatsache, dass in der Gesetzesneufassung vom 14. August 1952 (BGBl I, 547) nicht mehr vom Wohnsitz, sondern nur noch vom ständigen Aufenthalt ausgegangen wird, lässt den Schluss zu, dass auch in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 1952 der Begriff Wohnsitz nicht im Sinne von § 7 BGB, sondern als „ständiger Aufenthalt“ zu verstehen war.
Für alle Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz gelten – worauf die Strafkammer mit Recht hinweist – die Stichtage des § 230 LAG. Danach kann Vertreibungsschäden der Geschädigte geltend machen, der am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatte.
Der Fehler, der darin liegt, dass die Strafkammer in erster Linie auf den Willen der Angeklagten Lucie ██████ abstellte, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu machen (Bl. 20 UA), wirkt sich auch hier aus. Es kann auf die Ausführungen unter a) verwiesen werden. Gefordert wird die tatsächliche Anwesenheit an einem Orte, wozu der erkennbare Wille treten muss, dort ständig zu verbleiben (vgl. Harmening, Komm. 2. LAG, Anl. 2 zu § 229 Nr. 19). Dies ist allein nach sachlichen Merkmalen und dem Verhalten der betreffenden Person zu beurteilen. Der Begründung eines ständigen Aufenthalts im Westen steht nicht notwendig entgegen, dass der Vertriebene in der Sowjetzone eine Wohnung oder eine Geschäftsniederlassung hat (vgl. Harmening, § 230 Anm. 3).
Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer – hätte sie den Begriff des ständigen Aufenthalts richtig angewandt – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, muss auch die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erfolgte Verurteilung aufgehoben werden.
Die von der Revision erwähnte Verlegung des Stichtages auf den 31. Dezember 1960 durch das 14. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz wäre gemäß § 230 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LAG nur von Bedeutung, wenn die Angeklagte Lucie ██████ als Sowjetzonenflüchtling anerkannt oder im Wege der Familienzusammenführung nach Elsen gekommen wäre. Deren Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling hat die Strafkammer aber zutreffend verneint, da eine Flucht aus politischen Gründen nicht vorgelegen hat (§ 3 BVertrG).
Die Frage, ob die Angeklagte Lucie ██ im Wege der Familienzusammenführung nach Elsen gekommen ist, hängt davon ab, ob sie vor dem Zuzug hilfsbedürftig war.
Das Urteil ist aus den dargelegten Gründen unbeschadet der Tatsache aufzuheben, dass die Angeklagten in dem Antrag auf Gewährung von Soforthilfe bewusst die wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten Lucie ██████████████████ verschwiegen haben. Insofern kann unabhängig von der Wohnsitzfrage ein Betrug in Frage kommen; denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 Soforthilfegesetz konnten Unterhaltshilfe nur solche Geschädigte erlangen, die den notwendigen Lebensbedarf für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen konnten. Kriegsschadenrente wird nach § 261 Abs. 1 LAG nur gewährt, wenn der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebensalter steht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und ihm nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist.
Die hierzu getroffenen Feststellungen reichen jedoch noch nicht aus, um den Schuldspruch – teilweise aufrechtzuerhalten. Aus dem Urteil geht lediglich hervor, dass die Angeklagte Lucie ██████ von September 1947 bis Anfang 1952 Leiterin eines Schülerheims in Heringsdorf war und vom Gemeinderat für jeden Schüler einen Pauschalbetrag von 2,50 RM bis 3,– RM pro Tag erhielt (Bl. 4 UA). Welchen Monatsverdienst die Angeklagte Lucie ██████ hatte, insbesondere, ob ihre Einkünfte über der Grenze des § 267 LAG lagen, ist nicht festgestellt. Allerdings hatte die Angeklagte Lucie ████████ ab 1954 als Leiterin des Ferienheims bei freier Station einen Lohn von 410,– DM netto, doch steht nicht fest, ob sie diesen Betrag für ihre Tätigkeit während der ganzen Saison oder als monatliches Entgelt ausbezahlt erhielt. Für den letzteren Fall ist ungeklärt, ob die monatliche Entschädigung das ganze Jahr über ausbezahlt wurde oder nur während der Sommermonate. Auch kann dem Urteil nicht entnommen werden, woher und seit wann die Angeklagte Lucie ██████ die Ersparnisse hatte, über die sie Ende 1957 verfügte. Es mag sein, dass zumindest die Einkünfte ab 1954 den Höchstbetrag des § 267 LAG überschritten, doch erschien es dem Senat angezeigt, das Urteil auch insoweit nicht nur im Strafausspruch, sondern auch im Schuldspruch aufzuheben.
2. Der weitere Einwand der Revisionen, die Straffreiheitsgesetze von 1949 und 1954 hätten zur Einstellung des Verfahrens führen müssen, geht fehl. Die den Angeklagten zur Last gelegten Betrugshandlungen waren erst mit der letzten Zahlung beendet. Da diese Zeitpunkte – die Witwenrente wurde bis Oktober 1957, die Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis November 1959 und die Beträge nach den Lastenausgleichsvorschriften wurden noch in den Jahren 1958 und 1959 ausbezahlt – sämtlich nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954, dem 1. Dezember 1953, liegen, sind die Taten auch noch nach dem Stichtag begangen. In diesen Fällen tritt keine Straffreiheit ein (BGH IM § 1 StFG 1949 Nr. 3; insoweit in BGHSt 3, 32 nicht veröffentlicht; vgl. auch BGHSt 5, 136).
Rothberg Sauer Martin Flitner
Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.