Treffer
BGH Beschluss

§ 315a StGB: Einfahren von der Standspur auf Autobahn verletzt „Vorfahrt“ des nachfolgenden Verkehrs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 138/59
Datum
13.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In einem Vorlageverfahren nach § 121 Abs. 2 GVG war zu klären, ob das Einfahren von der Standspur einer Autobahn auf die Fahrbahn und weiter auf die Überholspur zum Zwecke des Wendens als „Vorfahrt“-Verstoß nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB zu bewerten ist. Der BGH bejaht dies: Maßgeblich ist nicht das (verbotene) Wenden als solches, sondern das Einfahren in den fließenden Verkehr und das Schneiden von Fahrlinien. Der Vorfahrtbegriff des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst auch vorfahrtsähnliche Fälle, in denen der fließende Verkehr gegenüber Einfahrenden Vorrang hat. Wer ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs von der Standspur auf die Fahr- und Überholbahn auffährt, verletzt dessen „Vorfahrt“.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst nicht nur Vorfahrtfälle im engen Sinne der StVO, sondern auch sachlich gleichstehende Verkehrsvorfälle mit eingeräumtem Fahrtvorrang.

2

Ein „Vorfahrtfall“ im Sinne von § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrweise zusammentreffen oder einander gefährlich nahekommen würden.

3

Wer aus einem ruhenden oder abgesetzten Bereich (z.B. Standspur) in den fließenden Verkehr einfährt, trifft eine Wartepflicht; der fließende Verkehr hat Fahrtvorrang.

4

Das Verbot eines besonders gefährlichen Fahrmanövers (hier: Wenden auf der Autobahn) schließt die Pflicht ein, jedenfalls so lange zu warten, bis eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

5

Bei Konkurrenz zwischen § 315a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 StGB ist Nr. 4 als speziellere Vorschrift vorrangig, wenn es um die Nichtbeachtung eines Fahrtvorrangs geht.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Paul ███████ aus ███, dort geboren am ███ ██, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1959 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Sauer, Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner

Leitsatz

Wer mit seinem Fahrzeug von der Standspur einer Autobahn aus auf deren rechte Fahrbahn und anschließend auf deren Überholbahn auffährt (hier: um über den Grünstreifen zu wenden), ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten, verletzt dadurch dessen Recht zur „Vorfahrt“ im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB.

BGH, Beschl. v. 13. Mai 1959 – 4 StR 138/59

Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main

Tenor

Wer mit seinem Fahrzeug von der Standspur einer Autobahn aus auf deren rechte Fahrbahn und anschließend auf deren Überholbahn auffährt (hier: um über den Grünstreifen zu wenden), ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten, verletzt dadurch dessen Recht zur „Vorfahrt“ im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Gründe

I.

a) Am 3. Januar 1958 befuhr der Angeklagte mit dem Lastzug, Motorwagen und Anhänger, die 19 m breite südliche Fahrbahn der Bundesautobahn A 7 in der Gemarkung Frankfurt aus Richtung Flughafen kommend in Richtung Offenbach (Main). Er hatte bei dem „Frankfurter Kreuz“ die Ausfahrt nach Frankfurt/Main übersehen und befand sich nunmehr auf der Fortsetzung der Bundesautobahn. Daher hielt er zunächst seinen Lastzug auf der rechts neben der Fahrbahn befindlichen 2,50 m breiten Standspur an, um anschließend nach links über einen dort durch den Grünstreifen führenden kleinen Durchbruch auf die Gegenfahrbahn zu wenden.

In gleicher Fahrtrichtung wie der Angeklagte kam der Zeuge █████ mit seinem Personenkleinwagen. Er fuhr auf der rechten Seite der Fahrbahn und hielt eine Geschwindigkeit von etwa 60 bis 65 km/h ein. Schon aus einer Entfernung von ungefähr 800 m sah er den Lastzug vor sich auf der Standspur stehen. Als er sich diesem auf etwa 250 bis 300 m genähert hatte, erkannte er auch, dass der Lastzug seinen linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigte. Er schloss daraus, dass der Lastzugfahrer von der Standspur aus seine Fahrt in Richtung Offenbach wieder fortsetzen und mit Rücksicht auf den von hinten kommenden Fahrzeugverkehr vorsorglich dieses Vorhaben auch durch Betätigung seines linken Fahrtrichtungsanzeigers anzeigen wolle.

Als er auf etwa 80 bis 100 m an den Lastzug, selbst immer noch rechts fahrend, herangekommen war, wurde er links von einem schneller fahrenden anderen Personenkraftwagen überholt. Im Übrigen herrschte fast Verkehrsruhe auf der Autobahnstrecke. Der andere Personenkraftwagen fuhr links an dem Lastzug vorbei. Dieser hatte sich, nachdem der andere Personenkraftwagen ████ links überholt hatte, seinerseits langsam in Bewegung gesetzt, indem er in leicht schrägem Winkel nach links von der Standspur zur Fahrbahn hinüberwechselte.

