Treffer
BGH Urteil

BGH: Kein Gesamtvorsatz für Fortsetzungszusammenhang bei Diebstahl und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 137/78
Datum
27.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete die Einordnung mehrerer gleichartiger Scheckdiebstähle und -verwertungen als fortgesetzte Taten; der BGH gab der Revision insofern statt. Das Landgericht hatte einen einheitlichen Gesamtvorsatz angenommen, den der BGH als nicht erfüllt ansieht. Deshalb sind die Taten als selbständige (teilweise versuchte) Straftaten zu werten; das Urteil wurde zur Neufestsetzung der Einzelstrafen und Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe (Rechtsgut, Träger, Ort, Zeit, Art der Begehung, ungefähre Anzahl und Umfang des Erfolges) vorweg erfassen muss.

2

Ein allgemeiner Plan, bei bestimmten Gelegenheiten (z. B. Golfveranstaltungen) Gelegenheitsdiebstähle zu begehen und gestohlene Schecks auszunutzen, ist allein kein Gesamtvorsatz im Sinne des Fortsetzungszusammenhangs, wenn konkrete Vorstellungen zu Zeitpunkt, Tatobjekten, Beträgen oder Verwertungswegen fehlen.

3

Soweit bei Vorlage gefälschter Schecks keine Auszahlung erfolgte, sind die Taten als versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu qualifizieren.

4

Die rechtliche Einordnung mehrerer gleichartiger Einzelhandlungen als Bandendiebstähle ist nicht ausgeschlossen, doch rechtfertigt die fehlende Gesamtvorsatzqualität nicht die Annahme fortgesetzter Tatbestände.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 137/78

in der Strafsache gegen den Kaufmann Klaus geboren am ███ 1948 in ███ wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Ruß, Dr. Maier als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ der Verhandlung, Bundesanwältin █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. September 1977 dahin geändert, dass der Angeklagte des Bandendiebstahls in 12 Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 7 Fällen und des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 5 Fällen schuldig ist.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Bandendiebstahls und fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, dagegen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich zu Recht gegen die Annahme von fortgesetzten Handlungen.

a) Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und zwei Mittäter überein, aus Kraftfahrzeugen vermögender Personen jeweils ein oder zwei Scheckformulare sowie ein Schriftstück mit dem Namenszug des Kontoinhabers zu entwenden, in die erbeuteten Scheckvordrucke hohe Beträge einzusetzen und sie nach Fälschung der Unterschrift bei der kontoführenden Bank einzulösen. In Verwirklichung ihres Vorhabens kundschafteten sie Diebstahlsgelegenheiten in der Nähe von Golfplätzen aus, indem sie dort abgestellte Personenkraftwagen aussuchten, bei denen sie der Meinung waren, dass der Eigentümer finanziell gut gestellt sei. Zu diesem Zweck kauften sie ein Handbuch über Golfplätze mit einem Veranstaltungskalender für Golfwettkämpfe. In der Zeit von Anfang Januar 1976 bis Anfang September 1976 entwendeten sie so bei verschiedenen Golfplätzen aus dort abgestellten PKW in 12 Fällen einen oder zwei Schecks. Nach Ausführung der Diebstähle ermittelten sie die Anschriften der Scheckinhaber, schätzten deren Vermögensverhältnisse nach ihrem Beruf und der Größe der von ihnen bewohnten Häuser und setzten dementsprechend die Höhe des einzusetzenden Scheckbetrages fest. Der Angeklagte fälschte hierauf die Unterschriften der Kontoinhaber, worauf die ausgefüllten Schecks von einem der Mittäter bei den kontoführenden Banken zur Einlösung vorgelegt wurden. In 7 Fällen wurden die vorgelegten Schecks eingelöst, in den anderen Fällen kam es nicht zur Auszahlung, weil die Bankangestellten misstrauisch geworden waren.

b) Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme eines fortgesetzten Bandendiebstahls und eines fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung.

