Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben — Vorhersehbarkeit schwerer Folge bei verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 138/57
Datum
06.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stach mit einem 18 cm Brotmesser auf einen Hausbewohner ein; dieser verlor später das Bein. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, da Zweifel bestehen, ob der vermindert zurechnungsfähige Täter die Amputation als Folge hätte vorhersehen können. Die Versagung der Strafaussetzung bleibt dagegen rechtlich zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer schuldhaft eine Gefahrenlage herbeiführt, kann für daraus entstandene, auch außertatbestandsmäßige Folgen strafrechtlich zugerechnet werden, selbst wenn deren besondere Gestalt für ihn nicht vorhersehbar war.

2

Bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit kann dem Täter die Vorhersehbarkeit besonders gestalteter Tatfolgen fehlen; in diesem Fall ist die strafschärfende Zurechnung der schweren Folge zu prüfen und unter Umständen auszuschließen.

3

Die auf krankhafter Grundlage beruhende Gefährlichkeit eines Täters schließt nicht aus, dass dem Gericht die Verhängung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugemutet wird; solche krankheitsbedingten Eigenschaften können in der Prognose über die Versagung der Strafaussetzung berücksichtigt werden.

4

Bei Zweifeln an der Zurechenbarkeit einer schwerwiegenden Folge hat das Tatgericht den Strafausspruch entsprechend neu zu prüfen und gegebenenfalls neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. Dezember 1956

Rubrum

§ 23 StGB Die Überzeugung des Gerichts, der Verurteilte werde sich allein unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strafe nicht wohl verhalten, kann auch auf Eigenschaften des Täters gestützt werden, die auf krankhafter Grundlage beruhen.

=== TENOR === In der Strafsache gegen den Invaliden Otto ██ ██ aus ████, geboren am ██ 1897 in ██, Kreis ██ ███, Preußen, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ███████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Dezember 1956 im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === Am 3. September 1955 kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, wie schon vorher häufig, zu einer Auseinandersetzung. Seine Frau flüchtete in die Wohnung eines anderen Hausbewohners. Der Angeklagte lief ihr nach und schlug weiter auf sie ein. Nachdem er dort gewaltsam hinausgedrängt worden war, holte er aus seiner Küche ein 18 cm langes Brotmesser, kehrte mit diesem auf den Flur des Treppenhauses zurück und fuchtelte mit dem Messer herum. Einige Stufen tiefer standen mehrere Hausbewohner, darunter auch der jetzige Nebenkläger ███████. Dieser wies mit dem Finger auf seine Stirn, um anzudeuten, der Angeklagte sei so, wie er sich benehme, „doof“. Der angestaute Zorn des Angeklagten richtete sich nunmehr gegen den Nebenkläger. Er rief, während er drohend mit dem Messer fuchtelte: „Heute fließt noch Blut; Bürschchen, jetzt kommst Du dran.“ Nachdem ██ ███ ihm mit dem Finger gedroht hatte, forderte der Angeklagte ihn auf, hinaufzukommen, was ██████ zunächst nicht tat. Daraufhin rief der Angeklagte, in der Absicht, den Nebenkläger dazu zu bringen, zu ihm hinaufzukommen und sich mit ihm in eine Auseinandersetzung einzulassen: „Komm herauf, Du Feigling!“ Nunmehr lief ███ die Stufen hinauf. Der Angeklagte fuchtelte vor ihm mit dem Messer herum. ██ versuchte, ihn sich durch Stöße und Tritte vom Leibe zu halten. Bei dieser Gelegenheit stach der Angeklagte den Nebenkläger in den Oberschenkel, der so unglücklich getroffen wurde, dass das Bein abgenommen werden musste.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt habe. Er habe sich gegen einen Angriff des ███ nicht wehren wollen, sondern es in seinem maßlosen Zorn auf eine tätliche Auseinandersetzung angelegt. Er habe nicht einem plötzlichen Angriff gegenübergestanden, auch nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt. Der Tatrichter hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223a, 223 StGB für schuldig erachtet. Er hat jedoch auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Rath angenommen, dass gewisse psychotische Abbauerscheinungen, Zeichen einer ausgeprägten Gefäßsklerose, ein labiles Hochdruckleiden und eine organisch bedingte abnorme Erregbarkeit beim Angeklagten gegeben seien und hat ihn für vermindert zurechnungsfähig erachtet.

Das Landgericht hat verneint, dass der Angeklagte sich der schweren Körperverletzung gemäß § 224 StGB schuldig gemacht habe, da ihm eine Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Tatfolge nicht nachgewiesen werden könne (§ 56 StGB). Es bestünden Bedenken, „ob von dem Angeklagten bei dem Zustand maßloser Wut und höchster Erregung“ habe „erwartet werden können, dass er sich habe sagen müssen“, der Messerstich könne zu dem Verlust eines wichtigen Gliedes führen.

Der Angeklagte ist zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten unter Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, das Landgericht habe nicht geklärt, ob █████████, als er die Treppenstufen hinaufgelaufen sei, den Angeklagten habe angreifen wollen oder nicht, diese Frage vielmehr offengelassen.

Die Rüge ist, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, unbegründet. Die Voraussetzungen der Notwehr sind vom Tatrichter mit der Begründung verneint worden, dass der Angeklagte überhaupt nicht den Willen hatte, einen Angriff abzuwehren, sondern mit ███ habe „kämpfen“ wollen. Damit entfällt die Möglichkeit, dass der Angeklagte in Notwehr oder vermeintlicher Notwehr gehandelt hat. Stets ist hierfür ein Verteidigungswille Voraussetzung. Soweit sich jene Rüge auf den Strafausspruch bezieht, brauchte zu ihr keine Stellung genommen zu werden, da dieser aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muss.

Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

Wohl aber geben die Strafzumessungserwägungen zu rechtlichen Bedenken Anlass.

Der Tatrichter führt aus, dass u. a. die schwere Folge der Tat straferschwerend ins Gewicht falle, und hat sie im Rahmen der §§ 223, 223a StGB in diesem Sinne berücksichtigt. Wie sich aus den Ausführungen zu § 224 StGB ergibt, hat der Tatrichter eine Fahrlässigkeit hinsichtlich dieser Folge verneint.

Der Große Senat für Strafsachen hat im Beschluss vom 8. April 1957 (GSSt 3/56) ausgesprochen, dass, wenn der Täter schuldhaft eine Gefahrenlage herbeiführt, aus der unbestimmte, außertatbestandsmäßige Folgen entspringen können, ihm sowohl die Gefahrenlage wie die tatsächlich aus ihr erwachsenen Schadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden können, diese auch dann, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren. Allerdings wird im Allgemeinen davon ausgegangen werden können, dass sich ein Täter, der mit einem 18 cm langen Brotmesser in den Oberschenkel eines anderen sticht, dessen bewusst ist oder bewusst werden kann, dass er die Gefahr irgendwelcher weiterer Folgen bei dem Verletzten herbeiführen werde. In diesem Falle können sich jedoch Zweifel ergeben, ob der vermindert zurechnungsfähige Angeklagte gerade in dem Augenblick der Tat angesichts des Zustandes „maßloser Wut und höchster Erregung“ sich dieser Gefahr bewusst war oder hätte bewusst werden können. Da nach der Überzeugung des Gerichts dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die tatsächlich eingetretene Folge des Verlustes des Beines in seinem Erregungszustand hätte voraussehen können, ist es nicht ganz auszuschließen, dass er sich auch nur der an sich allerdings viel näher liegenden Gefahr der Herbeiführung überhaupt irgendwelcher weiterer Folgen hätte bewusst werden können, weil möglicherweise durch seinen hochgradigen Affektzustand jegliche Überlegungsmöglichkeit in dieser Hinsicht verdrängt gewesen sein kann.

Das Landgericht wird daher diese Frage unter Berücksichtigung der in dem Beschluss des Großen Strafsenats aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben.

Der Strafausspruch musste deshalb aufgehoben werden.

Die Rüge, die der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Strafaussetzung erhebt, geht fehl. Das Landgericht führt aus, dass es auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten nicht das Vertrauen habe, dass er sich in Zukunft allein unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strafe wohl verhalten werde, und es unwahrscheinlich sei, dass die Verurteilung allein ihn von ähnlichen Zornestaten abhalten werde. Der Angeklagte ist der Auffassung, dass seine Neigung zur Erregung bei der Wertung seiner Persönlichkeit nicht hätte herangezogen werden dürfen, da sie auf krankhafter Grundlage beruhe. Dies ist jedoch unzutreffend. Das Gesetz lässt die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe auch dann zu, wenn infolge krankhafter Veränderung der Persönlichkeit des Täters dessen Zurechnungsfähigkeit erheblich gemindert ist (§ 51 Abs. 2 StGB), und zwar auch dann, wenn die auf krankhafter Grundlage beruhende Gefährlichkeit des Täters einen solchen Grad erreicht hat, dass die öffentliche Sicherheit zusätzlich seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (§ 42b StGB). Aus § 456b StPO folgt, dass in Fällen solcher Art die Unterbringung regelmäßig nach, unter Umständen auch vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt, jedenfalls aber die Freiheitsstrafe trotz möglicherweise infolge Krankheit geminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters – grundsätzlich vollstreckt wird. Diese Regelung ist nicht auf Fälle begrenzt, in denen eine Aussetzung der Strafe wegen ihrer Höhe nicht erfolgen kann, sondern gilt allgemein – auch für Strafen, deren Aussetzung nach dem Gesetz möglich wäre. Ihr ist der Gedanke zu entnehmen, dass die Überzeugung des Gerichts, der Täter werde sich allein unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strafe nicht wohl verhalten, auch auf Umstände gestützt werden kann, die auf krankhafter Grundlage beruhen. Überdies macht die Vorschrift des § 23 StGB, die die Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Verurteilten erfordert, keine Ausnahme für Fälle, in welchen eine auf krankhafter Grundlage beruhende Anlage das künftige Wohlverhalten nicht gewährleistet. Ersichtlich geht das Gesetz hierbei auch von der Ansicht aus, dass die Strafvollstreckung selbst in solchen Fällen einen günstigen Einfluss auf das Hemmungsvermögen des Täters ausüben kann. Ein rechtlicher Fehler ist somit in den Erwägungen des Landgerichts nicht zu erblicken.

Das Urteil ergibt auch nicht, dass der Tatrichter die Persönlichkeit des Angeklagten im Übrigen nicht genügend berücksichtigt habe. Sein Alter und sein Vorleben waren ihm bekannt. Es liegt daher kein Anlass zu der Annahme vor, dass er diese Umstände nicht beachtet habe.

Im Übrigen wird die Versagung der Strafaussetzung auch dadurch getragen, dass das Gericht annahm, das öffentliche Interesse erfordere die Strafvollstreckung.

RotbergSauerSeibert
KrummeLang-Hinrichsen