Revision verworfen: Mittäterschaft durch seelischen Tatbeitrag und Fortsetzungstat abgegrenzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 137/61
- Datum
- 14.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsrüge ist unbegründet, wenn der Revisionsführer keine konkrete, die tatrichterlichen Feststellungen erschütternde Gegendarstellung vorträgt.
Mittäterschaft kann nicht nur durch unmittelbares Tun, sondern auch durch einen inneren (seelischen) Tatbeitrag begründet sein; eine zustimmende, ermutigende Haltung, die das gemeinsame Unternehmen fördert, genügt als äußerer Tatbeitrag.
Zur Annahme einer Fortsetzungstat ist erforderlich, daß die Täter von Anfang an einen Gesamtvorsatz über die wesentlichen Umrisse des Gesamttuns gefaßt und in ihren Willen aufgenommen haben; bloße Wiederholung ähnlicher Tathandlungen oder ein allgemeiner Vorsatz, sich durch Straftaten Mittel zu verschaffen, reicht nicht aus.
Bei der Strafzumessung liegt kein Rechtsfehler vor, wenn das Gericht tatbestandlich erkennbare mildernde oder erschwerende Umstände berücksichtigt, ohne jeden einzelnen Aspekt nochmals ausdrücklich in den Strafzumessungsgründen zu erläutern, sofern das Urteil die Berücksichtigung der relevanten Umstände erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg/Westfalen, 10. Januar 1961
Rubrum
4 StR 137/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ███████ █ ██ aus ████, dort geboren am [REDACTED], wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg/Westfalen vom 10. Januar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Sch[REDACTED] wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls in neun Fällen, wegen Betrugs in fünf Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Verstrickungsbruchs zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer mit einem Mindestmaß von einem Jahr und einem Höchstmaß von zwei Jahren verurteilt. Sch[REDACTED] beging die ihm zur Last gelegten Straftaten gemeinsam mit dem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten FC[REDACTED], mit dem er in unterschlagenen Mietkraftwagen durch Deutschland, die Schweiz und Italien zog.
Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.
1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe im Falle des Einmiet- und Darlehensbetrugs in ███ (Nr. 7 S. 6 UA) nicht geprüft, ob die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und der gewährte Darlehensbetrag durch den Wert des von den Angeklagten zurückgelassenen Gepäcks (Koffer und Aktentasche) gedeckt worden seien und deshalb dem Pensionsinhaber kein Vermögensschaden entstanden sei. Den im angefochtenen Urteil festgestellten Umständen nach zu schließen, handelte es sich bei den genannten Gepäckstücken entweder um fremdes Eigentum oder um geringwertige oder wertlose Sachen. Die Revision stellt selbst keine bestimmte gegenteilige Behauptung auf.
2. Im Falle der Verfälschung des Tankscheckheftes (Umschlagblatt) und der Fälschung und betrügerischen Einlösung einzelner Tankschecks (Nr. 17 S. 10 UA) vermißt die Revision Feststellungen zum äußeren Tatbeitrag des Beschwerdeführers.
Nach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils verfälschte ████████ das zuvor von ihm und ████████ gestohlene Tankscheinheft „im Einvernehmen mit ████████ in der Weise, daß dieser auf der Rückseite des ersten Umschlagblattes den Namen des Bestohlenen und dessen Wagennummer ausradierte und an deren Stelle den Namen des Mietwagenbesitzers Norbert █████ und das Kennzeichen des diesem unterschlagenen Wagens eintrug. In der Folgezeit gaben „sie“ (nämlich die beiden Angeklagten) dann von Findeisen mit der Unterschrift „Norbert █████“ gefälschte Tankschecks an verschiedenen Tankstellen in Zahlung. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Tuns als einer fortgesetzten gemeinschaftlichen Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem (gemeinschaftlichem) Betrug sagt das Landgericht, daß █████████ „im Einvernehmen mit Sch[REDACTED] das Tankscheinheft verfälschte und die von ihm mit der Unterschrift ████ versehenen Schecks ... gebrauchte“.