Nach der Überholung fuhr auch █████ von der rechten Fahrbahnhälfte nach links zur Überholfahrbahn, weil er anschließend ebenfalls den Lastzug links überholen wollte. Als er etwa 40 m hinter dem Anhänger des Lastzuges war, befand er sich mit seinem Personenwagen schon auf der linken Fahrbahnhälfte. In diesem Augenblick war der Lastzug, in der vorgeschilderten Weise leicht schräg nach links fahrend, mit der linken vorderen Ecke des Motorwagens etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte angelangt.

██ nahm immer noch an, dass der Lastzug sich in Richtung Offenbach in Bewegung setzen und auf die rechte Fahrbahnhälfte auffahren wolle. Als ████ mit seinem Wagen gerade etwa die Rückseite des Lastzuganhängers erreicht hatte, wurde der Motorwagen des Lastzuges plötzlich unter starker Beschleunigung der Fahrgeschwindigkeit scharf nach links in Richtung des oben erwähnten kleinen Durchbruchs eingelenkt. █████ bremste scharf und geriet ins Schleudern. Als er sich in Höhe des Motorwagens befand, war die Fahrbahn durch den schräg nach links fahrenden Lastzug versperrt. Obwohl der Zeuge █████ sein Fahrzeug auch nach links riss, vermochte er einen Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden. Der Angeklagte hatte den Wagen █████ in seinem Rückspiegel erst bemerkt, als dieser schon schleudernd von hinten auf seinen Motorwagen zukam.

b) Der Amtsrichter hat den Angeklagten aus §§ 1, 8 Abs. 7 Satz 3, 49 StVO zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Die Anwendbarkeit des § 315a Abs. 1 Nr. 1, § 316 Abs. 2 StGB hat er abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft hat Revision mit dem Ziel einer Verurteilung aus diesen Vorschriften eingelegt. Sie sieht in dem Wenden auf der Autobahn ein fahrlässiges Hindernisbereiten im Sinne der angezogenen gesetzlichen Bestimmungen.

Der vorlegende Senat des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main hält die Revision für unbegründet. Er ist der Auffassung, dass in dem vom Amtsrichter festgestellten Sachverhalt ein Hindernisbereiten nicht gefunden werden könne. Er meint, dass für die Abgrenzung des Hindernisbereitens durch falsches Fahren von der bloßen Behinderung die im verkehrswidrigen Fahren zum Ausdruck gekommene Gesinnung maßgebend sei. Diese liege nur dann vor, wenn der Täter absichtlich, vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich gehandelt habe.

An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht er sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 10. November 1954 (VRS 9, 360) gehindert. Dort ist ausgesprochen, das Wenden auf der Autobahn sei schlechthin ein Hindernisbereiten.

II.

Die Voraussetzungen der Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

Es ist zutreffend, dass das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 10. November 1954 der vom Oberlandesgericht Frankfurt beabsichtigten Entscheidung entgegensteht. Nach ihm bereitet stets ein Hindernis, wer auf der Autobahn sein Fahrzeug wendet.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1955 (BGHSt 7, 379 ff.) kann nicht eindeutig entnommen werden, dass es den Standpunkt des Oberlandesgerichts in Neustadt nicht gebilligt hat. Dort heißt es, dass ein Hindernis durch andere als die in § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung jedenfalls dann bereitet werden kann, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers dadurch abweicht, dass er die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt. Anschließend findet sich der Satz:

„Denn bei diesem Verhalten des Täters ist die Behinderung des Verkehrs keine bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise.“

Dies könnte darauf hindeuten, dass ein Verkehrsverstoß, der eine Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers ergibt, allein noch kein Hindernisbereiten im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB darstelle, also besondere Merkmale auf der inneren Tatseite hinzutreten müssten, damit die Behinderung als „Hindernis“ im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichnet werden könne. Diese Auffassung hat der Generalbundesanwalt vertreten und gemeint, dass das vorlegende Oberlandesgericht nicht gehindert sei, in dem von ihm beabsichtigten Sinne zu entscheiden. Die Vorlegungsvoraussetzungen seien daher nicht gegeben.

Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob der angeführten Begründung eine so weittragende Bedeutung zugesprochen werden kann. Da die Vorlegung seitens eines Oberlandesgerichts schon dann zulässig ist, wenn Zweifel bestehen, ob die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts der Meinung des vorlegenden Gerichts entgegensteht oder ob sie durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt ist, waren die Voraussetzungen zu bejahen.

Der Senat hatte daher sachlich zu der Vorlegungsfrage Stellung zu nehmen.

III.

Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist nicht, dass der Fahrer entgegen der Vorschrift der §§ 1, 8 Abs. 7 Satz 3, 49 StVO auf der Autobahn gewendet hat, sondern allgemein die Tatsache, dass er von deren Standspur in die Fahrbahn eingefahren ist und sie gekreuzt hat. Dieser Verkehrsvorfall fällt nicht unter § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern unter dessen Nr. 4, die als die engere Vorschrift den Vorrang vor Nr. 1 hat.

