Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Pflicht zur Einholung psychiatrischen Gutachtens bei bloßem Polizeivermerk

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 137/60
Datum
06.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier Rückfalldiebstähle verurteilt und revidierte mit dem Vorwurf, ein Polizeivermerk über "krankhafte Veranlagung" habe die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich gemacht. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat die Zurechnungsfähigkeit geprüft; die Vernehmung des Polizeizeugen genügte, konkrete Anhaltspunkte für ein Sachverständigengutachten fehlten. Eine Unterbringung kam somit nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ist nur erforderlich, wenn aus Aktenlage oder Vorbringen konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungs- oder Erkenntnisvermögens hervorgehen.

2

Die bloße Äußerung eines Polizeivermerks über eine 'krankhafte Veranlagung' verpflichtet das Gericht nicht ohne weiteres zur Einholung eines Sachverständigengutachtens; die Vernehmung des Polizeizeugen kann zur ausreichenden Aufklärung genügen, sofern keine weitergehenden Anhaltspunkte bestehen.

3

Hat das Gericht die volle Zurechnungsfähigkeit feststellt, schließt dies die Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach den entsprechenden Vorschriften aus.

4

Eine Verfahrensrüge der unzureichenden Aufklärung ist unbegründet, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Gericht übergangen haben.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7. Dezember 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bergmann Günter K. ███ aus █████, geboren am ███ ██ ██ in ███████, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Arumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Dezember 1959 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der häufig und darunter auch einschlägig mit Freiheitsstrafen vorbestrafte Angeklagte ist wegen zweier Rückfalldiebstähle zu insgesamt einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Nach den Feststellungen hat er auf dem Gelände mehrerer Vereine für freie Lebensgestaltung etwa am Himmelfahrtstag aus zwei Zelten 640 DM und 15 DM sowie am 7.8.1959 aus einer abgelegten Garderobe ein 5-DM-Stück und an anderer Stelle ein 2-DM-Stück entwendet.

Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, dass, wie die Hauptakten ergäben, der Polizeimeister ███ in diesen folgenden Vermerk gemacht hat:

„█████ ist mehrfach wegen gleicher und schwerer Diebstahlsdelikte vorbestraft. Bei ihm handelt es sich um einen Gewohnheitsverbrecher, der nicht aus Bereicherung stiehlt, sondern aus krankhafter Veranlagung. Auf Grund dieser Erkenntnis ist K. als Mensch zu bedauern und man sollte dies bei der Beurteilung als mildernden Umstand werten.“

Er ist der Auffassung, es habe sich dem Landgericht aufdrängen müssen, zu prüfen, inwieweit die krankhafte Veranlagung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinflusst habe. Diese Frage könne nur durch einen Arzt entschieden werden.

Die Rüge greift nicht durch. Wie das Urteil ergibt, ist der vernehmende Polizeimeister ██████, der den Vermerk gemacht hat, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden. Er hat den Angeklagten bei seiner Anhörung als einen ihm bekannten „Neigungsdieb“ bezeichnet (UA 3). Das Urteil lässt auch deutlich erkennen, dass das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geprüft hat. Es führt nämlich aus, der Angeklagte habe die Taten begangen, weil er seine diebische Neigung nicht nachdrücklich bekämpft habe (UA 4). Ersichtlicherweise wollte es hiermit auch zum Ausdruck bringen, dass er seine Neigung, Diebstähle zu begehen, bei der gebotenen Willensanspannung wirksam hätte bekämpfen können, eine erhebliche auf krankhafter Veranlagung beruhende Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens also nicht gegeben sei. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten, dass sich dem Landgericht zur Entscheidung dieser Frage die Vernehmung eines Sachverständigen hätte aufdrängen müssen. Die Meinung des Polizeibeamten ███████ allein nötigte die Strafkammer nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, vielmehr genügte die Anhörung dieses Zeugen. Dass dieser bestimmte Tatsachen bekundet habe, die zu einer weiteren Klärung drängten, behauptet die Revision selbst nicht.

Die Aufklärungsrüge ist daher unbegründet.

Unter diesen Umständen greift auch die weitere Rüge, es habe sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO gehandelt, nicht durch. Ging das Landgericht ohne Rechtsfehler davon aus, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig, so konnte das Verfahren nicht zu seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt führen.

Auch die allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Das Urteil lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Revision war daher zu verwerfen.

MartinSauerLang-Hinrichsen
ArummeBortzler