Die Revision meint, die der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung zu entnehmende Feststellung, „sie“, d. h. die beiden Angeklagten, also auch der Beschwerdeführer, hätten gefälschte Barschecks in Zahlung gegeben, stehe in Widerspruch zu der bei der rechtlichen Würdigung gegebenen Darstellung, (nur) ███████ habe (Schecks gefälscht und) in Zahlung gegeben. Als Feststellung bleibe daher nur bestehen, daß die fortgesetzte Urkundenfälschung und der fortgesetzte Betrug „im Einvernehmen“ mit Sch[REDACTED] erfolgt seien. Das bloße Einverständnis mit fremdem Tun aber enthalte keinen äußeren Tatbeitrag, wie ihn auch die Verurteilung wegen Mittäterschaft voraussetze.
Letzteres trifft an sich zu. Gleichwohl ist die Rüge unbegründet. Selbst wenn der von der Revision behauptete Widerspruch wirklich vorläge und deshalb bei der rechtlichen Prüfung nur auf das „Einvernehmen“ des Sch[REDACTED] mit FC[REDACTED] abzustellen wäre, wäre die Verurteilung Sch[REDACTED]s als Mittäter rechtsbedenkenfrei.
Unter den hier festgestellten Umständen nämlich enthielt die Zustimmung █████████s zu den strafbaren Handlungen des ███████████ für diesen notwendig eine seelische Unterstützung. Die beiden Angeklagten befanden sich auf einer Fahrt, mit der „die Begehung ...... strafbarer Handlungen zwangsläufig verbunden war“ (S. 19 UA); sie hatten das zur Erörterung stehende Tankscheinheft nebst anderen Sachen in der vorausgegangenen Nacht gemeinsam gestohlen und waren zu der von ihnen beiden beabsichtigten Fortsetzung der Fahrt dringend auf Treibstoff angewiesen. Bei dieser engen „Schicksalsgemeinschaft“ war die Zustimmung des Beschwerdeführers zu den strafbaren Handlungen FC[REDACTED]s, durch die die Fortführung des gemeinsamen Unternehmens ermöglicht werden sollte, mehr als eine nur unverbindliche Meinungskundgabe; FC[REDACTED] konnte sie nur so deuten – und hat das nach der Lebenserfahrung zweifellos auch getan –, daß das Fälschen und Absetzen der Tankschecks auch dem Wunsch des Sch[REDACTED] entsprach und daß dieser, falls nötig, seine Mitwirkung zur Erreichung des erstrebten strafbaren Erfolges nicht versagen werde. Unter diesen Umständen wurde er in seinem Vorhaben durch die Zustimmung des Beschwerdeführers ermutigt und bestärkt. Ein solcher innerer Tatbeitrag genügt aber nach anerkannter Rechtsprechung auch im Rahmen der Mittäterschaft.
Daß das Landgericht – rechtsirrig – nicht schon das bloße Zusammensein der zwei Angeklagten für ausreichend hielt, sie als Mittäter zu verurteilen, ergeben im übrigen die Fälle Nr. 2, 14 und 25 (S. 4, 8, 13 UA), in denen nur Findeisen schuldig gesprochen worden ist.
3. Fehl geht auch der Hinweis der Revision im Falle 24 (S. 13 UA), das Landgericht habe keine Feststellung darüber getroffen, wann die Angeklagten den Entschluß gefaßt hätten, den Gastwirt MC[REDACTED] um die Verpflegungs- und Übernachtungskosten zu prellen. Nach der Sachverhaltsschilderung faßten die Angeklagten diesen Entschluß, nachdem ihre Barmittel durch die in Frankfurt getätigten Käufe erheblich gemindert worden waren. Das ist nicht nur im ursächlichen, sondern auch im zeitlichen Sinn zu verstehen: Die Angeklagten entschlossen sich, den Gastwirt zu betrügen, weil und als sie ihre Mittel schwinden sahen. Das war im Laufe des 16. August 1960. Gleichwohl begaben sie sich in das Hotel zurück und behielten das oder die gemieteten Zimmer bei. Durch dieses Verhalten, insbesondere aber auch dadurch, daß sie sich am Abend noch mit dem Gastwirt persönlich zusammensetzten, erweckten sie in diesem den Eindruck, „daß sie wie redliche Gäste übernachten wollten; sie täuschten demnach MC[REDACTED] nicht erst nach dem Empfang aller Leistungen über ihren mangelnden Zahlungswillen.