Der Bundesgerichtshof (BGHSt 11, 219 ff.) hat bereits ausgesprochen, dass ein Vorfahrtfall im Sinne von § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB dann gegeben ist, wenn im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrweise zusammentreffen oder einander gefährlich nahekommen. In seinen Erwägungen ist er davon ausgegangen, dass die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Vorfahrt“ im Sinne der genannten Bestimmung entscheidend davon abhängt, welche Verkehrsvorfälle der Gesetzgeber beim Erlass dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 unter dem nicht näher bestimmten Begriff zusammenfassen wollte. Mit der neu geschaffenen Vorschrift des § 315a StGB sollten Verhaltensweisen möglichst nachdrücklich getroffen werden, die sich im Straßenverkehr als in erhöhtem Maße gefährlich erwiesen haben. Hier spielt die in Nr. 4 des § 315a StGB an erster Stelle genannte Nichtbeachtung der Vorfahrt eine besondere Rolle.

Auf Grund des Zweckes des § 315a Nr. 4 StGB ist der Bundesgerichtshof dazu gelangt, dass unter diese Vorschrift nicht nur der Fall der Vorfahrt im engen Sinne des § 13 StVO fällt, sondern auch Verkehrsvorfälle, die dem sachlich gleichstehen. Er hat daher bereits das Kreuzen des auf derselben Straße entgegenlaufenden Verkehrs als mögliche Vorfahrtverletzung im Sinne des § 315a Nr. 4 StGB behandelt, da dieser Fall seinem Wesen und seiner Gefahrlichkeit nach dem des § 13 StVO gleichkommt. Darüber hinaus hat er alle die Verkehrsvorfälle in den Vorfahrtbegriff einbezogen, bei denen die Fahrlinien verschiedener Verkehrsteilnehmer bei Beibehaltung ihrer Fahrtrichtung und Fahrweise aufeinandertreffen würden. Mithin gehören hierher alle Fälle, in denen das Gesetz einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor einem anderen einräumt.

Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass dies beispielsweise auch für die im fließenden Verkehr befindlichen Straßenbenutzer gegenüber denen zutrifft, die in ein Grundstück links einfahren oder aus ihm ausfahren wollen (§ 17 StVO), ferner auf die Fälle der durch § 3a StVO in Verbindung mit § 79 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung den Schienenbahnen und durch § 48 StVO den dort aufgeführten Straßenbenutzergruppen eingeräumten Sonderrechte.

Geht man hiervon aus, so liegt z. B. auch dann ein Vorfahrtfall vor, wenn jemand von einem Parkplatz aus sich in den fließenden Verkehr einordnen will. Nicht anders kann es beurteilt werden, wenn jemand von der Standspur einer Autobahn aus das gleiche beabsichtigt. Auch ihm liegt eine Wartepflicht ob. Er muss sich unterrichten, ob er ohne Gefahr für den nachfolgenden Verkehr in die Fahrbahn einfahren kann, und darf dies erst dann tun, wenn es ohne Gefährdung anderer möglich ist. Erst recht darf er nicht anschließend (noch dazu zum Wenden über den Grünstreifen) die Überholbahn in Anspruch nehmen, wenn er dabei die Fahrlinien gefährlich nahe herangekommener nachfolgender Fahrzeuge schneiden würde. Die besonders strafwürdige Absicht zu wenden kann strafrechtlich nicht entlasten. Denn an Gefährlichkeit geht dieser Verkehrsvorfall über jene anderen und den des § 13 StVO weit hinaus, da er völlig außerhalb des Rahmens der Verhaltensweisen liegt, die ein Benutzer der Autobahn von einem anderen erwarten kann.

Es würde daher einer sinngemäßen Gesetzesauslegung und dem Bedürfnis nach angemessener Ahndung mit der Vergehensstrafe widersprechen, wollte man Vorgänge dieser Art mit der Begründung nicht als Vorfahrtfälle behandeln, dass sie schon von vornherein im Gebiet des Verbotswidrigen lägen und daher von einer rechtlich geregelten Pflicht, den nachfolgenden Verkehr vorfahren zu lassen, nicht gesprochen werden könne. In Wahrheit schließt das – umfassendere – Wendeverbot die Rechtspflicht ein, mit dem Wenden wenigstens solange zu warten, bis der fließende Verkehr nicht mehr gefährdet werden kann. Demjenigen, der einem Verbot zuwiderhandelt, obliegt die Pflicht, durch sein Verhalten Gefahren für andere zu vermeiden, von Rechts wegen in verstärktem Maße.

Wer daher mit seinem Fahrzeug von der Standspur einer Autobahn aus auf deren rechte Fahrbahn und anschließend auf deren Überholbahn auffährt (hier: um über den Grünstreifen zu wenden), ohne den nachfolgenden Verkehr zu beachten, verletzt dadurch dessen Recht zur „Vorfahrt“ im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Der Generalbundesanwalt hat sich für den Fall, dass der Bundesgerichtshof die Vorlegung für zulässig erachten sollte, der Auffassung des Oberlandesgerichts in Frankfurt angeschlossen.

RotbergHoepnerLang-Hinrichsen
SauerFlitner