Die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Einzelhandlungen, die jede für sich den vollen äußeren und inneren Tatbestand desselben Strafgesetzes erfüllen, zu einer rechtlichen Einheit unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs setzt neben gewissen äußeren Bedingungen (Gleichartigkeit der Ausführungshandlungen und des verletzten Rechtsgutes, Vorhandensein eines gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs) einen einheitlichen, von vornherein sämtliche Teile der vom Täter geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassenden Vorsatz voraus. Dieser sogenannte Gesamtvorsatz muss den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat sowie die ungefähre Anzahl der Einzeltaten und der Umfang des Gesamterfolges in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271).

c) Die vom Landgericht gegebene Begründung, „neben der gleichartigen Begehungsweise und der gleichen Rechtsgutverletzung“ habe der Angeklagte „aufgrund eines einheitlichen Entschlusses gehandelt“, was besonders dadurch deutlich werde, dass er „und seine Mittäter sich nach dem Zusammenschluss zu einer Diebesbande vor Beginn ihrer Diebstätigkeit ein Handbuch über Golfplätze mit Veranstaltungskalender“ angeschafft haben (UA 14), reicht zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Der hier lediglich festgestellte allgemeine Vorsatz, aus in der Nähe von Golfplätzen abgestellten Personenkraftwagen Scheckvordrucke und andere Unterlagen zu stehlen und die Schecks nach Fälschung der Unter-

schriften bei den kontoführenden Bankinstituten einzulösen, sowie der allgemeine Wille, anhand eines Handbuchs über Golfplätze und anhand des Veranstaltungskalenders für Golfwettkämpfe geeignete Diebstahlsobjekte auszukundschaften, entspricht nicht den von der Rechtsprechung an den Gesamtvorsatz gestellten Anforderungen. Das Vorhaben des Angeklagten, mit seinen Mittätern bei Golfveranstaltungen PKW ausfindig zu machen, aus denen Scheckvordrucke und andere Unterlagen entwendet werden sollen, konnte die späteren Einzeltaten weder in den wesentlichen Grundzügen ihrer konkreten Gestaltung noch in ihrem Umfang erfassen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Angeklagten bei Beginn ihres Diebeszuges keine konkreten Vorstellungen hatten, zu welchem Zeitpunkt bei welchen Golfplätzen und aus welchen Kraftfahrzeugen im Einzelnen sie stehlen wollten. Entsprechendes gilt für das weitere Geschehen zur Verwertung der Diebesbeute. Die Diebe wussten vor den einzelnen Diebstählen nicht, welche Beträge in die Scheckformulare eingesetzt und bei welchen Bankinstituten sie zur Einlösung vorgelegt werden sollten. Zu diesem Zweck mussten sie nach den Feststellungen noch weitere Ermittlungen anstellen.

Die Annahme fortgesetzter Täterhandlungen kann deshalb nicht bestehen. Das gilt auch für den Fall 10, der aus drei Einzelfällen besteht. Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert (§ 354 StPO).

In Zusammenhang mit den Scheckeinlösungen begangene Straftaten war zu berücksichtigen, dass in den Fällen 3 b (UA 9); 4 b (UA 12) sowie in zwei der unter 10 geschilderten Fälle bei Vorlage der Schecks keine Geldauszahlungen erfolgten, so dass insoweit jeweils versuchter Betrug (in Tateinheit mit Urkundenfälschung) anzunehmen ist. Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der Einzelstrafen und einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.

2. Die Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Die Annahme eines Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt voraus, dass sich mehrere Personen zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch ungewisser Taten nach §§ 242, 249 StGB verbunden haben (vgl. Bertel, NJW 1971, 662 f.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verbindung zu nur einem fortgesetzten Diebstahl die Annahme eines Bandendiebstahls rechtfertigen kann. Da die einzelnen Diebstahlshandlungen – wie unter 1b) und c) ausgeführt – rechtlich selbständige Taten sind, ist ihre Wertung als Bandendiebstähle nicht zu beanstanden. Auch die Würdigung des im Ausfüllen und Vorlegen der Schecks bei den Bankinstituten liegenden Tat-

geschehens als Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug bzw. versuchtem Betrug lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

RiBGH Dr. Knoblich Hürxthal Salger ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Maier
Ruß