Für die Vermutung der Revision, die Angeklagten hätten den Entschluß, ██ zu prellen, erst gefaßt, nachdem █████████ das Kofferradio im Hotel entwendet hatte, fehlt es an jedem Anhalt. Übrigens könnte ███ auch in diesem Falle noch getäuscht worden sein, da er entgegen der Behauptung der Revision im Zeitpunkt des genannten Diebstahls noch nicht schlafen gegangen war (S. 14 UA).
4. Schließlich ist auch kein sachlicher Rechtsfehler darin zu finden, daß die Strafkammer nicht sämtliche Straftaten der Angeklagten zu einer Fortsetzungstat zusammengefaßt hat. Daß die Angeklagten „stets gleiche oder doch ähnliche Gelegenheiten (Diebstähle und Einbrüche aus Kraftfahrzeugen und Tankstellen) zu einer gleichartigen Betätigung (Entwendung fremder Sachen und deren Aneignung)“ benutzten, „ein gewisser räumlicher Zusammenhang ... durch die Fahrtroute und die Verbindung des mit der Straftat jeweils verfolgten Zwecks mit dieser Fahrt“ vorlag und verletztes Rechtsgut und Begehungsform „dieselben“ waren, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Fortsetzungstat. Eine solche würde voraussetzen, daß die Angeklagten ihr gesamtes strafbares Tun von Anfang an wenigstens in seinen wesentlichen Umrissen so ins Auge gefaßt und in ihren Willen aufgenommen hätten, daß die einzelnen Handlungen unbeschadet ihrer jeweiligen besonderen Gestaltung nur Ausführungsakte dieses einen „Gesamtvorsatzes“, nicht neuer, von Fall zu Fall gefaßter Tatentschlüsse waren (u. a. RGSt 66, 236, 239; BGHSt 1, 313, 315; BGH LM Nr. 6 Vorb. z. § 151 StPO Verbrauch der Strafklage). Das war hier nicht der Fall, wie zwar das Landgericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwogen hat, seinen Feststellungen aber zweifelsfrei zu entnehmen ist. Der allgemeine Entschluß der Angeklagten, sich die Mittel für ihre ausgedehnten Fahrten durch strafbare Handlungen zu verschaffen, reicht zur Annahme einer Fortsetzungstat um so weniger aus, als die Angeklagten über den Umfang ihrer Fahrten sich auch nicht in etwa im klaren waren und demzufolge Fahrtrichtung und Ziel wiederholt geändert haben. Was den Beschwerdeführer angeht, so spricht gegen einen Gesamtvorsatz in seiner Person außerdem, daß er sich ██ wiederholt erst unterordnete, nachdem ihm dieser gedroht hatte, ihn während der Fahrt irgendwo sitzen zu lassen (S. 4 UA), und daß er im Falle Nr. 15 den Diebstahl eigenhändig nur ausführte, weil Findeisen das von ihm verlangte (S. 9 UA).
Daß das Landgericht die Frage des Fortsetzungszusammenhangs geprüft hat – obwohl sie im Urteil nicht ausdrücklich erörtert ist –, ergibt sich daraus, daß es die mehreren Fälschungen von Tankschecks und deren betrügerische Einlösung als Fortsetzungstat angesehen hat (S. 10 UA); offensichtlich deshalb, weil es davon überzeugt war, daß die Angeklagten wegen des ständigen Bedarfs von Treibstoff von Anfang an die Verwertung des ganzen Tankscheinhefts in Aussicht genommen haben.
5. Auch der Strafausspruch läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Daß sich dieser „im Schleppwasser“ des Mitangeklagten befand, und daß er alle Straftaten verhältnismäßig kurz hintereinander und im Zusammenhang mit seinem Weggang von zu Hause beging, ist im Urteil festgestellt und war dem Landgericht zweifellos auch bei der Bemessung der Strafe gegenwärtig, obwohl diese Umstände in den Strafzumessungsgründen nicht mehr besonders erwähnt sind. Die übrigen von der Revision für eine mildere Strafe angeführten Gesichtspunkte brauchten dem Landgericht kein Anlaß zu sein, das Mindestmaß der Jugendstrafe niedriger zu bemessen oder gar von Jugendstrafe abzusehen. Daß das Landgericht die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 3 JGG nicht beachtet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
6. Das Urteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Martin Sauer Rotberg Bortzler Flitner pe