Versuchter Totschlag: Prüfung des minder schweren Falls bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 138/26
- Datum
- 15.07.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150726B4STR138.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags ist zu prüfen, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe bereits für sich oder zusammen mit dem vertypten Milderungsgrund des Versuchs einen sonst minder schweren Fall gemäß § 213 Alt. 2 StGB begründen.
Die Prüfung eines minder schweren Falls darf nicht deshalb unterbleiben, weil Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt werden sollen.
Wird der vertypte Strafmilderungsgrund des Versuchs nicht bereits zur Annahme eines minder schweren Falls verbraucht, kommt anschließend eine weitere Strafrahmenmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in Betracht.
Der Strafausspruch beruht auf einer unterlassenen Prüfung des § 213 Alt. 2 StGB, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Tatgericht aus dem niedrigeren Strafrahmen eine mildere Strafe verhängt hätte.
Bei einer allein den Strafausspruch betreffenden Aufhebung können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrechterhalten und durch widerspruchsfreie ergänzende Feststellungen ergänzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Arnsberg, 9. Dezember 2025, Az: II-4 Ks 19/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. Dezember 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da das Landgericht eine Strafrahmenmilderung nach § 213 Alt. 2 StGB nicht geprüft hat.
Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob nicht bereits unter Berücksichtigung der von ihr im Rahmen der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten angeführten Strafmilderungsgründe oder zumindest in Verbindung mit dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB die Voraussetzungen eines sonst minder schweren Falles des Totschlags vorlagen. Bei Nichtverbrauchen des vertypten Strafmilderungsgrundes im Rahmen der Bejahung des minderschweren Falles käme eine mögliche weitere Strafrahmensenkung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2026 - 4 StR 581/25 Rn. 6 f.; vom 1. März 2022 - 4 StR 480/21 Rn. 3; vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 15 und vom 23. Mai 2016 - 4 StR 140/16 Rn. 9; zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 StR 250/21 Rn. 4).
2. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht aus einem niedrigeren Strafrahmen eine mildere Strafe entnommen hätte. Die zugehörigen Feststellungen sind nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.
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